Hi,
vorgerichtliche RA-Kosten können ja einen ersatzfähigen Schaden darstellen.
Oft wird vertreten, dass vor Bezahlung des RA der Geschädigte nur einen Freistellungsanpruch gegen den Schädiger hat (249 I BGB, Naturslherstellung).
Wie ist das bei deiktischen Ansprüchen (insbesondere bei Verkehrsunfällen) mit 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu vereinbaren, der Geldersatz vorsieht?
Die Unterscheidung ist ja wichtig, wenn im Klageantrag Zahlung plus Zinsen verlangt werden.
Danke
Rechtsanwaltskosten als Schaden: Freistellung oder Zahlung
Moderator: Verwaltung
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