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Zusammentreffen von Schuldner- und Gläubigerverzug bei § 326 I BGB

Verfasst: Donnerstag 24. November 2022, 16:38
von ianos
Hallo zusammen,

gibt es eine Kollisionsregel, die einen Vorrang für Schuldner- oder Annahmeverzug begründet, wenn beide im Fall des Wegfalls der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit zusammentreffen?

Die Frage stellt sich mir anlässlich des "Säge adieu"-Falls von Jura-Online, falls jemand dort zufällig Zugriff hat.
Um die hier relevanten Aspekte des Sachverhalts kurz zusammenzufassen:

V schuldet K aus Kaufvertrag die Übereignung und Übergabe einer Säge, als K zum vereinbarten Abholtermin in seinen Laden kommt, kann er jedoch nicht liefern. Der vereinbarte Zweittermin scheitert an K, der wegen einer Panne nicht ins Geschäft kommen kann. Danach wird dem V die hinreichend gesicherte Säge gestohlen.

I. Nun ist noch weitgehend unproblematisch die auf eine Stückschuld konkretisierte Leistungspflicht auf Übereignung und Übergabe der Säge nach § 275 I BGB erloschen.

Problematisch ist für mich das Schicksal der Gegenleistungspflicht nach § 326 I BGB:

II. Der Anspruch auf die Gegenleistung, also die Zahlung des Kaufpreises, wäre nach § 326 I BGB ausgeschlossen, wenn nicht eine der Ausnahmen aus § 326 II BGB griffe.
1. Verantwortlich für den Diebstahl der Säge ist K nicht, darum fällt § 326 II 1 Var. 1 BGB weg.
2.Nach § 326 II 1 Var. 2 BGB bliebe der Anspruch auf die Gegenleistung jedoch auch erhalten, wenn sich K zum Zeitpunkt des Diebstahls im Annahmeverzug befunden hätte und V den Diebstahl nicht zu vertreten hätte.
a) Da K den Zweittermin zur Abholung seiner Säge nicht wahrgenommen hat, befindet er sich im Gläubigerverzug.
b) V dürfte den Diebstahl aber zudem nicht zu vertreten haben. An dieser Stelle stellt die Lösungsskizze unter Verweis auf die Haftungsprivilegierung des Schuldners in § 300 I BGB nur kurz fest, dass V den Diebstahl der hinreichend gesicherten Säge nicht zu vertreten hat. Nun frage ich mich, ob man an dieser Stelle nicht den seit dem ursprünglich vereinbarten Abholtermin bestehenden Schuldnerverzug des V einwenden müsste, da er nach § 287 S. 2 BGB sogar den zufälligen Untergang zu vertreten hat?

Also "sticht" der später eingetretene Annahmeverzug den schon bestehenden Schuldnerverzug? Oder endet der Schuldnerverzug, sobald der Gläubiger seinerseits in Annahmeverzug gerät?

Ich hoffe, ich konnte meine Gedanken einigermaßen verständlich fassen; schon mal vielen Dank für jegliche Ratschläge!

Re: Zusammentreffen von Schuldner- und Gläubigerverzug bei § 326 I BGB

Verfasst: Freitag 25. November 2022, 10:12
von jona7317
Ich habe es nicht nachgeschlagen, bin mir aber intuitiv sehr sicher, dass der Schuldnerverzug schon mit dem Angebot der Ware enden muss.
In andern Worten: Der Eintritt des Gläubigerverzugs durch die Nichtannahme eines ordnungsgemäßen Angebots beendet den Schuldnerverzug.

Käme es dir nicht auch seltsam vor, wenn V weiter im Verzug bliebe, obwohl das eigentlich verzugsbeendende Angebot nur an K scheitert?
Der Schuldnerverzug muss doch schon mit dem ordnungsgemäßen Angebot enden.

Spasseshalber unterstellt das wäre nicht der Fall würde sich das gleiche i.E. aus Treu und Glauben ergeben:
Die Annahme der Kaufsache fällt in den Verantwortungbereich des K. Demnach wäre es treuwdirig, wenn er aus ihrem Unterbleiben für sich günstige Rechtsfolgen (nämlich das Fortdauern des Schuldnerverzugs) ableitet.
Das heisst konkret K könnte sich dann gem. § 242 BGB jedenfalls nicht auf das Andauern des Schuldnerverzugs berufen.

Re: Zusammentreffen von Schuldner- und Gläubigerverzug bei § 326 I BGB

Verfasst: Freitag 25. November 2022, 11:47
von ianos
Intuitiv hätte ich den Schuldnerverzug parallel zum Annahmeverzug weiterbestehen lassen, aus der Erwägung heraus, dass der Gläubiger ohne den Verzug des Schuldners ja bereits vor Eintritt des Gläubigerverzugs befriedigt worden wäre und daher der Annahmeverzug niemals eingetreten wäre. In diesem Sinne hätte der Schuldner die ursprüngliche Bedingung für den Eintritt des Annahmeverzugs gesetzt.

Ich kann mich aber auch mit deiner Auffassung gut anfreunden, in dem durch das Angebot des Schuldners eintretenden Annahmeverzug des Gläubigers eine diese Zurechnung unterbrechende Zäsur zu sehen und die Entgeltgefahr nunmehr beim Gläubiger zu verorten.

Das Gesetz, und, sofern ich nicht an den falschen Orten gesucht habe, auch der Palandt, schweigen sich zum Übergang von Schuldner- in den Gläubigerverzug oder zu deren Aufeinandertreffen leider aus.

Falls mich eine derartige Konstellation in einer Klausur treffen sollte, werde ich wohl Deine Ansicht, die offenkundig auch von der Musterlösung des Beispielfalls vorausgesetzt wird, voraussetzen und das Thema gar nicht problematisieren. Vielen Dank!

Re: Zusammentreffen von Schuldner- und Gläubigerverzug bei § 326 I BGB

Verfasst: Dienstag 29. November 2022, 21:03
von FelixFelicis
Schuldner- und Gläubigerverzug schließen einander aus.
Der Schuldnerverzug endet absolut unstrittig, wenn die geschuldete Leistung vollständig und am richtigen Ort dem Gläubiger tatsächlich oder wörtlich angeboten wird, §§ 294, 295.

Re: Zusammentreffen von Schuldner- und Gläubigerverzug bei § 326 I BGB

Verfasst: Mittwoch 30. November 2022, 10:19
von ianos
Danke für die Klarstellung!