Arbeitsrecht betriebliche Übung - kniffelige Frage

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Gisela
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Arbeitsrecht betriebliche Übung - kniffelige Frage

Beitrag von Gisela »

Hi,

vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen.

Folgende Situation:

Die AN arbeitet seit 10 Jahren als Anwältin im Unternehmen des AG. Individualvereinbarungen zur Übernahme von Kosten zu den Fachanwaltsfortbildungen gibt es nicht. Jedoch wurden die Fortbildungkosten seit je her übernommen. Es ist also eine betriebliche Übung entstanden. Nun ist die Anspruchstellerin 2 Jahre in Elternzeit. Der AG lehnt nun die Kostenübernahme für die Fortbildungen mit Hinweis auf das Ruhen das Arbeitsverhältnisses ab.

Ist dies rechtens?
Ich habe lange recherchiert und im Hinblick auf diese Konstellation leider nicht sehr viel gefunden. Es ist immer nur die Rede von Sonderzahlungen/ Gratifikationen aus betrieblicher Übung und ob diese auch während der Elternzeit bezahlt werden, zu finden. Hierbei kommt es auf den "Charakter" der Zahlungen an. Das lässt sich aber auf obigen Sachverhalt schwer analog anwenden.

Hat mir jemand eine Anregung oder kennt jemand Rechtsprechung zu obiger Thematik? Hat die AN trotz Elternzeit einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Übernahme der Fortbildungskosten?

Ich wäre für Hilfe wo man suchen kann sehr dankbar.

Vielen Dank!
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Tikka
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Re: Arbeitsrecht betriebliche Übung - kniffelige Frage

Beitrag von Tikka »

Ich hab jetzt keine Fundstelle (und auch keine Erfahrung aus der Praxis) oder so...

aber ich versuche es mal mit Hilfe zur Selbsthilfe (im Rahmen der erlaubten Nicht-Rechtsberatung).

- Also Du sagst: betriebliche Übung + (Kann ich jetzt nicht überprüfen, Ich setze das also voraus)
- Ist die betriebliche Übung wirksam beendet worden? Ist ja wie wir wissen schwierig. Im Zweifel also -

Ändert sich auf Grund des gesetzlich angeordneten Ruhens des ArbV (Elternzeit) hier etwas?
-Das dürfte daran hängen, ob die Leistung* in einem untrennbaren Zusammenhang zu den suspendierten Hauptleistungspflichten aus dem ArbV steht.
- Das wiederum sehe ich nicht so, da die Fachanwaltsfortbildung dem Erhalt einer Qualifikation dient und die Erstattung der Kosten nicht in unmittelbaren zusammenhang zur (suspendierten) Arbeitspflicht steht.
- also mE nach: Anspruch besteht weiterhin

*) Auf die durch die betr. Übung ein Anspruch besteht

Soweit zur Theorie: Ob man sich mit seinem Arbeitgeber (außerhalb des öffentlichen Dienstes) über soetwas streiten will, muss jeder selber wissen.
Keine Experimente! Wählt Adenauer.
Sektnase
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Re: Arbeitsrecht betriebliche Übung - kniffelige Frage

Beitrag von Sektnase »

Tikka hat geschrieben: Montag 12. April 2021, 21:12
- Das wiederum sehe ich nicht so, da die Fachanwaltsfortbildung dem Erhalt einer Qualifikation dient und die Erstattung der Kosten nicht in unmittelbaren zusammenhang zur (suspendierten) Arbeitspflicht steht.
Regelmäßig hat der AG ja sogar ein Interesse daran, dass der AN die Ausbildung macht.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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thh
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Re: Arbeitsrecht betriebliche Übung - kniffelige Frage

Beitrag von thh »

Sektnase hat geschrieben: Montag 12. April 2021, 22:32
Tikka hat geschrieben: Montag 12. April 2021, 21:12- Das wiederum sehe ich nicht so, da die Fachanwaltsfortbildung dem Erhalt einer Qualifikation dient und die Erstattung der Kosten nicht in unmittelbaren zusammenhang zur (suspendierten) Arbeitspflicht steht.
Regelmäßig hat der AG ja sogar ein Interesse daran, dass der AN die Ausbildung macht.
An der Ausbildung sicher; aber auch an den notwendigen Fortbildungen zum Erhalt der FA-Bezeichnung? Nicht notwendig; dem AG nutzt die Bezeichnung ja nichts, allenfalls wären für ihn die Inhalte der Fortbildung ein Gewinn.
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Re: Arbeitsrecht betriebliche Übung - kniffelige Frage

Beitrag von Gisela »

thh hat geschrieben: Dienstag 13. April 2021, 12:10
Sektnase hat geschrieben: Montag 12. April 2021, 22:32
Tikka hat geschrieben: Montag 12. April 2021, 21:12- Das wiederum sehe ich nicht so, da die Fachanwaltsfortbildung dem Erhalt einer Qualifikation dient und die Erstattung der Kosten nicht in unmittelbaren zusammenhang zur (suspendierten) Arbeitspflicht steht.
Regelmäßig hat der AG ja sogar ein Interesse daran, dass der AN die Ausbildung macht.
An der Ausbildung sicher; aber auch an den notwendigen Fortbildungen zum Erhalt der FA-Bezeichnung? Nicht notwendig; dem AG nutzt die Bezeichnung ja nichts, allenfalls wären für ihn die Inhalte der Fortbildung ein Gewinn.
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Re: Arbeitsrecht betriebliche Übung - kniffelige Frage

Beitrag von Sektnase »

Mea Culpa, ging von der Ausbildung aus. Das Führen des Titel nutzt dem AG natürlich nur, wenn gearbeitet wird. Hinsichtlich der Fortbildungen dürfte es also auch auf die konkreten (zeitlichen) Umstände ankommen.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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