Hallo zusammen,
ich habe mich eben mit der Selbstvornahme im Kaufrecht beschäftigt und habe unter anderem das BGH-Urteil gefunden, dass die Kosten, die dem Käufer durch die eigenständig vorgenommene Reparatur des Mangel entstanden sind, nicht ersetzt verlangen kann.
Jetzt hatte ich in meinem Kopf den Fall etwas weiter gesponnen. In dem vorliegen Fall war es so, dass ein Kaufvertrag über einen PKW geschlossen wurde. Der PKW hatte ein defektes Thermostat und dieses hatte der Käufer in seiner Werkstatt reparieren lassen und wollte nun die Kosten vom Verkäufer ersetzt verlangen.
Was wäre, wenn der Käufer das Thermostat wieder ausbauen lassen würde und das defekte Thermostat wieder einbauen würde, würde dann sein Nacherfüllunganspruch wieder aufleben, den er ja eigentlich durch die Selbstvornahme der Reparatur unmöglich gemacht hat?
Danke schonmal im Voraus
Selbstvornahme im Kaufrecht
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Re: Selbstvornahme im Kaufrecht
Klingt dann sehr rechtsmissbräuchlich... (?)
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Re: Selbstvornahme im Kaufrecht
Schon, aber ich tue mich schwer ansprüche an Paragraph 242 scheitern zu lassen und dachte vielleicht hat jemand eine andere idee
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Re: Selbstvornahme im Kaufrecht
Der eleganteste Weg ist m.E. das Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs abzulehnen.
- Ein Nacherfüllungsanspruch des Käufers aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB setzt eine mangelhafte Sache voraus.
- Der Sachmangel muss gemäß § 434 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen.
- Der einzig in Betracht kommende Mangel ist erst nach Gefahrübergang entstanden, namentlich durch Wiedereinbau des Thermostats.
- Damit kann offen bleiben, ob das wieder eingebaute Thermostat überhaupt einen Sachmangel begründet.
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