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Zustellung an WEG

Verfasst: Mittwoch 12. Januar 2022, 16:16
von gola20
Hallo,

die WEG ist ja jetzt rechtsfähig und wird vom Verwalter vertreten. Klagen und Willenserklärungen sind an ihn zu richten.

Praktisches Problem: Woher weiß man wer der Verwalter ist? Woher soll ich wissen welchen Verwalter das Nachbarhaus hat? Soweit ich weiß gibt es dafür kein Register.

Im Grundbuch steht das zumindest auch nicht.

Lösungen? Zustellung an alle Eigentümer? Öffentliche Zustellung?

Bin ich doof oder hat hier jemand die WEG Reform nicht zuende gedacht?

Re: Zustellung an WEG

Verfasst: Donnerstag 13. Januar 2022, 08:50
von OJ1988
Der Verwalternachweis (= der Bestellungsbeschluss in der Form des § 26 Abs. 4 WEG) liegt idR bei den Grundakten (=beim Grundbuchamt). Wenn du der WEG etwas zustellen willst, dürfest du auch ein "berechtigtes Interesse" iSd § 12 Abs. 1 GBO haben.

Re: Zustellung an WEG

Verfasst: Donnerstag 13. Januar 2022, 10:50
von gola20
Du hast recht. Man bekommt beim Grundbuchamt eine Auskunft.
Das Grundbuchamt bekommt das mitgeteilt. Die prüfen den Bestellungsbeschluss aber erst bei einem Eigentümerwechsel oder "Geschäftsvorfall". In der Schwebezeit gibt es keine verbindlichen Auskünfte zur Person des Verwalters.

Re: Zustellung an WEG

Verfasst: Donnerstag 13. Januar 2022, 11:06
von OJ1988
Mit einem "berechtigten Interesse" kannst du aber Einsicht in die Grundakten nehmen und so den Verwalternachweis (=Bestellungsbeschluss) sichten, so er dort hinterlegt ist. Beschlussmängel kann es natürlich immer geben, es gibt auch kein Verwalterregister mit Publizitätswirkung.

Re: Zustellung an WEG

Verfasst: Donnerstag 13. Januar 2022, 12:09
von gola20
So ein Register ist meiner Meinung nach aber notwendig, andernfalls funktionieren §§ 9a und 9b WEG nicht. Das kommt doch unweigerlich zu Problemen, wenn man verjährungshemmende Klagen einreichen muss. Ich sehe da Missbrauchspotential.