Grundbuch und Besitzer

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Strich
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Strich »

scndbesthand hat geschrieben: Mittwoch 18. August 2021, 12:04
Butterblume09 hat geschrieben: Mittwoch 18. August 2021, 11:33 Mich hatte bloß folgender Fall verwirrt:

Jemand ist im GB eingetragen, obwohl der Vertrag unwirksam ist. Er bestellt aber eine Hypothek auf das Grundstück, somit verfügt er ja darüber, worin ich jetzt die Besitzerqualität gesehen hätte. Ich weiß, dass Besitzer und Eigentümer zwei unterschiedliche Dinge sind, aber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Grundstück stelle ich mir nur schwierig vor. Hätte jz gedacht, durch die Verfügung wird die Besitzereigenschaft indiziert.
Warum sollte es so sein, dass nur ein Besitzer verfügen kann (Belastung, Inhaltsänderung, Übertragung eines Rechts)? Ein besitzloser Sicherungseigentümer kann auch über das Sicherungseigentum verfügen, indem er den Herausgabeanspruch abtritt.
Seit wann ist der Sicherungseigentümer besitzlos?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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scndbesthand
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von scndbesthand »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 18. August 2021, 13:22
scndbesthand hat geschrieben: Mittwoch 18. August 2021, 12:04
Butterblume09 hat geschrieben: Mittwoch 18. August 2021, 11:33 Mich hatte bloß folgender Fall verwirrt:

Jemand ist im GB eingetragen, obwohl der Vertrag unwirksam ist. Er bestellt aber eine Hypothek auf das Grundstück, somit verfügt er ja darüber, worin ich jetzt die Besitzerqualität gesehen hätte. Ich weiß, dass Besitzer und Eigentümer zwei unterschiedliche Dinge sind, aber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Grundstück stelle ich mir nur schwierig vor. Hätte jz gedacht, durch die Verfügung wird die Besitzereigenschaft indiziert.
Warum sollte es so sein, dass nur ein Besitzer verfügen kann (Belastung, Inhaltsänderung, Übertragung eines Rechts)? Ein besitzloser Sicherungseigentümer kann auch über das Sicherungseigentum verfügen, indem er den Herausgabeanspruch abtritt.
Seit wann ist der Sicherungseigentümer besitzlos?
Seit der Besitzer sich zum unberechtigten Eigenbesitzer aufgeschwungen hat ;-)

Ich war etwas ungenau. Mit „besitzlos“ meinte ich den unmittelbaren Besitz. Der Punkt bleibt aber. Verfügen kann auch ein Nichtbesitzer.
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Strich »

Ich stichel nur ^^ (jetzt beim zweiten Mal lesen, wirkt mein Kommentar etwas arrogant)
Aber ja verfügen kann auch ein Nichtbesitzer.
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Butterblume09 »

scndbesthand hat geschrieben: Mittwoch 18. August 2021, 12:04
Butterblume09 hat geschrieben: Mittwoch 18. August 2021, 11:33 Mich hatte bloß folgender Fall verwirrt:

Jemand ist im GB eingetragen, obwohl der Vertrag unwirksam ist. Er bestellt aber eine Hypothek auf das Grundstück, somit verfügt er ja darüber, worin ich jetzt die Besitzerqualität gesehen hätte. Ich weiß, dass Besitzer und Eigentümer zwei unterschiedliche Dinge sind, aber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Grundstück stelle ich mir nur schwierig vor. Hätte jz gedacht, durch die Verfügung wird die Besitzereigenschaft indiziert.
Warum sollte es so sein, dass nur ein Besitzer verfügen kann (Belastung, Inhaltsänderung, Übertragung eines Rechts)? Ein besitzloser Sicherungseigentümer kann auch über das Sicherungseigentum verfügen, indem er den Herausgabeanspruch abtritt.
Es geht nur darum, dass ich für den Fall gerne die Besitzereigenschaft bejahen würde, und nicht wusste, wie man das konstruiert/begründen kann.
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Butterblume09 »

scndbesthand hat geschrieben: Mittwoch 18. August 2021, 12:04
Butterblume09 hat geschrieben: Mittwoch 18. August 2021, 11:33 Mich hatte bloß folgender Fall verwirrt:

Jemand ist im GB eingetragen, obwohl der Vertrag unwirksam ist. Er bestellt aber eine Hypothek auf das Grundstück, somit verfügt er ja darüber, worin ich jetzt die Besitzerqualität gesehen hätte. Ich weiß, dass Besitzer und Eigentümer zwei unterschiedliche Dinge sind, aber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Grundstück stelle ich mir nur schwierig vor. Hätte jz gedacht, durch die Verfügung wird die Besitzereigenschaft indiziert.
Warum sollte es so sein, dass nur ein Besitzer verfügen kann (Belastung, Inhaltsänderung, Übertragung eines Rechts)? Ein besitzloser Sicherungseigentümer kann auch über das Sicherungseigentum verfügen, indem er den Herausgabeanspruch abtritt.
Es ging darum, dass ich das für meine Lösung so konstruieren wollte und nicht wusste, wie man das begründen kann und das wäre eben mein Ansatz gewesen, das so zu formulieren.
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