Guten Tag,
in New York ist es üblich (bzw. war es in der Vergangenheit) Immobilien durch Gründung einer Genossenschaft „aufzuteilen“. Es gibt hierbei so viele Genossenschaftsanteile wie es Wohnungen gibt und jeder Genossenschaftsanteil berechtigt dazu eine bestimmte Wohnung von der Genossenschaft zu mieten. In der Praxis liegt die Miethöhe weit unter der marktüblichen Miete. Die einzelnen Genossenschaftsanteile können weiterverkauft werden.
Meine Frage ist, ob dies auch nach deutschem Recht möglich wäre?
Ich konnte im Genossenschaftsgesetz keine Regelung finden, die dem widersprechen würde, aber ich konnte auch kein Beispiel dafür finden, dass dies in Deutschland bereits vorgenommen worden wäre.
Es soll hier nicht um die möglichen Vor- und Nachteile dieser Gestaltung gehen (gemeinsame Kreditaufnahme, Mehrheitsbeschlüsse, steuerliche Aspekte, etc.), sondern nur darum, ob dies überhaupt möglich wäre.
Genossenschaftsgesetz: Gründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Genossenschaft
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Re: Genossenschaftsgesetz: Gründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Genossenschaft
Bleibt die interessante Frage, ob in der Art einer Tracking-Stock-Struktur eine dingliche Bindung zwischen Genossenschaftsanteil und Wohnung hergestellt werden kann.
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Re: Genossenschaftsgesetz: Gründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Genossenschaft
Der Genossenschaftsanteil ist kein Rechtssubjekt, dem man dingliche Rechte zuordnen könnte.
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Re: Genossenschaftsgesetz: Gründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Genossenschaft
Dann eben nicht dinglich, bin doch kein Zivilist.
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Re: Genossenschaftsgesetz: Gründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Genossenschaft
Danke für den Link. Mir ist bewusst, dass es Wohnungs(bau)genossenschaften gibt, aber alle Wohnungsbaugenossenschaften, die ich kenne, "verknüpfen" keinen Genossenschaftsanteil mit einer bestimmten Wohnung.OJ1988 hat geschrieben: ↑Sonntag 16. Mai 2021, 22:55 https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungsbaugenossenschaft
Das mag sein, aber nach meinem Verständnis wird beim "New Yorker-Modell" dem Genossenschaftsanteil auch kein dingliches Recht zugeordnet, sondern das Recht eine Wohnung zu (einem niedrigen Zins zu) mieten.
Insofern ist die Frage, ob man einem Genossenschaftsanteil überhaupt spezielle Rechte zuordnen kann oder ob das ausgeschlossen ist.