Hallo, folgender Sachverhalt: in der Klageschrift wurde statt 9% (Geschäftsleute) 5% Verzugszinsen verlangt. Im Schriftverkehr taucht lediglich die Formulierung "marktübliche Verzinsung" auf, ohne den Tippfehler zu bemerken. Erst nach Urteilsschluss ist das Missverständnis aufgefallen. Kann Berichtigung nach ZPO verlangt werden und bis wann müsste dieses Verlangen eingereicht werden? Vielen Dank im Voraus.
Ergänzung: Internetrecherche beschäftigt sich fast ausschliesslich mit dem Rubrum. Das Namen mal falsch geschrieben werden, passiert. Was bei tatsächlichen Änderungen der Klageschrift ex post?
Verzugszinsen / Klageschrift: Tippfehler in der Nebenforderung
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- Urs Blank
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Re: Verzugszinsen / Klageschrift: Tippfehler in der Nebenforderung
§ 319 ZPO regelt bekanntlich die Berichtigung bei Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen. Wenn aber 5 % Zinsen antragsgemäß zugesprochen worden sind, handelt es um keine Unrichtigkeit in diesem Sinne. Eine Berichtigung scheidet daher aus.
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Re: Verzugszinsen / Klageschrift: Tippfehler in der Nebenforderung
Das Urteil ist ja nicht falsch, sondern der Kläger hat nur nachträglich entdeckt, dass er mehr hätte verlangen können / sollen. Das ist kein Berichtigungsgrund, sondern Pech für den Kläger bzw dessen Anwalt.
- Tibor
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Re: Verzugszinsen / Klageschrift: Tippfehler in der Nebenforderung
Nunja, man kann darüber streiten, ob mechanische Fehler des Anwalts durch unüberlegte Übernahme des Gerichts zu eigenen mechanischen Schreib- oder Rechenfehlern werden. Der Klassiker ist, dass im Antrag irgendeine Grundbuchblattziffer verdreht wird und es bis zum Tenor nicht auffällt. Die Krux ist hier vielmehr, dass zu berichtigende Fehler eher eng zu verstehen sind, denn es muss im Ergebnis der Rechtsanwendungsfehler - keine Berichtigung - ausgeschlossen werden. Hier ist aber gerade nicht auszuschließen, dass sich der Anwalt beim %-Satz falsche Gedanken gemacht hat, also keine Berichtigung.
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Re: Verzugszinsen / Klageschrift: Tippfehler in der Nebenforderung
Hallo, schon einmal vielen Dank.
Nach ZPO 319, 320 können zum Beispiel Namen oder gar Personen korrigiert werden - Internetrecherche ergibt viel dazu. Daher der Gedanke, hier das auch anwenden zu können. Einem Richter müsste im Verfahren schon klar sein, mit wem er es zu tun hat bzw. am Gegenstand des Verfahrens (ZPO 291). Darauf hinweisen muss er leider nicht ... er fällt das Urteil auf Grundlage der Forderungen (denen er durch das Urteil stattgibt oder nicht).
Inzwischen habe ich herausgefunden, dass der Kläger die fehlenden 4% vom vertretenden Anwalt herausverlangen kann ... aber das ist dann eine andere Geschichte.
Vielen Dank für eure Antworten.
Nach ZPO 319, 320 können zum Beispiel Namen oder gar Personen korrigiert werden - Internetrecherche ergibt viel dazu. Daher der Gedanke, hier das auch anwenden zu können. Einem Richter müsste im Verfahren schon klar sein, mit wem er es zu tun hat bzw. am Gegenstand des Verfahrens (ZPO 291). Darauf hinweisen muss er leider nicht ... er fällt das Urteil auf Grundlage der Forderungen (denen er durch das Urteil stattgibt oder nicht).
Inzwischen habe ich herausgefunden, dass der Kläger die fehlenden 4% vom vertretenden Anwalt herausverlangen kann ... aber das ist dann eine andere Geschichte.
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Re: Verzugszinsen / Klageschrift: Tippfehler in der Nebenforderung
Auch wenn man den Beklagten falsch bezeichnet hat, sind die Korrekturmöglichkeiten beschränkt (es muss schon sehr offensichtlich sein). Letztlich ist es Sache des Klägers, klar zu sagen, was er von wem haben möchte. Auch wenn sich das Gericht denkt, dass der Kläger vielleicht auch noch mehr hätte verlangen können, kann es das dem Kläger weder unverlangt zusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO) noch ihn entsprechend „beraten“.