Herausgabeansprüche und Unmöglichkeit

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Butterblume09
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Herausgabeansprüche und Unmöglichkeit

Beitrag von Butterblume09 »

Wenn ich einen Anspruch aus angemaßter GoA oder Bereicherungsrecht habe, aber die Herausgabe der Sache (z.B. Geld) unmöglich geworden ist, löst man das über den Wertersatz 818 II? Bzw. was macht man bei der GoA?
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scndbesthand
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Re: Herausgabeansprüche und Unmöglichkeit

Beitrag von scndbesthand »

Was ist denn mit den allgemeinen Regeln? Die finden normalerweise auf alle Schuldverhältnisse Anwendung.
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Butterblume09
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Re: Herausgabeansprüche und Unmöglichkeit

Beitrag von Butterblume09 »

scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 10. August 2021, 12:49 Was ist denn mit den allgemeinen Regeln? Die finden normalerweise auf alle Schuldverhältnisse Anwendung.
Naja, sagen wir es liegt eine angemaßte GoA vor.
Und dann verbrennt das Geld oderso. Dann hat man ja §§ 687 II 1, 681 2, 667 BGB auf SE und §§ 687 II 1, 678 auf Gewinnherausgabe.
Dann hätte man ja § 275 als Befreiung vom Gewinn, aber trotzdem SE in derselben Höhe.
Oder spinn ich?
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scndbesthand
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Re: Herausgabeansprüche und Unmöglichkeit

Beitrag von scndbesthand »

Andersherum. § 667 BGB ist auf Herausgabe des Erlangten gerichtet, § 678 BGB auf Schadensersatz.

Nun muss man beide Normen unterscheiden, beim Schadensersatz spielt Unmöglichkeit der Begleichung mangels Vorhandener Geldmittel des Schuldners keine Rolle.

Anders bei § 667 BGB. Wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist, stellt sich schon die Frage, ob die Leistungspflicht nach § 275 BGB entfallen kann - bei Geld nicht die Regel! Wenn man das so sieht: Sekundäransprüche nach allgemeinen Regeln. Hierzu sollte in den einschlägigen Kommentierungen schon etwas zu finden sein.
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Butterblume09
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Re: Herausgabeansprüche und Unmöglichkeit

Beitrag von Butterblume09 »

scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 10. August 2021, 18:58 Andersherum. § 667 BGB ist auf Herausgabe des Erlangten gerichtet, § 678 BGB auf Schadensersatz.

Nun muss man beide Normen unterscheiden, beim Schadensersatz spielt Unmöglichkeit der Begleichung mangels Vorhandener Geldmittel des Schuldners keine Rolle.

Anders bei § 667 BGB. Wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist, stellt sich schon die Frage, ob die Leistungspflicht nach § 275 BGB entfallen kann - bei Geld nicht die Regel! Wenn man das so sieht: Sekundäransprüche nach allgemeinen Regeln. Hierzu sollte in den einschlägigen Kommentierungen schon etwas zu finden sein.
Danke!
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