Bait und Switch - Vertragspartner GmbH

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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iolsai81
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Bait und Switch - Vertragspartner GmbH

Beitrag von iolsai81 »

Liebes Forum,

bekanntermaßen sind 1 Mann- GmbHs mit Mindeststammkapital nicht unbedingt der sicherste Vertragspartner 🙈

Wenn man jetzt also zwar grundsätzlich bereit ist, den Vertrag mit der GmbH zu schließen, aber sichergehen will, dass sich der geschäftsführende Alleingesellschafter nicht einfach durch Insolvenz aus der Affäre ziehen kann, wäre es dann grundsätzlich möglich einfach einen dreiseitigen Vertrag zu schließen? Also AG und AN GmbH und AN (natürliche Person)?
Konkret geht es darum, dass die natürliche Person jetzt aus steuerlichen Gründen Last Minute eine GmbH gegründet hat um seine eigene Leistung zu verkaufen.
Mir fällt nichts ein, warum das mit dem Dreiseitigen Vertrag nicht gehen sollte- aber irgendwie habe ich das Gefühl ich übersehe gerade irgendwas….
Sebast1an
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Re: Bait und Switch - Vertragspartner GmbH

Beitrag von Sebast1an »

Stichwort Bürgschaft?
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OJ1988
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Re: Bait und Switch - Vertragspartner GmbH

Beitrag von OJ1988 »

iolsai81 hat geschrieben: Donnerstag 28. Juli 2022, 00:17 Liebes Forum,

bekanntermaßen sind 1 Mann- GmbHs mit Mindeststammkapital nicht unbedingt der sicherste Vertragspartner 🙈

Wenn man jetzt also zwar grundsätzlich bereit ist, den Vertrag mit der GmbH zu schließen, aber sichergehen will, dass sich der geschäftsführende Alleingesellschafter nicht einfach durch Insolvenz aus der Affäre ziehen kann, wäre es dann grundsätzlich möglich einfach einen dreiseitigen Vertrag zu schließen? Also AG und AN GmbH und AN (natürliche Person)?
Konkret geht es darum, dass die natürliche Person jetzt aus steuerlichen Gründen Last Minute eine GmbH gegründet hat um seine eigene Leistung zu verkaufen.
Mir fällt nichts ein, warum das mit dem Dreiseitigen Vertrag nicht gehen sollte- aber irgendwie habe ich das Gefühl ich übersehe gerade irgendwas….
Klassiker: Der GF/Alleingesellschafter gibt ein abstraktes Schuldanerkenntnis ab und unterwirft sich insoweit der Zwangsvollstreckung in notarieller Urkunde.
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