Annahme Termin Unterzeichnung Arbeitsvertrag

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JP90
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Annahme Termin Unterzeichnung Arbeitsvertrag

Beitrag von JP90 »

Hallo,

meine Frage ist, ob durch die Annahme eines Termins für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, dieser bereits schon als abgeschlossen gilt, da man sagen könnte die Willenserklärung wäre ja schon durch die Annahme des Termins abgegeben? Hinzu kommt bei der Fragestellung dass der Vertrag schon per E-Mail dem Arbeitnehmer zugestellt wurde, also der genaue Inhalt ihm bereits bekannt ist. Wie sollte die E-Mail mit der Terminannahme im Zweifel am Besten formulieren sein um ggf. noch nein sagen zu können?
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scndbesthand
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Re: Annahme Termin Unterzeichnung Arbeitsvertrag

Beitrag von scndbesthand »

§ 154 Abs. 2 BGB.
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
JulienDuc20
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Re: Annahme Termin Unterzeichnung Arbeitsvertrag

Beitrag von JulienDuc20 »

Hallo

Ich verstehe deine Unsicherheit. Das ist eine eher schwierige Situation. Vielleicht kann dir dieser Artikel hier noch weiterhelfen: [MODEDIT: KEINE WERBELINKS]
Ich finde, der passt du deiner Situation und könnte dir auch in Zukunft eine Stütze bei solchen Entscheidungen sein.

Liebe Grüsse
Gelöschter Nutzer

Re: Annahme Termin Unterzeichnung Arbeitsvertrag

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

JP90 hat geschrieben: Freitag 14. August 2020, 17:57 Hallo,

meine Frage ist, ob durch die Annahme eines Termins für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, dieser bereits schon als abgeschlossen gilt, da man sagen könnte die Willenserklärung wäre ja schon durch die Annahme des Termins abgegeben? Hinzu kommt bei der Fragestellung dass der Vertrag schon per E-Mail dem Arbeitnehmer zugestellt wurde, also der genaue Inhalt ihm bereits bekannt ist. Wie sollte die E-Mail mit der Terminannahme im Zweifel am Besten formulieren sein um ggf. noch nein sagen zu können?
Nein.

Wenn der Vertrag extra unterzeichnet werden soll und es hierfür sogar einen Termin gibt, spricht das deutlich dafür, dass der Vertrag final erst mit der Unterzeichnung wirksam sein soll. Nach der Verkehrsanschauung (§§ 133, 157 BGB) ist die Unterzeichnung in derartigen Fällen nicht nur eine Formalie, welche dem eigentlichen Vertragsschluss nachgeschaltet ist.
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