Bedeutung von § 276 III BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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ben25
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Bedeutung von § 276 III BGB

Beitrag von ben25 »

Hallo,

ich bereite mich gerade auf meine Klausur in "Vertragliche Schuldverhältnisse" vor und in kaufrechtlichen Übungsfällen mache ich immer wieder eine Beobachtung, die mich etwas irritiert: Im Vertrag wird dort häufig "jegliche Gewährleistung" ausgeschlossen und in der Lösung wird das dann für nichtig erklärt, wenn die entsprechenden Normen einschlägig sind (§ 476 I 1 BGB beim Verbrauchsgüterkauf, AGB-Kontrolle, § 444 BGB bei arglistigem Verschweigen). Dabei wird aber nie auf § 276 III BGB eingegangen.

Das wundert mich aber etwas, schließlich müsste dieser solchen ganz pauschalen Ausschlüssen auch entgegen stehen, oder nicht? Zwar wird nicht direkt das Vertretenmüssen modifiziert, aber durch den kompletten Ausschluss von Ansprüchen wird ja letztendlich nichts anderes erreicht,
als auch die Haftung für Vorsatz auszuschließen. Würde man das nicht so sehen, hätte § 276 III BGB ja kaum einen Zweck, weil er sonst immer irgendwie umgangen werden könnte. Zu dieser Frage finde ich in Kommentaren wenig, nur BeckOGK/Schaub, § 276 Rn. 185 spricht sich dafür aus, das Verbot tatsächlich nur auf explizite Regelungen des Verschuldens zu begrenzen, was mir aus dem oben genannten Grund nicht ganz einleuchten will.

Habe ich vielleicht irgendeine andere Voraussetzung übersehen? Oder mögen die Klausurerstelller § 278 III BGB einfach nicht? :D
jona7317
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Re: Bedeutung von § 276 III BGB

Beitrag von jona7317 »

Naja rein theoretisch steht auch § 276 III BGB einem pauschalen Ausschluss der Ansprüche aus § 437 iVm sämtlichen SE-Ansprüchen entgegen. Denklogisch umfasst das ja auch immer den Ausschluss der Vorsatzhaftung.
Für solche pauschalen Gewährleistungsausschlüsse ist § 476 I BGB aber eben lex specialis.

Außerdem würde ich behaupten, dass § 276 III BGB ohnehin nur eine deklaratorische Regelung ist. Auf solche Haftungsprivilegierungen könnte sich der Vorsatzschädiger auch ohne explizite Regelung gem. § 242 BGB nicht berufen.

Warum das sonst in den Fällen nicht auftaucht kann man nur raten, wahrscheinlicher aber weil es eine sehr witzlose Regelung ist.
Dann dreht sich der ganze Fall eben darum, dass man die Regelung in Absatz 3 kennt und dann endet da die Prüfung.
Vielleicht taucht sowas mal auf, wenn ein Klausurersteller seine zu kurz geratene Klausur noch irgendwie um 10 Minuten strecken will.
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