§ 8 Abs. 7 TzBfG lautet:
"Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt."
Zählen Azubis bei der Berechnung nach Köpfen nun dazu oder nicht? Die Formulierung "unabhängig von" ist mE im Gegensatz zu "ausschließlich" in § 23 KSchG völlig undeutlich und kann in beide Richtungen gelesen werden.
Hat jemand eine Idee? Vielen Dank im Voraus!
Arbeitsrecht - Azubis § 8 Abs. 7 TzBfG
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Re: Arbeitsrecht - Azubis § 8 Abs. 7 TzBfG
Nicht, würde ich nach Lektüre des Gesetzestextes sagen. Die Kommentierungen, die ich quergelesen habe, sehen das wohl auch so.Theopa hat geschrieben: ↑Montag 14. November 2022, 16:02 § 8 Abs. 7 TzBfG lautet:
"Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt."
Zählen Azubis bei der Berechnung nach Köpfen nun dazu oder nicht?
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Re: Arbeitsrecht - Azubis § 8 Abs. 7 TzBfG
Danke dir! Ich habe nur den Erfurter Kommentar in einer Vorauflage zur Hand, der sich dazu ziemlich weitgehend ausschweigt. Die einzige passende Feststellung dort ist, dass Azubis selbst keinen Anspruch haben.
Im Ergebnis dürfte das die sinnvolle Lesart sein, da Azubis den Betriebsablauf nicht alleine sicherstellen könnten und damit ein Gleichlauf zu § 23 KSchG besteht. Eine klarere Formulierung wäre aber schon etwas wert gewesen
Im Ergebnis dürfte das die sinnvolle Lesart sein, da Azubis den Betriebsablauf nicht alleine sicherstellen könnten und damit ein Gleichlauf zu § 23 KSchG besteht. Eine klarere Formulierung wäre aber schon etwas wert gewesen