Grundbuch
Moderator: Verwaltung
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Grundbuch
Ist es eine Verpflichtung ins Grundbuch zu schauen bevor man Eigentum erwirbt?
Also ist man dennoch gutgläubig, wenn man unterlassen hat hineinzuschauen (und man sonst gesehen hätte, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist?)
Vielen Dank
Butterblume
Also ist man dennoch gutgläubig, wenn man unterlassen hat hineinzuschauen (und man sonst gesehen hätte, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist?)
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- Tibor
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Re: Grundbuch
Der Notar schaut vorher rein (§ 21 BUrkG).
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Re: Grundbuch
Aber der Erwerber selber müsste das nicht tun, oder?
- Tibor
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Re: Grundbuch
Er kann es gar nicht.
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- batman
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Re: Grundbuch
Er könnte durchaus, § 12 I 1 GBO.
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Re: Grundbuch
Ich sitze momentan an einem SV bei dem der Notar nicht erwähnt ist, sodass ich mich eben gefragt hatte, ob in so einer (zugegebenerweise unwahrscheinlichen) Situation eine Pflicht bestünde, sich zu informieren.
- batman
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Re: Grundbuch
Und der Sachverhalt gehört sicher zu einer Hausarbeit...
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Re: Grundbuch
Welche Relevanz sollte die Gutgläubigkeit hier konkret bezüglich welches Gegenstandes haben?
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Re: Grundbuch
Kommt es denn überhaupt darauf an, ob der Erwerber vorher ins Grundbuch geschaut hat?
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Re: Grundbuch
Quelle : Eckert, in: BeckOK BGB, 892 Rn. 13.Zwar ist schädlich für den gutgläubigen Erwerb die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit, dies bedeutet aber nicht umgekehrt, dass er den maßgeblichen Grundbuchinhalt überhaupt zur Kenntnis genommen haben muss. § 892 ist somit nicht ein Vertrauensschutztatbestand ieS, sondern ein objektivierter Tatbestand, der an die Buchlage anknüpft, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Begünstigte beweist oder auch nur geltend macht, vom Grundbuchinhalt Kenntnis genommen zu haben. Es besteht keine Erkundigungspflicht (OLG Jena Rpfleger 2012, 517).
Folgt aber bereits aus dem Wortlaut des 892, der eine Kenntnis von den Grundbuchinhalten gerade nicht voraussetzt.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
Egon Bahr 2013
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Re: Grundbuch
Danke dir, Joshua!
Die Frage ist irgendwie so quer und wir diskutieren schon die ganze Zeit untereinander, ob man da von bösgläubigkeit bzw. grober Fahrlässigkeit sprechen kann, wenn man das Unterlassen hat und somit eben ein RG mit einem "Nicht-Eigentümer" abgeschlossen hat.
Weil auf der anderen Seite ja das GB auch den Widerspruch etc. hat und das nicht aufgehen würde, würde man nicht reingucken...
Die Frage ist irgendwie so quer und wir diskutieren schon die ganze Zeit untereinander, ob man da von bösgläubigkeit bzw. grober Fahrlässigkeit sprechen kann, wenn man das Unterlassen hat und somit eben ein RG mit einem "Nicht-Eigentümer" abgeschlossen hat.
Weil auf der anderen Seite ja das GB auch den Widerspruch etc. hat und das nicht aufgehen würde, würde man nicht reingucken...
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Re: Grundbuch
@Seeker
Naja, ich wollte ein EBV prüfen und falls ich Gutgläubigkeit annehme, dann kommt es nicht zu diesem Streit, ob ein Bösgläubiger aus der deliktischen Haftung ausgenommen ist.
Ganz schwierig.
Naja, ich wollte ein EBV prüfen und falls ich Gutgläubigkeit annehme, dann kommt es nicht zu diesem Streit, ob ein Bösgläubiger aus der deliktischen Haftung ausgenommen ist.
Ganz schwierig.
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Re: Grundbuch
Aus welchem Jahr ist die Ausgabe auf die du dich beziehst?Joshua hat geschrieben: ↑Montag 9. August 2021, 11:07Quelle : Eckert, in: BeckOK BGB, 892 Rn. 13.Zwar ist schädlich für den gutgläubigen Erwerb die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit, dies bedeutet aber nicht umgekehrt, dass er den maßgeblichen Grundbuchinhalt überhaupt zur Kenntnis genommen haben muss. § 892 ist somit nicht ein Vertrauensschutztatbestand ieS, sondern ein objektivierter Tatbestand, der an die Buchlage anknüpft, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Begünstigte beweist oder auch nur geltend macht, vom Grundbuchinhalt Kenntnis genommen zu haben. Es besteht keine Erkundigungspflicht (OLG Jena Rpfleger 2012, 517).
Folgt aber bereits aus dem Wortlaut des 892, der eine Kenntnis von den Grundbuchinhalten gerade nicht voraussetzt.
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Re: Grundbuch
str., dazu eingehend Spohnheimer, in beck-online.GROSSKOMMENTAR (Stand: 01.05.2021), § 990 BGB Rn. 21, 21.1Butterblume09 hat geschrieben: ↑Dienstag 10. August 2021, 11:33 @Seeker
Naja, ich wollte ein EBV prüfen und falls ich Gutgläubigkeit annehme, dann kommt es nicht zu diesem Streit, ob ein Bösgläubiger aus der deliktischen Haftung ausgenommen ist.
Ganz schwierig.
"Doch sollte man den öffentlichen Glauben, den das Grundbuch gem. § 892 vermittelt, im Rahmen der Abwägung, ob dem Besitzer seine fehlende Besitzberechtigung grob fahrlässig unbekannt geblieben ist, berücksichtigen. (...) Hat [der Besitzer] umgekehrt das Grundbuch nicht eingesehen und hätte er bei Einsichtnahme erkennen können, dass er das Recht zum Besitz nicht erwerben kann, so wird man grobe Fahrlässigkeit idR zu bejahen haben. Nach der im Schrifttum vertretenen Gegenansicht soll bei einer unbeweglichen Sache nur die positive Kenntnis der fehlenden Besitzberechtigung den guten Glauben des Besitzers entfallen lassen (...)"
(mit Verweis auf u.a. Fervers AcP 217 (2017), 34; Wieling SachenR I § 12 II 3 c m. Fn. 49; Prütting SachenR Rn. 528; Habersack, Sachenrecht, 7. Aufl. 2012, Rn. 124 m. Fn. 103)
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Re: Grundbuch
Seeker hat geschrieben: ↑Dienstag 10. August 2021, 12:00str., dazu eingehend Spohnheimer, in beck-online.GROSSKOMMENTAR (Stand: 01.05.2021), § 990 BGB Rn. 21, 21.1Butterblume09 hat geschrieben: ↑Dienstag 10. August 2021, 11:33 @Seeker
Naja, ich wollte ein EBV prüfen und falls ich Gutgläubigkeit annehme, dann kommt es nicht zu diesem Streit, ob ein Bösgläubiger aus der deliktischen Haftung ausgenommen ist.
Ganz schwierig.
"Doch sollte man den öffentlichen Glauben, den das Grundbuch gem. § 892 vermittelt, im Rahmen der Abwägung, ob dem Besitzer seine fehlende Besitzberechtigung grob fahrlässig unbekannt geblieben ist, berücksichtigen. (...) Hat [der Besitzer] umgekehrt das Grundbuch nicht eingesehen und hätte er bei Einsichtnahme erkennen können, dass er das Recht zum Besitz nicht erwerben kann, so wird man grobe Fahrlässigkeit idR zu bejahen haben. Nach der im Schrifttum vertretenen Gegenansicht soll bei einer unbeweglichen Sache nur die positive Kenntnis der fehlenden Besitzberechtigung den guten Glauben des Besitzers entfallen lassen (...)"
(mit Verweis auf u.a. Fervers AcP 217 (2017), 34; Wieling SachenR I § 12 II 3 c m. Fn. 49; Prütting SachenR Rn. 528; Habersack, Sachenrecht, 7. Aufl. 2012, Rn. 124 m. Fn. 103)
Danke dir, schlag ich direkt mal nach!