Folgender SV:
M bucht für sich und ihre Tochter ein Hotelzimmer bei V. )14 Tage vom 06.-20.06.
V sagt: ein DZ 25 € pro Nacht - sie meint wie in der Hotelbranche üblich, pro Bett
M geht aber vom Preis für das ganze Zimmer aus.
Sie reist mit ihrer Tochter am 6.6. an und will am 20.6. abreisen.
V verlangt 700 € - M will nur 350 € bezahlen.
ich würde hier auf Inhaltsirrtum anfechten - aber wie sieht es hier mit der Frist aus? und wie verhält es sich damit, dass sie den kompletten Buchungsraum ausgenutzt hat. Ist da Anfechtung ausgeschlossen oder wie prüfe ich das hier durch?
Der Rest Kaufvertrag, Angebot und Annahme ist klar.
Vielen Dank
Hotelzimmerbuchung Inhaltsirrtum Anfechtung?
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Re: Hotelzimmerbuchung Inhaltsirrtum Anfechtung?
Darüber würde ich nochmal nachdenken.schwanenkind2022 hat geschrieben: ↑Sonntag 10. Juli 2022, 00:33 Der Rest Kaufvertrag (...) ist klar.
Vielen Dank
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Re: Hotelzimmerbuchung Inhaltsirrtum Anfechtung?
inwiefern meinst du das?
Ich meine mit "klar" lediglich, dass ich da keine Hilfe benötige.
Ich meine mit "klar" lediglich, dass ich da keine Hilfe benötige.
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Re: Hotelzimmerbuchung Inhaltsirrtum Anfechtung?
M hat hier schon keine Hotelbetten oder ein Zimmer oder was auch immer gekauft. Es handelt sich nicht um einen Kaufvertrag. Wenn du dir also überlegst, um welche Art von Vertrag es sich handelt, findest du bestimmt auch Infos zu deinem Problem in der einschlägigen Kommentarliteratur.
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Re: Hotelzimmerbuchung Inhaltsirrtum Anfechtung?
V könnte einen Anspruch auf Zahlung der 700€ gegen M aus § 535 II haben --> Ausgangspunkt hierfür ist ein Hotelbewirtungsvertrag -> typengemischter Vertrag mit überwiegend mietvertraglichen Elementen.
Dissens? -> Nein, da vorrangige Auslegung der Willenserklärungen eine Einigung ergibt --> Ein Vertrag über 50€ pro Nacht kam zustande, nachdem es wohl absolut üblich ist, dass die Preise pro Person abgegeben werden und nicht hinsichtlich des ganzen Zimmers.
Der Vertrag könnte jedoch nach § 142 I ex tunc nichtig sein.
a) Anfechtungserklärung nach § 143 I, II BGB -> hier nach Auslegung gegeben
b) Anfechtungsgrund -> Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1, da das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte auseinanderfallen
c) Anfechtungsfrist § 121 I -> ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis
Der Trick des Falles ist an dieser Stelle jedoch, dass der Anfechtende das tatsächlich Gewollte gegen sich gelten lassen muss, nachdem er ja immerhin subjektiv beabsichtigte, ein Zimmer in Höhe von 25€ pro Nacht zu mieten.
Daraus resultiert ein Wahlrecht des Anfechtungsgegners, ob er sich auf Unwirksamkeit des Vertrages beruft oder den Vertrag mit halbierter Höhe der Miete geltend lässt.
Danach müssen komplexe Ansprüche geprüft werden, die in Frage kommen. Zu nennen sind hier:
a) § 122 I
b) §§ 280 I, 311 II, 241 II
c) § 988 analog (unentgeltlich = rechtsgrundlos)
d) § 812 I S. 1 Alt. 1
Angesichts der Komplexität des Falles schmeckt das eher nach Hausarbeitenbesprechung... Das müssen die Moderatoren beurteilen. Bei Bedarf deswegen gerne meinen Kommentar nicht veröffentlichen oder löschen
Dissens? -> Nein, da vorrangige Auslegung der Willenserklärungen eine Einigung ergibt --> Ein Vertrag über 50€ pro Nacht kam zustande, nachdem es wohl absolut üblich ist, dass die Preise pro Person abgegeben werden und nicht hinsichtlich des ganzen Zimmers.
Der Vertrag könnte jedoch nach § 142 I ex tunc nichtig sein.
a) Anfechtungserklärung nach § 143 I, II BGB -> hier nach Auslegung gegeben
b) Anfechtungsgrund -> Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1, da das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte auseinanderfallen
c) Anfechtungsfrist § 121 I -> ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis
Der Trick des Falles ist an dieser Stelle jedoch, dass der Anfechtende das tatsächlich Gewollte gegen sich gelten lassen muss, nachdem er ja immerhin subjektiv beabsichtigte, ein Zimmer in Höhe von 25€ pro Nacht zu mieten.
Daraus resultiert ein Wahlrecht des Anfechtungsgegners, ob er sich auf Unwirksamkeit des Vertrages beruft oder den Vertrag mit halbierter Höhe der Miete geltend lässt.
Danach müssen komplexe Ansprüche geprüft werden, die in Frage kommen. Zu nennen sind hier:
a) § 122 I
b) §§ 280 I, 311 II, 241 II
c) § 988 analog (unentgeltlich = rechtsgrundlos)
d) § 812 I S. 1 Alt. 1
Angesichts der Komplexität des Falles schmeckt das eher nach Hausarbeitenbesprechung... Das müssen die Moderatoren beurteilen. Bei Bedarf deswegen gerne meinen Kommentar nicht veröffentlichen oder löschen