Streithilfe durch mitverklagte Haftpflichtversicherung bei gestelltem Unfall

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RechtInteressant
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Streithilfe durch mitverklagte Haftpflichtversicherung bei gestelltem Unfall

Beitrag von RechtInteressant »

Hallo!

Ich hatte in meiner Zivilstation ein Urteil zu einem Sachverhalt zu entwerfen, in dem es um einen gestellten Verkehrsunfall ging: Die Klägerin und der Beklagte hatten den Autounfall absichtlich herbeigeführt, um die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu betrügen. Mit anderen Worten: Es war gar kein Unfall. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten und seine Versicherung verklagt und beantragt, dass beide als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden. Da es zahlreiche Indizien gab, die für eine Manipulation des "Unfalls" sprachen, war die Klage abzuweisen, was ich in meinem Entwurf und meine Ausbilderin in ihrem Urteil auch gemacht haben.

Zum Thema "gestellte Unfälle" gibt es genug Literatur und Rechtsprechung. Ich habe aber eine zivilprozessrechtliche Frage dazu:

Im o.g. Fall hat die Klägerin sowohl den Unfallgegner als auch die Haftpflichtversicherung gemeinsam verklagt; beide waren als Beklagter zu 1) und Beklagter zu 2) im Verfahren demnach einfache Streitgenossen. Was hat die Haftpflichtversicherung - als Beklagte zu 2) - aber gemacht? Sie ist als Nebenintervenient, also als Streihelfer ihrem mitverklagten Versicherten beigetreten. Da der Versicherungsnehmer - Beklagter zu 1) - mit der Klägerin ja unter einer Decke steckte und im Prozess kollusiv zum Schaden der Versicherung zusammenwirkte, verhielt er sich im Prozess völlig passiv, was ja auch Teil des Plans war. Er hätte einfach den Prozess, ohne sich zu verteidigen, über sich ergehen und sich verurteilen lassen. D.h. die Versicherung musste alles für ihn machen: Klageabweisung beantragen, den "Unfall" bestreiten, usw.

Alles schön und gut. Aber wozu bedufte es hier einer Nebenintervention seitens der Versicherung, wenn doch schon eine - für die Vesicherung noch günstigere - Streitgenossenschaft (mit den Wirkungen nach § 61 ZPO) vorlag. Dann konnte die Versicherung doch sowieso schon alles machen. Eine streitgenössische Nebenintervention führt über § 69 ZPO ja nur die Wirkungen der Streitgenossenschaft nach § 61 ZPO herbei, die aber hier doch ohnehin schon gegeben waren, da eine Streitgenossenschaft bereits vorlag. Wozu dann die Nebenintervention?

Das Urteil konnte in diesem Fall gegen beide Beklagten außerdem logischerweise nur einheitlich ergehen. Denn der Direktanspruch der Klägerin gegen die Versicherung nach § 115 VVG setzt doch voraus, dass der Versicherungsnehmer überhaupt haftet, dass die Klägerin also überhaupt einen Anspruch gegen ihn hat. Wird die Klage gegen den Versicherungsnehmer also abgewiesen, so muss sie auch gegen die Versicherung abgewiesen werden. Und umgekehrt: Wird der Versicherungsnehmer verurteilt, so ist auch die Versicherung entsprechend zu verurteilen. Wenn aber die Anwälte der Versicherung im Prozess alle nötigen Anträge stellen und alles Nötige schön vortragen, dann bleibt dem Gericht nichts anderes übrig, als die Klage gegen die Versicherung abzuweisen. Weist das Gericht die Klage gegen die Versicherung ab, muss es dasselbe - mit derselben Begründung - aber auch mit der Klage gegen den Versicherungsnehmer tun, sonst verhält das Gericht sich widersprüchlich. Die Versicherung haftet nach § 115 VVG ja nur, wenn der Versicherungsnehmer haftet.

Also nochmal: Wozu war hier die Streithilfe vonnöten?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Grüße
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scndbesthand
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Re: Streithilfe durch mitverklagte Haftpflichtversicherung bei gestelltem Unfall

Beitrag von scndbesthand »

Was wäre denn, wenn der Beklagte zu 1) - VN - säumig wird? Kann dann VU gegen den VN ergehen? Wird das VU rechtskräftig, droht Freistellungsklage im Deckungsverhältnis (VN gegen VR) mit Risiko Bindungswirkung des Urteils für VR.

Verhindern kann der VR das VU gegen VN nur, wenn a) VR notwendiger Streitgenosse nach § 62 ZPO ist oder b) durch Beitritt als Nebenintervenient aufseiten VN und Beantragung der Klageabweisung gegen alle Beklagten.
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