Arbeitsrecht - Azubis § 8 Abs. 7 TzBfG
Verfasst: Montag 14. November 2022, 16:02
§ 8 Abs. 7 TzBfG lautet:
"Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt."
Zählen Azubis bei der Berechnung nach Köpfen nun dazu oder nicht? Die Formulierung "unabhängig von" ist mE im Gegensatz zu "ausschließlich" in § 23 KSchG völlig undeutlich und kann in beide Richtungen gelesen werden.
Hat jemand eine Idee? Vielen Dank im Voraus!
"Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt."
Zählen Azubis bei der Berechnung nach Köpfen nun dazu oder nicht? Die Formulierung "unabhängig von" ist mE im Gegensatz zu "ausschließlich" in § 23 KSchG völlig undeutlich und kann in beide Richtungen gelesen werden.
Hat jemand eine Idee? Vielen Dank im Voraus!