Hallo zusammen,
ich bin gerade ein bisschen am Sammeln für Aufsätze - also kein konkreter Fall, dafür wäre ich ins "Fälle aus der Praxis"-Forum gegangen - und dabei auf einen Punkt gestoßen:
Solange ein Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen nach dem Mutterschutzgesetz besteht bekommen diese gem. § 18 MuSchG Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber. Dieser wird gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) von den Krankenkassen inkl. Lohnnebenkosten zu 100% erstattet. Soweit alles klar.
Wie sieht es aber bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen aus? Bleibt da wirklich alles am Arbeitgeber hängen? Nachdem das AAG auch die landwirtschaftlichen Krankenkassen explizit ausnimmt wäre das nicht verwunderlich, die Konsequenzen könnten für bestimmte Berufe aber durchaus erheblich sein.
Arbeitsrecht - AAG bei privat versicherten
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Re: Arbeitsrecht - AAG bei privat versicherten
Da gilt m.E. nach § 2 Abs.1 S.3 AAG. Bei der entsprechenden Anwendung von § 175 Abs.3 S.2 SGB V wäre dann wohl die "letzte" gesetzliche Krankenkasse zuständig.(so verstehe ich es zumindest)
Wie das jetzt bei ArbN ist die "nie" gesetzlich versichert waren (mir ist zwar kein Fall bekannt, geben tut es sowas aber möglicherweise), weiß ich nicht. )
Wie das jetzt bei ArbN ist die "nie" gesetzlich versichert waren (mir ist zwar kein Fall bekannt, geben tut es sowas aber möglicherweise), weiß ich nicht. )
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Re: Arbeitsrecht - AAG bei privat versicherten
Danke, da hätte ich das Gesetz eben zu Ende lesen müssen
So wie ich den Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 175 Abs. 3 S. 2 SGB V verstehe
So wie ich den Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 175 Abs. 3 S. 2 SGB V verstehe
ist primär die letzte Krankenkasse zuständig, wenn es keine solche gab kann der Arbeitgeber wohl schlicht eine KK auswählen, um die Arbeitnehmerin dort anzumelden.Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten.
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Re: Arbeitsrecht - AAG bei privat versicherten
So ist es. Siehe auch Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch
19. Auflage 2021, § 100 Rn. 11
19. Auflage 2021, § 100 Rn. 11