Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Moderator: Verwaltung
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Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Hi,
Klage und einstweiliger Rechtsschutz können ja nicht nach 260 ZPO verbunden werden.
Ist es trotzdem möglich, in der Klausur beide Anträge in einem Schriftsatz unterzubringen oder bräuchte man zwei gesonderte Schriftsätze?
Falls es in einem Schriftsatz möglich wäre, wie lautet dann das Rubrum, „Kläger und Antragsteller“, „Prozess oder Verfahrensbevollmächtigter“?
Klage und einstweiliger Rechtsschutz können ja nicht nach 260 ZPO verbunden werden.
Ist es trotzdem möglich, in der Klausur beide Anträge in einem Schriftsatz unterzubringen oder bräuchte man zwei gesonderte Schriftsätze?
Falls es in einem Schriftsatz möglich wäre, wie lautet dann das Rubrum, „Kläger und Antragsteller“, „Prozess oder Verfahrensbevollmächtigter“?
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Aus Praktikersicht macht das wenig Sinn, weil ohnehin zwei getrennte Akten anzulegen sind. Auch bietet es sich an, zunächst nur den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen und dann erstmal zu schauen, was das Gericht dazu sagt, bevor man die Hauptsacheklage erhebt. Ggf. vergleicht man sich auch schon im einstweiligen Verfügungsverfahren und braucht gar keine Hauptsacheklage mehr.
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Das macht aus juristisch praktischer Sicht Sinn. Aus wirtschaftlicher Sicht macht das so gar keinen Sinn.Liz hat geschrieben: ↑Mittwoch 2. November 2022, 09:21 Aus Praktikersicht macht das wenig Sinn, weil ohnehin zwei getrennte Akten anzulegen sind. Auch bietet es sich an, zunächst nur den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen und dann erstmal zu schauen, was das Gericht dazu sagt, bevor man die Hauptsacheklage erhebt. Ggf. vergleicht man sich auch schon im einstweiligen Verfügungsverfahren und braucht gar keine Hauptsacheklage mehr.
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- batman
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Gehört denn zu den in der Anwaltsklausur regelmäßig anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen auch das Prinzip der Gebührenmaximierung?
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Mir geht es nur darum, ob das in der Klausur zulässig wäre, alles einen Schriftsatz zu bringen.
Es kann ja sein, dass es mal nötig wäre, hauptsacheklage und Antrag auf e.A zu entwerfen.
Es kann ja sein, dass es mal nötig wäre, hauptsacheklage und Antrag auf e.A zu entwerfen.
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Gute Bearbeiter werden diesen Aspekt auf jeden Fall noch mitnehmen.
Soweit die Fallakte (z. B. durch Erwähnung einer Rechtsschutzversicherung) dazu Anlass gibt, könnten ganz ausgezeichnete Kandidaten noch inzident prüfen, ob eine solche Gestaltung zu einem Regress des Rechtsschutzversicherers nach § 86 VVG wegen Beratungsverschuldens (Aufklärung über den konstengünstigsten Weg) führen könnte. Dabei sollte nicht übertrieben und nur die wichtigsten dogmatischen Probleme (nicht fehlen darf dabei die AGB-rechtliche Bewertung der Kostengeringhaltungsobliegenheit aus den ARB) kurz angerissen werden, damit die Klausur nicht insgesamt zu „hecklastig“ wird. Das alles führt natürlich zu dem Ergebnis, dass möglichst nicht nur einstweilige Verfügung und Klage, sondern auch Rechtsmittel und Zwangsvollstreckungserinnerungen in einem einzigen Verfahren zu erledigen sind. Auf eine stringente Parteibezeichnung muss dabei zwingend geachtet werden, um dem Korrektor die Übersicht zu bewahren (Kläger, Antragsteller, Berufungskläger und Erinnerungsführer).
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Examenstipps "hart an der Praxis". Gibt's nur in diesem Forum.
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Die frage war anscheinend zu hoch für euch
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Du hast doch schon eine Antwort erhalten: Es wäre zunächst mal zu überlegen, ob wirklich beides vom Klausurersteller gewollt ist oder ob nicht die besseren Gründe dafür sprechen, dem Mandanten die Kosten des Hauptsacheverfahrens zu ersparen. Falls das Ergebnis der Prüfung gleichwohl lauten sollte, dass hier eine Gebührenmaximierung angezeigt ist, würde ich schlichtweg 2 Schriftsätze entwerfen, anstatt mich an irgendwelchen Mischformen zu versuchen, die im Zweifelsfall das Missfallen der Korrektoren erwecken.Johnny-i30 hat geschrieben:Die frage war anscheinend zu hoch für euch
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Demnächst Teil 2: Wie man den Streitwert hart an der Grenze maximal optimiert, ohne dass der Mandant realisiert, dass er gerade abgezockt wird.batman hat geschrieben: Examenstipps "hart an der Praxis". Gibt's nur in diesem Forum.
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Das ist ja ein weit verbreiteter Irrglaube. Die Profis* versuchen gerade den Streitwert so gering wie möglich zu halten, damit man am kostengünstigsten eine Antwort der Rspr. bekommt. (* Syndikusrechtsanwälte/Toplevelanwälte, denen es völlig egal ist, was man da als Richter in den Streitwertbeschluss schreibt)
Betriebswirtschaftlich ist die dritte Gewalt doch nur eine eingekaufte Rechtsabteilung, und nicht mal eine gute, weil sie nicht haftet.
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Wie immer: Es kommt darauf an, ob das Kosteninteresse des Anwalts oder des Mandanten im Vordergrund stehen. Wer auch intern nach RVG abrechnet, hat ein anderes Interesse am Streitwert als jemand, der selbst nach Stunden abrechnen kann.Strich hat geschrieben:Das ist ja ein weit verbreiteter Irrglaube. Die Profis* versuchen gerade den Streitwert so gering wie möglich zu halten, damit man am kostengünstigsten eine Antwort der Rspr. bekommt. (* Syndikusrechtsanwälte/Toplevelanwälte, denen es völlig egal ist, was man da als Richter in den Streitwertbeschluss schreibt)
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Re: Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung im selben Schriftsatz
Ich weiß ^^ Ich trolle halbherzig nur etwas herum.Liz hat geschrieben: ↑Donnerstag 3. November 2022, 22:36Wie immer: Es kommt darauf an, ob das Kosteninteresse des Anwalts oder des Mandanten im Vordergrund stehen. Wer auch intern nach RVG abrechnet, hat ein anderes Interesse am Streitwert als jemand, der selbst nach Stunden abrechnen kann.Strich hat geschrieben:Das ist ja ein weit verbreiteter Irrglaube. Die Profis* versuchen gerade den Streitwert so gering wie möglich zu halten, damit man am kostengünstigsten eine Antwort der Rspr. bekommt. (* Syndikusrechtsanwälte/Toplevelanwälte, denen es völlig egal ist, was man da als Richter in den Streitwertbeschluss schreibt)
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