§ 985 BGB - Pfandrecht - beschränkte Geschäftsfähigkeit

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Herakles
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§ 985 BGB - Pfandrecht - beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beitrag von Herakles »

Hey, wie gehts denn so?

Ich sitze gerade an dem Gutachten folgenden Falls: Zur Sicherung eines Anspruchs auf Kaufpreiszahlung eines Minderjährigen M gegen den Volljährigen V hat der V dem M eine Uhr verpfändet. Ohne Wissen der Eltern schenkt der M dem V die Aufhebung seines Rechts an der Uhr, gesetzlichen Vertreter wissen vom Vorgang nichts. M weigert sich, die Uhr herauszugeben. Ansprüche des V gegen M?

Ich bin mir unsicher, wie ich die Verpfändung feststelle. Ist diese bereits vom SV gegeben und muss bloß kurz mehr oder weniger feststellend erwähnt werden (Zustimmung der Eltern dann indirekt gegeben?); alles unter dem Anspruch aus § 985 BGB -> Kein Besitzrecht -> Wirksamkeit der WE ODER ist die Zustimmung gar nicht erforderlich. Eigentlich sollte ein Pfandvertrag doch nichtg lediglich rechtlich vorteilhaft sein, oder? Die Prüfung würde aber vorzeitig enden :upsetangry

Ich danke im Voraus für Eure Hilfsbereitschaft und Bemühungen!
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