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Falllösung SchE aus Mietvertrag (Studium)

Verfasst: Donnerstag 16. Juni 2022, 15:26
von Ted3001
Hallo zusammen,

ich bin mir bei folgender Fallösung nicht 100 % sicher, und bitte um mithilfe.

Ein Ehepaar lebt gemeinsam in einer Mietwohnung. Der Ehemann ist laut Mietvertrag alleiniger Mieter. In einem Streit wirft die Ehefrau eine Flasche nach ihrem Mann, verfehlt diesen und trifft stattdessen ein Fenster, die Scheibe zerspringt.

Hat der Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Ehemann nach § 280 I BGB, obwohl er den Schaden nicht selbst verusacht hat, gibt es hier eine Norm? Oder bleibt hier nur der Ausweg über § 823 BGB?

Vielen Dank schonmal für die Hilfe :)

Viele Grüße

Re: Falllösung SchE aus Mietvertrag (Studium)

Verfasst: Freitag 17. Juni 2022, 09:40
von batman
Riecht nach Hausarbeit...

Unabhängig davon solltest Du zunächst Mal Deine eigenen Gedanken darlegen.

Re: Falllösung SchE aus Mietvertrag (Studium)

Verfasst: Dienstag 21. Juni 2022, 18:33
von Ted3001
Keine Hausarbeit. Einfach nur eine Übungsaufgabe.

Mein erster Gedanke war es, dem Mieter/Ehemann das Handeln seiner Ehefrau über § 540 II BGB zuzuschieben. Meine Recherchen ergaben allerdings, dass Ehegatten keine Dritten im Sinne der Norm sind.

Dann war die Überlegung § 241 BGB. Eventuell wg. unterlassenem Versuch des Mieters/Ehemannes, den Schaden zu verhindern. Allerdings fehlen hierzu Angaben im Sachverhalt, deswegen ist mir das zu "schwammig".

Und dann fallen mir keine weiteren Möglichkeiten ein, SchE nach 280 zu begründen.

Grüße

Re: Falllösung SchE aus Mietvertrag (Studium)

Verfasst: Mittwoch 22. Juni 2022, 08:16
von batman
Du solltest in der Tat zwischen einer eigenen Pflichtverletzung des Ehemannes und der Zurechnung des Verhaltens der Ehefrau unterscheiden. Für letzteres braucht Du eine Zurechnungsnorm.

Re: Falllösung SchE aus Mietvertrag (Studium)

Verfasst: Dienstag 27. September 2022, 11:00
von advocado55
In den meisten Mietvertägen steht drin, dass der Mieter für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet, wobei hier die Wirksamkeit der Klausel zu überprüfen wäre.

Ansonsten sind alle Personen, die auf die Veranlassung des Mieters die Mietwohnung nutzen, seine Erfüllungsgehilfen, was die Pflichten aus dem Mietvertrag angeht. Es gibt hier einen Meinungsstreit, wobei die h.M. das annimmt.