Neuer Sachmangelbegriff - Formulierung in Verträgen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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AnnieLein
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Neuer Sachmangelbegriff - Formulierung in Verträgen

Beitrag von AnnieLein »

Hallo ;)

Da ich mich gerade durch kauterlarjuristische Klausuren quäle, kam mir gerade folgende Frage:

Ab 01/2022 gilt ja der neue Sachmangelbegriff des 434 BGB. Danach ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven UND (soweit nicht anders vertraglich geregelt) den objektiven Anforderungen entspricht.

Ich habe mich jetzt gefragt, wie man eine solche vertragliche Vereinbarung nun formulieren könnte, dass es eben nicht auf die objektiven Anforderungen ankommt? In erster Linie geht es mir um Formulierungen für B2B Verträgen, da für B2C Verträge ja dahingehend strengere Anforderungen haben.

Ich hatte mir folgendes überlegt: "Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, sofern die Sache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die vertraglich Verwendung eignet. Abweichungen von anderen, als die vertraglich vorausgesetzten Anforderungen stellen keinen Sachmangel dar."

Ich bin damit allerdings überhaupt nicht zufrieden. Hat jemand bessere Ideen? 🙂
Ich würde mich sehr freuen!

Liebe Grüße,

Annie
insanus_judex
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Re: Neuer Sachmangelbegriff - Formulierung in Verträgen

Beitrag von insanus_judex »

Entwicklung am Wortlaut des neuen § 434 Abs. 1 bis Abs. 4 BGB:

"Die geschuldete Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen entspricht, die sich aus diesem Vertrag ergeben; das Fehlen darüber hinausgehender objektiver Anforderungen und Montageanforderungen begründet keinen Sachmangel."
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