Hallo allerseits!
In meiner ZPO/Sachenrecht- Hausarbeit begehrt der Kläger die Beseitigung einer Schranke, damit er sein Wegerecht aus einer Grunddienstbarkeit weiterhin ausüben kann.
Allerdings scheitern daher bei mir sämtliche Ansprüche in der Rechtsfolge:
§1004 I 1 BGB; §862 I 1 BGB; §823 iVm §249 I (Naturalrestitution) sind jeweils nur darauf gerichtet, die Beeinträchtigung/ Störung durch die Schranke zu beseitigen.
Um die Beeinträchtigung zu beseitigen, würde es aber ausreichen, wenn der Beklagte die Schranke einfach dauerhaft öffnet oder dem Kläger eine Möglichkeit zum Öffnen einräumt.
Eine Beseitigung der gesamten Schrankenanlage ist meines Erachtens nicht zwangsläufig erforderlich.
Aus diesem Grund scheitern bei mir sämtliche Ansprüche in der Rechtsfolge.
Meine Frage deshalb: Ist es möglicherweise vom Sachverhaltssteller gewollt, dass das Klagebegehren ("Beseitigung der Schrankenanlage") umgedeutet wird, z.B. in die Beseitigung der Beeinträchtigung?
Dann würden die Ansprüche auch durchgehen.
Für Tipps oder Denkanstöße bin ich sehr dankbar!
VG, doloagit2911.
ZPO: Umdeutung des Klagebegehrens, wenn Kläger bestimmte (nicht notwendige) Maßnahme zur Beseitigung fordert?
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Re: ZPO: Umdeutung des Klagebegehrens, wenn Kläger bestimmte (nicht notwendige) Maßnahme zur Beseitigung fordert?
Keine Hausarbeitenbesprechung!
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