Widerklage in der Mündlichen Verhandlung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Bunny66
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Widerklage in der Mündlichen Verhandlung

Beitrag von Bunny66 »

Liebes Forum,

bisher hatte ich den Fall noch nie und jetzt überlege ich was die sinnvollste Vorgehensweise wäre. Ich bin nach der Elternzeit gerade erst wieder eingestiegen und meine Erfahrung ist leider ziemlich begrenz.....

Mandant wird auf Schmerzensgeld für eine angeblich von ihm begangene Körperverletzung verklagt, behauptet aber alle Aggression ging vom Kläger aus. Beide haben Atteste für die jeweils erlittenen Schmerzen....Strafverfahren gegen beide wurden eingestellt.

Für den Fall dass es gut läuft (gibt 2 Zeugen) will der Mandant dass Widerklage erhoben wird.
Normalerweise hätte ich die Widerklage schriftlich vorbereitet und dann in der Verhandlung übergeben. Problem: Ich weiß ja nicht was die Zeugen aussagen werden.

Um Unterbrechung bitten und es handschriftlich machen? Oder reicht es mündlich?
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scndbesthand
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Re: Widerklage in der Mündlichen Verhandlung

Beitrag von scndbesthand »

Bunny66 hat geschrieben: Mittwoch 19. Oktober 2022, 12:52 Liebes Forum,

bisher hatte ich den Fall noch nie und jetzt überlege ich was die sinnvollste Vorgehensweise wäre. Ich bin nach der Elternzeit gerade erst wieder eingestiegen und meine Erfahrung ist leider ziemlich begrenz.....

Mandant wird auf Schmerzensgeld für eine angeblich von ihm begangene Körperverletzung verklagt, behauptet aber alle Aggression ging vom Kläger aus. Beide haben Atteste für die jeweils erlittenen Schmerzen....Strafverfahren gegen beide wurden eingestellt.

Für den Fall dass es gut läuft (gibt 2 Zeugen) will der Mandant dass Widerklage erhoben wird.
Normalerweise hätte ich die Widerklage schriftlich vorbereitet und dann in der Verhandlung übergeben. Problem: Ich weiß ja nicht was die Zeugen aussagen werden.

Um Unterbrechung bitten und es handschriftlich machen? Oder reicht es mündlich?
In § 297 ZPO sind die Möglichkeiten genannt. § 297 ZPO gestattet zwar die Vorlage einer „Schrift“, die die Anträge enthält, es gibt ja nun aber nach §130d ZPO die aktive beA-Nutzungspflicht (auch) für „schriftlich einzureichende Anträge“. Wenn der schriftlich zu Protokoll gegebene Antrag hierunter fällt, womit man wohl rechnen kann, wird die Möglichkeit der Überreichung eines Schriftstücks im Termin im Anwaltsprozess wohl Geschichte sein. Die mündliche Antragstellung nach § 297 Abs. 1 S. 3 ZPO steht im Ermessen des Vorsitzenden. Wenn es ganz blöd läuft, wird es nichts mit der Widerklage im Termin. Ob der Vorsitzende eine Protokollerklärung zulassen muss, wird wohl unterschiedlich gesehen (vgl OlG Köln 3 U 111/03 einerseits und 1 U 42/98 andererseits).
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Re: Widerklage in der Mündlichen Verhandlung

Beitrag von Theopa »

Du könntest den Schriftsatz digital vorbereiten, die Widerklage einerseits zu Protokoll erklären und andererseits zugleich per beA noch direkt während des Termins an das Gericht und per § 195 ZPO an die Anwälte der Gegenseite zustellen. Aber vorher überprüfen, ob du im Saal Netz hast ;)

Ob und wenn ja welche Probleme es dabei gäbe kann ich ad hoc nicht sagen, dazu müsste es aus Fax-Zeiten eigentlich schon Rechtsprechung geben.
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scndbesthand
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Re: Widerklage in der Mündlichen Verhandlung

Beitrag von scndbesthand »

Theopa hat geschrieben: Donnerstag 20. Oktober 2022, 14:37 Du könntest den Schriftsatz digital vorbereiten, die Widerklage einerseits zu Protokoll erklären und andererseits zugleich per beA noch direkt während des Termins an das Gericht und per § 195 ZPO an die Anwälte der Gegenseite zustellen. Aber vorher überprüfen, ob du im Saal Netz hast ;)
Wenn schon, denn schon: beA-Zustellung via Laptop im Gerichtssaal, dann eine Bezugnahme auf den heute eingereichten Schriftsatz (ohne mündliche Bekanntgabe des Inhalts).
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Re: Widerklage in der Mündlichen Verhandlung

Beitrag von Liz »

In praktischer Hinsicht stellt sich allerdings das Problem, dass der Richter im Sitzungssaal keinen Echtzeitzugriff auf BeA-Eingänge hat, weil der Schriftsatz dem Verfahren erstmal zugeordnet werden muss, dh der Richter kann gar nicht adhoc prüfen, ob der Schriftsatz bereits eingegangen ist.

Ich hatte schon das Problem, dass ein Anwalt während einer ViKo-Verhandlung (Dieselverfahren) behauptete, er habe „heute morgen“ einen Schriftsatz per BeA übersandt. Später stellte sich dann heraus, dass er ihn zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht übersandt hatte, sondern gerade dabei war und tatsächlich ist der Schriftsatz dann streng genommen auch erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen.
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batman
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Re: Widerklage in der Mündlichen Verhandlung

Beitrag von batman »

scndbesthand hat geschrieben: Donnerstag 20. Oktober 2022, 13:56 § 297 ZPO gestattet zwar die Vorlage einer „Schrift“, die die Anträge enthält, es gibt ja nun aber nach §130d ZPO die aktive beA-Nutzungspflicht (auch) für „schriftlich einzureichende Anträge“. Wenn der schriftlich zu Protokoll gegebene Antrag hierunter fällt, womit man wohl rechnen kann, wird die Möglichkeit der Überreichung eines Schriftstücks im Termin im Anwaltsprozess wohl Geschichte sein.
Aber es war m.E. nicht Wille des Gesetzgebers, die Übergabe papierner Abwaltschriftsätze im Termin - für die nach wie vor ein unbestreitbares praktisches Bedürfnis besteht - gänzlich zu unterbinden (so auch Caspers, ZAP 2022, 769, 771 ff.). § 297 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt darüber hinaus nicht, dass die "Schrift" im Zeitpunkt der Antragsverlesung bereits in die Sphäre des Gerichts gelangt ist. Die Schrift muss lediglich gemäß § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll angefügt werden.
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