Wird Klage erhoben und das Verfahren aufgrund von Vorgreiflichkeit (148 ZPO) ausgesetzt, so führt das nach ständiger Rechtsprechung zu keinem Stillstand des Verfahrens gemäß 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und einer damit verbundenen Beendigung der Verjährungshemmung.
Gilt diese zu 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergangene Rechtsprechung auch für den Streitverkünder, der auf die Verjährungshemmung gemäß 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB angewiesen ist? Mir leuchten keine vernünftigen Gründe ein warum nicht. Rechtsprechung habe ich zu dieser Frage allerdings nicht gefunden. Weil das so selbstverständlich ist?
Ende Verjährungshemmung bei Aussetzung ggü Streitverkündeten?
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Re: Ende Verjährungshemmung bei Aussetzung ggü Streitverkündeten?
§ 204 Abs. 2 BGB betrifft alle Rechtsverfolgungsmaßnahmen und meint nur den in der Sphäre der Parteien liegenden Stillstand, nicht den aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder Verschleppung. Das gilt m.E. uneingeschränkt auch für die Hemmung zwischen betroffener Hauptpartei und Steitverkündetem.
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Re: Ende Verjährungshemmung bei Aussetzung ggü Streitverkündeten?
Danke für deine Antwort, Batman. Sehe ich auch so, aber da das auch ne fiese Haftungsfalle sein könnte dachte ich, dass ich lieber Mal nachfrage