Hallo Forenmitglieder,
ich habe eine Übungsklausur mitgeschrieben, bei der unter anderem der Vermieter die Fläche eines Gewerberaums falsch angegeben hatte. Der Mieter verlangt daher die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete der letzten 5 Jahre.
Die Lösung prüft (nur) einen solchen Rückzahlungsanspruch aus § 280 I BGB. Meines Erachtens ist dies die falsche Anspruchsgrundlage.
Zunächst ergibt sich meines Erachtens der Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, da die Miete nach § 536 I 1 Alt. 1 BGB gemindert ist.
Weiterhin ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 536 a I Alt 1 BGB.
Die falsche Angabe der Fläche ist meines Erachtens ein Sachmangel. Daher ist der Anwendungsbereich des mietrechtlichen Gewährleistungsrecht mit der Übergabe eröffnet.
Es wird aber wohl wahrscheinlich so sein, dass die Klausurlösung richtig ist und ich falsch liege. Daher meine Frage an euch: Ist die richtige AG § 280 I BGB oder sind die von mir genannten AG's die richtigen Anspruchsgrundlagen?
Danke für eure Antworten.
Falsche Wohnungsgröße
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Re: Falsche Wohnungsgröße
Kann keiner dazu etwas sagen?
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Re: Falsche Wohnungsgröße
Grundsätzlich dürfte der Anspruch aus §§ 812, 535 hier durchaus anwendbar sein. Vgl LG München I – Az.: 31 S 6768/13 – Urteil vom 19.12.2013