Grundbuch und Besitzer

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Butterblume09
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Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Butterblume09 »

Ergibt sich das Besitzrecht bei Grundstücken aus der Eintragung im Grundbuch?

Wenn jmd ja im GB steht, wird er als Eigentümer vermutet, aber wie ist das mit dem Besitztum?
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scndbesthand
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von scndbesthand »

Wird denn der Besitzer eingetragen?
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Butterblume09
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Butterblume09 »

scndbesthand hat geschrieben: Samstag 14. August 2021, 17:59 Wird denn der Besitzer eingetragen?
Naja, der Erwerber wird eingetragen und ist nach § 891 vermuteter Eigentümer. Dachte eventuell folgt dem Besitz das Eigentum
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batman
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von batman »

Butterblume09 hat geschrieben: Sonntag 15. August 2021, 19:44Dachte eventuell folgt dem Besitz das Eigentum
Eventuell dachtest Du an die Vermutung des § 1006 BGB. Dessen Wortlaut solltest Du Dir einmal durchlesen.
Butterblume09
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Butterblume09 »

batman hat geschrieben: Sonntag 15. August 2021, 20:21
Butterblume09 hat geschrieben: Sonntag 15. August 2021, 19:44Dachte eventuell folgt dem Besitz das Eigentum
Eventuell dachtest Du an die Vermutung des § 1006 BGB. Dessen Wortlaut solltest Du Dir einmal durchlesen.
Nee. Das wäre ja quasi umgekehrt zu § 891
surcam
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von surcam »

Welche Beziehung besteht denn sonst zwischen Eigentum und Besitz? Vielleicht helfen ja § 859 III BGB und § 985 BGB?
Butterblume09
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Butterblume09 »

surcam hat geschrieben: Dienstag 17. August 2021, 08:39 Welche Beziehung besteht denn sonst zwischen Eigentum und Besitz? Vielleicht helfen ja § 859 III BGB und § 985 BGB?
Nee, vielmehr verwirrt mich, wann jemand Besitz an einem Grundstück hat. Ist das nicht die durch die Grundbuchposition indiziert?
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von OJ1988 »

Butterblume09 hat geschrieben: Dienstag 17. August 2021, 14:52
surcam hat geschrieben: Dienstag 17. August 2021, 08:39 Welche Beziehung besteht denn sonst zwischen Eigentum und Besitz? Vielleicht helfen ja § 859 III BGB und § 985 BGB?
Nee, vielmehr verwirrt mich, wann jemand Besitz an einem Grundstück hat. Ist das nicht die durch die Grundbuchposition indiziert?
Besitz ist etwas Tatsächliches, Eigentum etwas Rechtliches. Vielleicht schlägst du einmal die gängige Besitzdefinition nach, das dürfte schon helfen.
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Strich
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Strich »

Also jetzt hört doch mal auf. Das ist ja schlimm hier. Der Besitz eines Grundstücks scheint mir nicht so trivial zu sein, wie das hier vermeintlich dargestellt wird.

Besitz ist zwar zunächst die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen, dessen Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.

Aber das bei einem Grundstück zu bestimmen ist gar nicht so einfach:

E1 und E2 sind Brüder und wohnen in München. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Halle, dass sie einmal im Jahr, wenn sie sich bei ihrer Schwester treffen, besuchen. Mal fahren sie nur vorbei, mal nutzen sie die Gelegenheit, mit der von ihnen beauftragen Wohnungsverwaltungs-GmbH, die in Hannover ansässig ist, vor Ort den Zustand des Hauses zu inspizieren und vielleicht mal mit den 10 Mietparteien zu schnacken. Die W-GmbH hat mehrere Objekte in ganz Deutschland und bedient sich zur Vorortpflege des Hauses des Hausmeisters G. Dieser kümmert sich nicht nur um den Hausputz, die Instandhaltung und die Schneeräumung sondern organisiert auch Wohnungsbesichtigungen und die Korrespondenz bei Abschluss eines Mietvertrages.

Welche Besitzverhältnisse bestehen?

Abwandlung:
Einestages löst sich vom Dach des Hauses ein Dachziegel, der auf ein davor geparktes Auto fällt. Es entsteht Sachschaden in Höhe von 2.000 €.

Wer ist jetzt Anspruchsgegener des §§ 836, 837 BGB?
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von scndbesthand »

Eintragung und Besitzrecht sind einfach unterschiedliche Kategorien, die miteinander nichts zu tun haben. Mal ein Beispiel:

V ist Eigentümer eines Wohnhauses und im GB eingetragen. Das Wohnhaus ist an M vermietet, der darin wohnt. V ist Eigentümer, M unmittelbarer Besitzer. Das Besitzrecht des M gegenüber V leitet sich aus dem Mietvertrag ab. V ist hingegen M gegenüber nicht zum unmittelbaren Besitz berechtigt, da er M den Gebrauch zu überlassen hat. Mit der Eintragung als Eigentümer hat das Besitzrecht nichts zu tun.

Ein anderes Beispiel:

V bewohnt das Wohnhaus selbst, verkauft es an K, der sofort den Kaufpreis zahlt und schließlich erklärt V die Auflassung an K. Im Vertrag ist Räumung und Übergabe sofort nach Kaufpreiszahlung vereinbart. K kann die Besitzeinräumung von V nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Auch, wenn V noch eingetragen sein sollte. Ein „Besitzrecht aus Eintragung“ gibt es nicht und stünde einem Anspruch nicht entgegen. Im Rahmen von § 985 BGB komme ich zu der Frage des Besitzrechts nicht, weil K erst mit der Eintragung Eigentum erwirbt.
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Strich »

scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 17. August 2021, 15:20 Eintragung und Besitzrecht sind einfach unterschiedliche Kategorien, die miteinander nichts zu tun haben. Mal ein Beispiel:
...
Ja geschenkt ^^ Die von dir genannten Beispiele sind auch einfach zu beantworten. Ich finde es aber gerade mit Blick auf meinen gestellten Fall nicht so trivial.
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von scndbesthand »

Strich hat geschrieben: Dienstag 17. August 2021, 15:36
scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 17. August 2021, 15:20 Eintragung und Besitzrecht sind einfach unterschiedliche Kategorien, die miteinander nichts zu tun haben. Mal ein Beispiel:
...
Ja geschenkt ^^ Die von dir genannten Beispiele sind auch einfach zu beantworten. Ich finde es aber gerade mit Blick auf meinen gestellten Fall nicht so trivial.
Sorry Stich, unsere Beiträge haben sich überkreuzt. Ich bin halt etwas faul bei der Nutzung der Zitatfunktion.
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Strich »

Ah alles klar ^^
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von Butterblume09 »

Mich hatte bloß folgender Fall verwirrt:

Jemand ist im GB eingetragen, obwohl der Vertrag unwirksam ist. Er bestellt aber eine Hypothek auf das Grundstück, somit verfügt er ja darüber, worin ich jetzt die Besitzerqualität gesehen hätte. Ich weiß, dass Besitzer und Eigentümer zwei unterschiedliche Dinge sind, aber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Grundstück stelle ich mir nur schwierig vor. Hätte jz gedacht, durch die Verfügung wird die Besitzereigenschaft indiziert.
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Re: Grundbuch und Besitzer

Beitrag von scndbesthand »

Butterblume09 hat geschrieben: Mittwoch 18. August 2021, 11:33 Mich hatte bloß folgender Fall verwirrt:

Jemand ist im GB eingetragen, obwohl der Vertrag unwirksam ist. Er bestellt aber eine Hypothek auf das Grundstück, somit verfügt er ja darüber, worin ich jetzt die Besitzerqualität gesehen hätte. Ich weiß, dass Besitzer und Eigentümer zwei unterschiedliche Dinge sind, aber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Grundstück stelle ich mir nur schwierig vor. Hätte jz gedacht, durch die Verfügung wird die Besitzereigenschaft indiziert.
Warum sollte es so sein, dass nur ein Besitzer verfügen kann (Belastung, Inhaltsänderung, Übertragung eines Rechts)? Ein besitzloser Sicherungseigentümer kann auch über das Sicherungseigentum verfügen, indem er den Herausgabeanspruch abtritt.
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