Anfängerfrage: Verhältnis von Auslegung und Willensmängeln (§116ff BGB)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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ben25
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Anfängerfrage: Verhältnis von Auslegung und Willensmängeln (§116ff BGB)

Beitrag von ben25 »

Hallo,

ich habe einige Erstsemester-Fragen, die vielleicht blöd klingen, aber mir würde es sehr helfen, wenn sich trotzdem jemand erbarmen würde :)

Wir haben gerade die Willensmängel in §116ff BGB behandelt und irgendwie erschließt sich mir einiges auch nach längerem Nachdenken und -lesen nicht wirklich.

1. Bei der Anfechtung nach §123 I Alt. 1 täuscht ja ein Vertragspartner, also auch Empfänger der Erklärung des anderen, den anderen Teil. Kommt man hier nicht bei Auslegung der Willenserklärung des Getäuschten nach §§133,157 darauf, dass dieser überhaupt keine WE abgegeben hat, die einen Vertragsschluss begründet? Der Täuschende kennt ja schließlich den wahren Willen des Getäuschten und weiß, dass dieser die Erklärung nur wegen der Täuschung abgibt. Beispiel: Der Autohändler, der den Käufer darüber hinwegtäuscht, dass der Gebrauchtwagen schonmal einen Unfall hatte. Er weiß ja, dass das "Ja" des anderen Teils eigentlich auf ein heiles Auto abzielt und nicht auf den Unfallwagen, insofern müsste man nach §133,157 doch auf das Ergebnis kommen, dass es gar keinen Vertrag gibt, der Täuschende kennt ja den wahren Willen des anderen, ist nicht schutzwürdig und die Erklärung des Getäuschten hat damit auch nicht den Inhalt "Ich will dieses Auto kaufen". Dass das nicht stimmen kann, weiß ich, sonst gäbe es ja §123 nicht :D aber kann mir jemand vielleicht erklären, wo mein Denkfehler liegt?

2. Ist §116 nicht eigentlich überflüssig? Auf exakt das dort normierte Ergebnis komme ich doch auch mit §§133,157: Wenn die Erklärung echt aussieht und der Empfänger gutgläubig ist, gilt sie (vgl. §116 I), um den Rechtsverkehr zu schützen und wenn der Empfänger weiß, dass der andere gar nicht gebunden sein will, gilt sie nicht (vgl. §116 II), weil er nicht schutzwürdig ist und somit der wahre Wille des Erklärenden maßgeblich ist.

3. Auch beim Scheingeschäft nach §117 habe ich meine Probleme. Dazu den Standardfall:

A und B einigen sich mündlich über den Verkauf eines Grundstücks für 500.000 Euro. Um Kosten zu sparen, geben sie bei der notariellen Beurkundung nur 300.000 Euro als Preis an. Auflassung und Grundbucheintragung erfolgen ordnungsgemäß.

Mein Ansatz wäre hier: Die mündliche Einigung über die 500.000 Euro ist nach §§125 1 i.V.m. 311b I 1 formnichtig. Beim beurkundeten Vertrag kommt man bei der Auslegung auf das Ergebnis, dass wegen "falsa demonstratio" der gültige Kaufpreis 300.000 Euro beträgt. Bei unabsichtlicher Falschbezeichnung macht hier auch die falsche Bezeichnung in der Beurkundung nichts aus, bei absichtlicher Falschbezeichnung muss hingegen der Gedanke des §117 II herangezogen werden und die Formvorschrift besonders streng angewendet werden, auch der Preis muss also richtig beurkundet sein, damit die Form erfüllt ist. Das ist hier nicht der Fall, also auch hier Formnichtigkeit nach §§125 1 i.V.m. 311b I 1. Durch Auflassung und Grundbucheintragung erfolgt dann die Heilung der Formmängel nach §311b I 2.

Diese Lösung kommt mir aber etwas merkwürdig vor. Zum einen hätte ich dann plötzlich zwei Kaufverträge, die am Ende geheilt werden und gültig sind (mündlich und durch Beurkundung) und zum anderen kommt §117 I gar nicht vor. In den Musterlösungen wird hier ebenfalls die Formnichtigkeit der mündlichen Abrede bejaht, dann aber der Vertrag durch Beurkundung nach §117 I nichtig und am Ende wird somit nur die mündliche Vereinbarung wirksam, weil nur hier ein Formmangel vorliegt. Aber das erscheint mir auch etwas komisch, würden Abs. I und II sich dann nicht widersprechen? Wenn das Scheingeschäft an sich schon komplett nichtig ist, worauf sollen denn dann die Vorschriften des verdeckten Rechtsgeschäfts nach Abs. II angewendet werden? Durch Auslegung, bei der der wirkliche Wille bestimmt wird und man zu "falsa demonstratio" kommt, wird ja das verdeckte Rechtsgeschäft erst sichtbar, auf das man dann die Vorschriften anwenden kann, also eben zum Beispiel die Formvorschriften.

Vielleicht kann ja jemand etwas Licht ins Dunkel bringen. Das würde mir wirklich sehr weiterhelfen :)

Danke im Voraus!
Theopa
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Re: Anfängerfrage: Verhältnis von Auslegung und Willensmängeln (§116ff BGB)

Beitrag von Theopa »

ben25 hat geschrieben: Samstag 11. Dezember 2021, 22:19 1. Bei der Anfechtung nach §123 I Alt. 1 täuscht ja ein Vertragspartner, also auch Empfänger der Erklärung des anderen, den anderen Teil. Kommt man hier nicht bei Auslegung der Willenserklärung des Getäuschten nach §§133,157 darauf, dass dieser überhaupt keine WE abgegeben hat, die einen Vertragsschluss begründet? Der Täuschende kennt ja schließlich den wahren Willen des Getäuschten und weiß, dass dieser die Erklärung nur wegen der Täuschung abgibt. Beispiel: Der Autohändler, der den Käufer darüber hinwegtäuscht, dass der Gebrauchtwagen schonmal einen Unfall hatte. Er weiß ja, dass das "Ja" des anderen Teils eigentlich auf ein heiles Auto abzielt und nicht auf den Unfallwagen, insofern müsste man nach §133,157 doch auf das Ergebnis kommen, dass es gar keinen Vertrag gibt, der Täuschende kennt ja den wahren Willen des anderen, ist nicht schutzwürdig und die Erklärung des Getäuschten hat damit auch nicht den Inhalt "Ich will dieses Auto kaufen".
[...]
An welchem notwendigen Bestandteil der Willenserklärung soll es denn beim Käufer in diesem Fall fehlen?

ben25 hat geschrieben: Samstag 11. Dezember 2021, 22:19 A und B einigen sich mündlich über den Verkauf eines Grundstücks für 500.000 Euro. Um Kosten zu sparen, geben sie bei der notariellen Beurkundung nur 300.000 Euro als Preis an. Auflassung und Grundbucheintragung erfolgen ordnungsgemäß.

Mein Ansatz wäre hier: Die mündliche Einigung über die 500.000 Euro ist nach §§125 1 i.V.m. 311b I 1 formnichtig.
Korrekt.
ben25 hat geschrieben: Samstag 11. Dezember 2021, 22:19 Beim beurkundeten Vertrag kommt man bei der Auslegung auf das Ergebnis, dass wegen "falsa demonstratio" der gültige Kaufpreis 300.000 Euro beträgt.
Kommt wenn beide Käufer in einem notariell beurkundeten Vertrag von "der Ente" sprechen und einen Citroen 2CV meinen ein Kaufvertrag über einen Vogel zustande?

Die falsa demonstratio passt hier nicht. Damit wäre die Situation erfasst, in der beide auch wirklich für 500.000 € verkaufen und das auch so beurkunden wollen und im notariellen Vertrag aufgrund eines Tippfehlers 300.000 € stehen. Beide Parteien meinen dann 500.000 € wenn sie von "dem Kaufpreis" sprechen, für uninformierte Dritte sieht es aber so aus, als ob es 300.000 € wären.

Beide WE "Grundstück gegen 300.000 €" sind in deinem Beispiel schlichtweg gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig, da beide Parteien den Vetrag so nicht wollen und jeweils von der Schein-Abgabe der anderen Partei wissen.
ben25 hat geschrieben: Samstag 11. Dezember 2021, 22:19 Bei unabsichtlicher Falschbezeichnung macht hier auch die falsche Bezeichnung in der Beurkundung nichts aus, bei absichtlicher Falschbezeichnung muss hingegen der Gedanke des §117 II herangezogen werden und die Formvorschrift besonders streng angewendet werden, auch der Preis muss also richtig beurkundet sein, damit die Form erfüllt ist. Das ist hier nicht der Fall, also auch hier Formnichtigkeit nach §§125 1 i.V.m. 311b I 1. Durch Auflassung und Grundbucheintragung erfolgt dann die Heilung der Formmängel nach §311b I 2.
Heilbar ist aber nur der Formmangel, nicht der Verstoß gegen § 117 Abs. 1 BGB. Die WE über 300.000 € bleiben nichtig.

§ 117 Abs. 2 BGB sagt in diesem Zusammenhang nur, dass für die "wahre" WE über 500.000 € auch die Formerfordernisse gelten würden. Diese sind nicht erfüllt aber heilbar.
ben25
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Re: Anfängerfrage: Verhältnis von Auslegung und Willensmängeln (§116ff BGB)

Beitrag von ben25 »

Danke für die schnelle Antwort schon mal!
An welchem notwendigen Bestandteil der Willenserklärung soll es denn beim Käufer in diesem Fall fehlen?
Meiner Meinung nach fehlt es am Geschäftswillen und der Verkäufer weiß das auch, es ist objektiv erkennbar. Der Käufer will ja generell etwas bzw. ein Auto kaufen (=Erklärungsbewusstsein bzw. objektiv erkennbarer Rechtsbindungswille), aber ja nicht konkret den Unfallwagen, sondern ein heiles Auto. Ihm fehlt doch somit konkret in diesem Fall der Geschäftswille. Wenn jemand einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum unterliegt und der andere bemerkt das, korrigiert ihn aber nicht, ist die WE ja auch von Anfang an durch Auslegung nichtig und muss gar nicht mehr angefochten werden.
Kommt wenn beide Käufer in einem notariell beurkundeten Vertrag von "der Ente" sprechen und einen Citroen 2CV meinen ein Kaufvertrag über einen Vogel zustande?
Verdammt, so macht das natürlich keinen Sinn, ich habe mich verschrieben :D ich meine natürlich, durch falsa demonstratio kommt man auf den tatsächlichen Kaufpreis von 500.000 Euro. Ich verstehe deiner weitere Argumentation, aber auch du legst ja die WE so aus, dass ein Kaufpreis von 300.000 Euro Inhalt geworden ist, so dass §117 I BGB anwendbar ist. Liege ich denn mit meinem (jetzt korrigierten) falsa demonstratio-Ansatz ganz falsch? Oder ist falsa demonstratio einfach nicht anwendbar, wenn es sich um ein absichtliches Scheingeschäft handelt und §117 I ist als lex specialis einfach einschlägiger?
Sektnase
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Re: Anfängerfrage: Verhältnis von Auslegung und Willensmängeln (§116ff BGB)

Beitrag von Sektnase »

Der Geschäftswille ist aber kein notwendiger Bestandteil ;)
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
Theopa
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Re: Anfängerfrage: Verhältnis von Auslegung und Willensmängeln (§116ff BGB)

Beitrag von Theopa »

ben25 hat geschrieben: Sonntag 12. Dezember 2021, 10:50 Verdammt, so macht das natürlich keinen Sinn, ich habe mich verschrieben :D ich meine natürlich, durch falsa demonstratio kommt man auf den tatsächlichen Kaufpreis von 500.000 Euro. Ich verstehe deiner weitere Argumentation, aber auch du legst ja die WE so aus, dass ein Kaufpreis von 300.000 Euro Inhalt geworden ist, so dass §117 I BGB anwendbar ist. Liege ich denn mit meinem (jetzt korrigierten) falsa demonstratio-Ansatz ganz falsch? Oder ist falsa demonstratio einfach nicht anwendbar, wenn es sich um ein absichtliches Scheingeschäft handelt und §117 I ist als lex specialis einfach einschlägiger?
Es wurden zwei korrespondierende WE über 300.000 € geäußert. Ich lege dabei nichts aus, auslegen muss man nur was nicht aus sich heraus völlig klar ist. §§ 133 und 157 BGB würden im Fall ihrer Heranziehung ohnehin nichts ändern, da der Wortlaut und der erfoschbare wirkliche Wille bei Durchsicht des gesamten Kaufvertrags und Beachtung des Kontexts identisch sind: Haus gegen 300.000 €. Man darf nicht vergessen, dass Gesetze für die reale Welt und nicht für Übungsfälle verfasst sind. Den wahren internen Parteiwillen kennt zumeist niemand. Im Übungsfall wird daher sozusagen fingiert, dass die Beteiligten am Ende alles zugegeben hätten, was sie sich damals so gedacht hatten.

Genau daher gibt es auch den § 116 S. 1 BGB, der den erst später - also nach Äußerung der Willenserklärung - bekanntgewordenen Fall "einer meinte es nicht so" ausdrücklich als irrelevant kenzeichnet, da das eben niemand wissen kann. Im Fall "beide meinten es nicht so" wird gem. § 117 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit angeordnet, da in diesem Fall niemand ein schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der nach außen behaupteten aber intern nie gewollten Lage hat. Gleiches gilt gem. § 116 S. 2 BGB wenn es keine vorige Verabredung gab, aber ebenfalls beide bereits bei Abgabe/Empfang der WE wussten, dass das Geschäft nicht so abgeschlossen werden sollte.

Ein zentrales Tatbestandsmerkmal der Figur der falsa demonstratio ist die unabsichtliche/unwillkürliche Falschbezeichnung. Beim Scheingeschäft liegt dagegen eine bewusste, mit Täuschungsabsicht verbundene Falschbezeichnung vor.


Zum anderen Teil der Frage siehe die Antwort von Sektnase.
ben25
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Re: Anfängerfrage: Verhältnis von Auslegung und Willensmängeln (§116ff BGB)

Beitrag von ben25 »

Das zwar nicht, aber doch nur, wenn der andere den Mangel des Geschäftswillens nicht erkannt hat, oder? Wie gesagt, wenn jemand den Inhalts- oder Erklärungsirrtum des anderen sofort erkennt, braucht es ja auch keine Anfechtung, weil schon nach der Auslegung überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist. Bei der Täuschung ist das doch eigentlich genau die gleiche Situation?
ben25
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Re: Anfängerfrage: Verhältnis von Auslegung und Willensmängeln (§116ff BGB)

Beitrag von ben25 »

Ahh, danke Theopa, jetzt wird mir doch einiges klar :)
Ich hatte nicht bedacht, dass nach §133 BGB der wahre Wille ja auch irgendwie "erforscht" werden muss und wenn es auf den wahren Willen absolut keinen Hinweis gibt, kann er logischerweise auch nicht erforscht werden.
Theopa
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Re: Anfängerfrage: Verhältnis von Auslegung und Willensmängeln (§116ff BGB)

Beitrag von Theopa »

ben25 hat geschrieben: Sonntag 12. Dezember 2021, 13:41 Das zwar nicht, aber doch nur, wenn der andere den Mangel des Geschäftswillens nicht erkannt hat, oder? Wie gesagt, wenn jemand den Inhalts- oder Erklärungsirrtum des anderen sofort erkennt, braucht es ja auch keine Anfechtung, weil schon nach der Auslegung überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist. Bei der Täuschung ist das doch eigentlich genau die gleiche Situation?
Es gibt bereits keinen abweichenden Willen. Der Käufer will exakt das Auto, das vor ihm steht. Er unterliegt dabei zwar einem Motivirrtum ("Ich dachte, das Auto ist unfallfrei!"), bei den essentialia negotii besteht aber eine komplette Einigkeit.

Die Bewertung des Gesetzgebers ist, dass der Käufer bei bestimmten Motivirrtümern (Täuschung / Drohung) die Entscheidung ob er den Vertrag für sich gelten lassen will oder nicht selbst treffen darf. Der Käufer wird dadurch im Regelfall besser gestellt als durch die Nichtigkeit.
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Re: Anfängerfrage: Verhältnis von Auslegung und Willensmängeln (§116ff BGB)

Beitrag von ben25 »

Theopa hat geschrieben: Sonntag 12. Dezember 2021, 13:48 Es gibt bereits keinen abweichenden Willen. Der Käufer will exakt das Auto, das vor ihm steht. Er unterliegt dabei zwar einem Motivirrtum ("Ich dachte, das Auto ist unfallfrei!"), bei den essentialia negotii besteht aber eine komplette Einigkeit.

Die Bewertung des Gesetzgebers ist, dass der Käufer bei bestimmten Motivirrtümern (Täuschung / Drohung) die Entscheidung ob er den Vertrag für sich gelten lassen will oder nicht selbst treffen darf. Der Käufer wird dadurch im Regelfall besser gestellt als durch die Nichtigkeit.
Stimmt, der Wille ist ja da, nur die Willensbildung ist an sich gestört. Dann habe ich die Thematik jetzt wirklich verstanden. Vielen vielen Dank für deine ausführlichen Antworten, das hat mir echt weitergeholfen :)
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