SteuerR Werbungskosten bei späterer Erstattung

ArbeitsR, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundlagenfächer, InternetR, Steuer- und SteuerstrafR, Wirtschafts- und WettbewerbsR sowie sonstige Nebengebiete

Moderator: Verwaltung

Antworten
Benutzeravatar
Blaumann
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1154
Registriert: Donnerstag 20. März 2014, 04:28
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

SteuerR Werbungskosten bei späterer Erstattung

Beitrag von Blaumann »

Wir hatten ja hier schon mal die Situation diskutiert, dass ein Arbeitnehmer Werbungskosten vom Arbeitgeber ersetzt bekommt. Die Erstattung gilt grundsätzlich als Arbeitslohn, der zu versteuern ist. Die Differenz zwischen der versteuerten Erstattung und den tatsächlichen Kosten kann der Arbeitnehmer als verbliebene Werbungskosten geltend machen.

Wie ist es aber nun in der umgekehrten Situation: Der Arbeitnehmer bezahlt Werbungskosten selbst, die ihm erst im Folgejahr vom Arbeitgeber erstattet werden.

Da nach § 11 EStG für Einnahmen und Ausgaben der Zeitpunkt von Zu- und Abfluss entscheidend ist, dürfte die spätere Erstattung für das Entstehen der Werbungskosten im Vorjahr doch eigentlich unerheblich sein, oder?

Der Arbeitnehmer dürfte dann bloß anders als im Eingangsfall die Differenz zwischen versteuerter Erstattung und tatsächlichen Kosten nicht als Werbungskosten geltend machen, da er diese sonst doppelt geltend machen würde.

Also Lifehack: Kammerbeiträge u.ä. erstmal selbst zahlen und erst im Folgejahr vom Arbeitgeber erstatten lassen. Oder überseh ich was?
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16441
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: SteuerR Werbungskosten bei späterer Erstattung

Beitrag von Tibor »

Guckst du hier:

https://openjur.de/u/158062.html (Rz 17)

https://lexetius.com/2015,1470 (Rz 14)

Erstattung im Folgejahr = Einnahme
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Antworten