Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
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Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
Hallo zusammen,
ich stelle mir bei folgender, täglich gelebter Praxis die Frage, ob diese mit der DSGVO vereinbar ist. Ich suche keine Rechtsberatung, sondern möchte eure Sichtweisen und Ideen hören, um mir die Lösung selbst zu erarbeiten.
Für den Gedankengang nehme ich Person K (Kunde). K handelt zu 100% privat.
Dann gibt es noch H (Händler). H ist Einzelunternehmer.
Zu guter letzt nehmen wir noch Z (ebenfalls Händler) und ebenfalls Einzelunternehmer.
Welches Gewerbe H und Z haben, ist erst einmal relativ egal. Sagen wir, sie verkaufen neue KFZ.
K geht zu H und lässt sich per Mail ein Angebot zukommen über einen neuen PKW mit Ausstattung XYZ. In dem Angebot stehen Vor- und Zuname von H als Inhaber und dessen Email-Adresse. Diese Daten sind im Impressum von H öffentlich einsehbar. H unterrichtet K nicht zur Verschwiegenheit. Sagen wir einfach, es gäbe dazu keine Regelung zwischen den Parteien. Auch in den AGB von H ist hierzu kein Vermerk.
Für K scheint der Preis für die frei selbstgewählte Ausstattung XYZ sehr hoch zu sein und und schickt Z das komplette Angebot unzensiert. K handelt natürlich weiterhin in rein privatem Interesse.
H bekommt irgendwie raus, dass K dem anderen Händler Z das Angebot zugesendet hat und sieht hier einen Missbrauch seiner persönlichen Daten. (Mail + Vor- und Nachname) H ist ebenfalls der Meinung, dass das Angebot sein geistiges Eigentum sei, und eine Weitergabe (auch zum privaten Zweck der Anschaffung eines neuen PKW) somit nicht erlaubt sei.
Wie sehen eure Gedankengänge dazu aus?
Danke für Denkansätze und viele Grüße
ich stelle mir bei folgender, täglich gelebter Praxis die Frage, ob diese mit der DSGVO vereinbar ist. Ich suche keine Rechtsberatung, sondern möchte eure Sichtweisen und Ideen hören, um mir die Lösung selbst zu erarbeiten.
Für den Gedankengang nehme ich Person K (Kunde). K handelt zu 100% privat.
Dann gibt es noch H (Händler). H ist Einzelunternehmer.
Zu guter letzt nehmen wir noch Z (ebenfalls Händler) und ebenfalls Einzelunternehmer.
Welches Gewerbe H und Z haben, ist erst einmal relativ egal. Sagen wir, sie verkaufen neue KFZ.
K geht zu H und lässt sich per Mail ein Angebot zukommen über einen neuen PKW mit Ausstattung XYZ. In dem Angebot stehen Vor- und Zuname von H als Inhaber und dessen Email-Adresse. Diese Daten sind im Impressum von H öffentlich einsehbar. H unterrichtet K nicht zur Verschwiegenheit. Sagen wir einfach, es gäbe dazu keine Regelung zwischen den Parteien. Auch in den AGB von H ist hierzu kein Vermerk.
Für K scheint der Preis für die frei selbstgewählte Ausstattung XYZ sehr hoch zu sein und und schickt Z das komplette Angebot unzensiert. K handelt natürlich weiterhin in rein privatem Interesse.
H bekommt irgendwie raus, dass K dem anderen Händler Z das Angebot zugesendet hat und sieht hier einen Missbrauch seiner persönlichen Daten. (Mail + Vor- und Nachname) H ist ebenfalls der Meinung, dass das Angebot sein geistiges Eigentum sei, und eine Weitergabe (auch zum privaten Zweck der Anschaffung eines neuen PKW) somit nicht erlaubt sei.
Wie sehen eure Gedankengänge dazu aus?
Danke für Denkansätze und viele Grüße
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Re: Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
Wie sehen denn deine Gedankengänge dazu aus? Kleiner Tipp: Unionsrechtsakte enthalten immer ganz am Anfang Vorschriften zum Anwendungsbereich.
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
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Re: Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
Hilft hinsichtlich der DSGVO aber leider nicht, weil „Anwendungsbereich des Unionsrechts“ nicht nur harmonisiertes Recht ist (sein soll).Brainiac hat geschrieben:Wie sehen denn deine Gedankengänge dazu aus? Kleiner Tipp: Unionsrechtsakte enthalten immer ganz am Anfang Vorschriften zum Anwendungsbereich.
Tatsächlich sollte der User sich mal lieber mit Google auf die Suche nach Kostenvoranschlag und UWG machen.
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Re: Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
Doch, hier kann/sollte man sich durchaus zumindest Gedanken über den Anwendungsbereich der DSGVO machen. In der einschlägigen Regelung steht noch ein bisschen mehr drin als der Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Hinsichtlich des Urheberrechts: Sind denn die Voraussetzungen von § 2 UrhG erfüllt?
Hinsichtlich des Urheberrechts: Sind denn die Voraussetzungen von § 2 UrhG erfüllt?
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Re: Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
S. Vorredner; hier geht es um Aspekte des personellen Anwendungsbereich.Tibor hat geschrieben: ↑Dienstag 28. Juli 2020, 09:21Hilft hinsichtlich der DSGVO aber leider nicht, weil „Anwendungsbereich des Unionsrechts“ nicht nur harmonisiertes Recht ist (sein soll).Brainiac hat geschrieben:Wie sehen denn deine Gedankengänge dazu aus? Kleiner Tipp: Unionsrechtsakte enthalten immer ganz am Anfang Vorschriften zum Anwendungsbereich.
Zuletzt geändert von Brainiac am Dienstag 28. Juli 2020, 12:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
Hallo zusammen,
danke für eure Gedanken.
Beim Thema "Google" habe ich mich bereits bemüht und bin zu folgenden Ergebnissen gekommen: (Ich weiß aber natürlich nicht, ob ich Sie richtig interpretiere)
Ja, ein Kostenvoranschlag stellt geistiges Eigentum dar. Allerdings setzt dieses auch gleichzeitig eine "Schöpfung" voraus, welche ich bei einem Angebot mit der Auflistung von K selbstgewählten Artikeln und Austattungen aber anzweifle. K hat H also ganz genau gesagt, wie der PKW ausgestattet sein soll und H hat einfach nur diese Auflistung gemacht und dann seinen Gesamtpreis darunter geschrieben.
Laut Google bzw. LDI NRW kommt die DSGVO auch für Privatpersonen zum tragen. Laut Definition der LDI NRW aber nur dann, "wenn Sie damit diese Daten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen" "Dann handelt es sich nicht mehr um eine Verarbeitung zu ausschließlich persönlichen Zwecken"
danke für eure Gedanken.
Beim Thema "Google" habe ich mich bereits bemüht und bin zu folgenden Ergebnissen gekommen: (Ich weiß aber natürlich nicht, ob ich Sie richtig interpretiere)
Ja, ein Kostenvoranschlag stellt geistiges Eigentum dar. Allerdings setzt dieses auch gleichzeitig eine "Schöpfung" voraus, welche ich bei einem Angebot mit der Auflistung von K selbstgewählten Artikeln und Austattungen aber anzweifle. K hat H also ganz genau gesagt, wie der PKW ausgestattet sein soll und H hat einfach nur diese Auflistung gemacht und dann seinen Gesamtpreis darunter geschrieben.
Laut Google bzw. LDI NRW kommt die DSGVO auch für Privatpersonen zum tragen. Laut Definition der LDI NRW aber nur dann, "wenn Sie damit diese Daten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen" "Dann handelt es sich nicht mehr um eine Verarbeitung zu ausschließlich persönlichen Zwecken"
Zuletzt geändert von haxx0ry am Dienstag 28. Juli 2020, 11:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
Hallo Tibor,Tibor hat geschrieben: ↑Dienstag 28. Juli 2020, 09:21Tatsächlich sollte der User sich mal lieber mit Google auf die Suche nach Kostenvoranschlag und UWG machen.Brainiac hat geschrieben:Wie sehen denn deine Gedankengänge dazu aus? Kleiner Tipp: Unionsrechtsakte enthalten immer ganz am Anfang Vorschriften zum Anwendungsbereich.
danke für den Tipp. Meinst du damit §4 UWG und das "Anschwärzen von Mitbewerbern"?
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Re: Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
Ist es denn nun ein Werk i.S.v. § 2 UrhG oder nicht (das Wort "geistiges Eigentum" findet sich im deutschen Recht nicht)? Tipp: Das könnte bei unterschiedlichen Kostenvoranschlägen unterschiedlich zu beurteilen sein. Vergleiche Dein Beispiel mit dem Voranschlag eines Elektrikers, der einen unsanierten Altbau besichtigt und auf dieser Grundlage einen detaillierten bepreisten Plan der erforderlichen Elektroarbeiten erstellt.haxx0ry hat geschrieben: ↑Dienstag 28. Juli 2020, 11:45 Ja, ein Kostenvoranschlag stellt geistiges Eigentum dar. Allerdings setzt dieses auch gleichzeitig eine "Schöpfung" voraus, welche ich bei einem Angebot mit der Auflistung von K selbstgewählten Artikeln und Austattungen aber anzweifle. K hat H also ganz genau gesagt, wie der PKW ausgestattet sein soll und H hat einfach nur diese Auflistung gemacht und dann seinen Gesamtpreis darunter geschrieben.
Noch interessanter als Google und LDI NRW ist das Gesetz. Wann gilt denn die DSGVO und wann nicht?Laut Google bzw. LDI NRW kommt die DSGVO auch für Privatpersonen zum tragen. Laut Definition der LDI NRW aber nur dann, "wenn Sie damit diese Daten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen" "Dann handelt es sich nicht mehr um eine Verarbeitung zu ausschließlich persönlichen Zwecken"
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Re: Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
Hallo Flanke!Flanke hat geschrieben: ↑Dienstag 28. Juli 2020, 12:52Ist es denn nun ein Werk i.S.v. § 2 UrhG oder nicht (das Wort "geistiges Eigentum" findet sich im deutschen Recht nicht)? Tipp: Das könnte bei unterschiedlichen Kostenvoranschlägen unterschiedlich zu beurteilen sein. Vergleiche Dein Beispiel mit dem Voranschlag eines Elektrikers, der einen unsanierten Altbau besichtigt und auf dieser Grundlage einen detaillierten bepreisten Plan der erforderlichen Elektroarbeiten erstellt.haxx0ry hat geschrieben: ↑Dienstag 28. Juli 2020, 11:45 Ja, ein Kostenvoranschlag stellt geistiges Eigentum dar. Allerdings setzt dieses auch gleichzeitig eine "Schöpfung" voraus, welche ich bei einem Angebot mit der Auflistung von K selbstgewählten Artikeln und Austattungen aber anzweifle. K hat H also ganz genau gesagt, wie der PKW ausgestattet sein soll und H hat einfach nur diese Auflistung gemacht und dann seinen Gesamtpreis darunter geschrieben.
Noch interessanter als Google und LDI NRW ist das Gesetz. Wann gilt denn die DSGVO und wann nicht?Laut Google bzw. LDI NRW kommt die DSGVO auch für Privatpersonen zum tragen. Laut Definition der LDI NRW aber nur dann, "wenn Sie damit diese Daten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen" "Dann handelt es sich nicht mehr um eine Verarbeitung zu ausschließlich persönlichen Zwecken"
Wenn ich §2 UrhG richtig auslege, ist ein schriftliches Angebot ohne Zeichnungen, Pläne etc. kein Werk und somit nicht urheberrechtlich geschützt.
Bezüglich DSGVO springt mir direkt Art. 2 Abs. 2 DSGVO in die Augen, welche Tätigkeiten von natürlichen Personen für persönliche Tätigkeiten ausklammert.
Sind meine Auslegungen deiner Meinung nach richtig?
Danke und viele Grüße!
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Re: Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
Werkeigenschaft scheint mir Frage des Einzelfalls zu sein. Entscheidend ist, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Ist bei Kostenvoranschlägen denkbar, aber sicher nicht immer anzunehmen. Ob (nur) schriftlich oder mit Zeichnungen versehen, ist aber nicht der entscheidende Punkt.
Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 DSGVO ist die richtige Baustelle. Was ist nun eine "ausschließlich persönliche Tätigkeit"?
Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 DSGVO ist die richtige Baustelle. Was ist nun eine "ausschließlich persönliche Tätigkeit"?
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Re: Möglicher Verstoß gegen DSGVO und Geistiges Eigentum
Ich zweifle an, dass das Auflisten von Zubehör durch H als persönliche geistige Schöpfung ausgelegt werden kann. Als Grund hierfür werfe ich das Stichwort "Individualität" in den Raum, welcher in §2 UrhG thematisiert wird. Dort heißt es:Flanke hat geschrieben: ↑Dienstag 28. Juli 2020, 16:09 Werkeigenschaft scheint mir Frage des Einzelfalls zu sein. Entscheidend ist, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Ist bei Kostenvoranschlägen denkbar, aber sicher nicht immer anzunehmen. Ob (nur) schriftlich oder mit Zeichnungen versehen, ist aber nicht der entscheidende Punkt.
"Je mehr Eigenheiten das Werk im Vergleich zu bekannten Gestaltungen aufweist, desto eher Individualität. Faustregel: Was jeder so gemacht hätte, ist nicht schutzfähig."
In meinem Fall ist K ja zu H gegangen und hat K ja genau erzählt, welche Ausstattung er möchte. Mit dieser Voraussetzung hätte jeder andere Händler ein gleiches Angebot abgegeben, eine Individualität sehe ich also hier nicht.
Dazu darf laut Haushaltsausnahme keine berufliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen, man muss als natürliche Person handeln und die "Daten" dürfen nicht einer unüberschaubaren Gruppe oder zum allgemeinen Zugriff ins Internet gestellt werden. Wenn dies nicht gegeben ist, liegt die ausschließlich persönliche Tätigkeit vor.