Moin,
ausnahmsweise mal was fachliches: Nach BAG wirkt eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses nach § 119 BGB (§ 123 lassen wir mal außen vor) ja nur ex-nunc. Im Internet habe ich das teilweise als "faktisches" oder "fehlerhaftes" Arbeitsverhältnis bezeichnet gefunden, in der Rspr. des BAG nicht.
Ergibt sich da ein Unterschied oder nutzt das BAG lediglich die Bezeichnung nicht?
Grüße
[ArbR] Anfechtung/faktisches Arbeitsverhältnis
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[ArbR] Anfechtung/faktisches Arbeitsverhältnis
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Re: [ArbR] Anfechtung/faktisches Arbeitsverhältnis
Ich würde das so betrachten: Wenn der Arbeitsvertrag fehlerhaft ist, kann es sein, dass ein faktisches Arbeitsverhältnis vorliegt (zusätzliche Voraussetzung der Invollzugsetzung und keine entgegenstehenden Interessen). Das hat bei der Nichtigkeit zur Folge, dass noch eine einseitige Lösungserklärung erforderlich ist, weil eben noch ein faktisches Arbeitsverhältnis besteht. Bei Anfechtbarkeit hat es zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nur mit ex nunc Wirkung angefochten werden kann, weil das faktische Arbeitsverhältnis nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Ein Unterschied zwischen BAG und Literatur sehe ich nicht. Die ganze Sache ist aber kein dogmatisches Hochreck sondern eher der Versuch, eine Begründung für das gewünschte Ergebnis zu finden.