Werkvertrag - Leistungsprogramm
Verfasst: Samstag 7. Januar 2023, 10:37
Guten Morgen,
im Rahmen der Abgrenzung vom KV fällt immer der Spruch "Geschuldet wird auch die Herstellung". Was meint diese Aussage und wie wirkt sich das aus? Mit Auswirkungen meine ich weniger die Unterschiede zwischen §§ 433 ff und §§ 631 ff, sondern ganz stupide, was ein solch erweitertes Leistungsprogramm nach allgemeinem Schuldrecht bedeutet.
Idee: V verkauft K ein a) fertiges Gemälde einer Stadt b) ein noch anzufertigendes Gemälde von K. V nutzt in beiden Konstellationen fahrlässig eine Farbe, die schnell verblasst. K wollte die Gemälde ausstellen, aber die Ausstellung war aufgrund der verblassten Farbe unmöglich. Ihm ist ein Gewinn in Höhe von 1.000 € entgangen.
Ansprüche des K?
a) §§ 280 I, 241 II (-) weil richtige Farbauswahl nicht geschuldet war und ein damaliges Fehlverhalten unerheblich ist.
b) §§ 280 I, 241 II (+)
im Rahmen der Abgrenzung vom KV fällt immer der Spruch "Geschuldet wird auch die Herstellung". Was meint diese Aussage und wie wirkt sich das aus? Mit Auswirkungen meine ich weniger die Unterschiede zwischen §§ 433 ff und §§ 631 ff, sondern ganz stupide, was ein solch erweitertes Leistungsprogramm nach allgemeinem Schuldrecht bedeutet.
Idee: V verkauft K ein a) fertiges Gemälde einer Stadt b) ein noch anzufertigendes Gemälde von K. V nutzt in beiden Konstellationen fahrlässig eine Farbe, die schnell verblasst. K wollte die Gemälde ausstellen, aber die Ausstellung war aufgrund der verblassten Farbe unmöglich. Ihm ist ein Gewinn in Höhe von 1.000 € entgangen.
Ansprüche des K?
a) §§ 280 I, 241 II (-) weil richtige Farbauswahl nicht geschuldet war und ein damaliges Fehlverhalten unerheblich ist.
b) §§ 280 I, 241 II (+)