Ich bin gerade irritiert: wenn es heißt das der Tatbestand an die Buchlage anknüpft und die Buchlage eigentlich abweicht, dass man dann trotz fehlender Erkundigungspflicht nicht gutgläubig sein kann?Joshua hat geschrieben: ↑Montag 9. August 2021, 11:07Quelle : Eckert, in: BeckOK BGB, 892 Rn. 13.Zwar ist schädlich für den gutgläubigen Erwerb die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit, dies bedeutet aber nicht umgekehrt, dass er den maßgeblichen Grundbuchinhalt überhaupt zur Kenntnis genommen haben muss. § 892 ist somit nicht ein Vertrauensschutztatbestand ieS, sondern ein objektivierter Tatbestand, der an die Buchlage anknüpft, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Begünstigte beweist oder auch nur geltend macht, vom Grundbuchinhalt Kenntnis genommen zu haben. Es besteht keine Erkundigungspflicht (OLG Jena Rpfleger 2012, 517).
Folgt aber bereits aus dem Wortlaut des 892, der eine Kenntnis von den Grundbuchinhalten gerade nicht voraussetzt.
Grundbuch
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Re: Grundbuch
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Re: Grundbuch
Wenn was Falsches im Grundbuch drinstehed, kannst Di drauf verlassen, auch wenn’s nit herein g’schaud hasch.Butterblume09 hat geschrieben: ↑Mittwoch 11. August 2021, 21:39Ich bin gerade irritiert: wenn es heißt das der Tatbestand an die Buchlage anknüpft und die Buchlage eigentlich abweicht, dass man dann trotz fehlender Erkundigungspflicht nicht gutgläubig sein kann?Joshua hat geschrieben: ↑Montag 9. August 2021, 11:07Quelle : Eckert, in: BeckOK BGB, 892 Rn. 13.Zwar ist schädlich für den gutgläubigen Erwerb die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit, dies bedeutet aber nicht umgekehrt, dass er den maßgeblichen Grundbuchinhalt überhaupt zur Kenntnis genommen haben muss. § 892 ist somit nicht ein Vertrauensschutztatbestand ieS, sondern ein objektivierter Tatbestand, der an die Buchlage anknüpft, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Begünstigte beweist oder auch nur geltend macht, vom Grundbuchinhalt Kenntnis genommen zu haben. Es besteht keine Erkundigungspflicht (OLG Jena Rpfleger 2012, 517).
Folgt aber bereits aus dem Wortlaut des 892, der eine Kenntnis von den Grundbuchinhalten gerade nicht voraussetzt.
Nit aber, wenn D’ weisch, dass falsch isch. Dann bischd a böser Bub und vedienst ka Schudz.
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Re: Grundbuch
scndbesthand hat geschrieben: ↑Donnerstag 12. August 2021, 13:38
Wenn was Falsches im Grundbuch drinstehed, kannst Di drauf verlassen, auch wenn’s nit herein g’schaud hasch.
Nit aber, wenn D’ weisch, dass falsch isch. Dann bischd a böser Bub und vedienst ka Schudz.
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Re: Grundbuch
gehts um die Hausarbeit der uhh?