taetigwerden als angestellter ra im privaten bereich?

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Mietspantrakt
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taetigwerden als angestellter ra im privaten bereich?

Beitrag von Mietspantrakt »

wie sieht es eigentlich in der folgenden situation aus:

man arbeitet als angestellter anwalt und die kanzlei hat fuer einen eine haftpflichtversicherung abgeschlossen, die jedoch nur die taetigkeit fuer die kanzlei abdeckt.

1.) konstellation: ich will mich selbst vertreten. das muesste ja unproblematisch moeglich sein und ich darf auch die ra gebuehren nehmen. richtig?

2.) ich will jemand aus dem (ggfs. erweiterten) familienkreis vertreten. das duerfte ja schon problematisch sein, da nicht von meiner haftpflichtversicherung abgedeckt. wenn man auf anspruchstellerseite taetig wird koennte man das ja vielleicht dadurch umgehen, dass ich mir die forderung abtreten lasse. aber ansonsten sollte man da eher die finger von lassen, oder?

danke fuer eure antworten!
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)
juratix
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Re: taetigwerden als angestellter ra im privaten bereich?

Beitrag von juratix »

Wer keine Groß-/Kleinschreibung beherrscht, sollte lieber niemanden vertreten. Egal ob mit oder ohne Versicherungsschutz.

Abgesehen davon nutz am besten in beiden Fällen den Briefkopf deines Chefs. Das kommt immer gut.
Mietspantrakt
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Re: taetigwerden als angestellter ra im privaten bereich?

Beitrag von Mietspantrakt »

danke fuer die hilfreiche antwort, juratix!
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Re: taetigwerden als angestellter ra im privaten bereich?

Beitrag von stilzchenrumpel »

Mietspantrakt hat geschrieben: Montag 16. September 2019, 21:37 danke fuer die hilfreiche antwort, juratix!
;) Noch nicht dazugelernt!
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Ara
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Re: taetigwerden als angestellter ra im privaten bereich?

Beitrag von Ara »

Mietspantrakt hat geschrieben: Montag 16. September 2019, 12:02 wie sieht es eigentlich in der folgenden situation aus:

man arbeitet als angestellter anwalt und die kanzlei hat fuer einen eine haftpflichtversicherung abgeschlossen, die jedoch nur die taetigkeit fuer die kanzlei abdeckt.
Du darfst hier die Versicherungen nicht vermengen. Es bestehen zwei Berufshaftpflichtversicherungen (oder sogar mehr), die dich absichern.

Als Angestellter gibt es keine berufliche Außenhaftung. Nach außen haftet immer nur die Kanzlei bzw. die Partner und auch nur deren Berufshaftpflicht. Der Mandant hat keinen Anspruch gegen dich als angestellten Rechtsanwalt und damit auch nicht gegen deine Berufshaftpflichtversicherung. Beispiel: Rechtsanwalt R ist bei Partner A und Partner B angestellt und macht einen Fehler bei Mandant M. Der Schaden von M wird von der Berufshaftpflicht von A und B ausgeglichen. Die Berufshaftpflicht von R hat damit nichts zu tun.

Aber: § 51 BRAO verlangt zwingend für die Zulassung eine EIGENE Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 250.000 Euro. Dies allein schon aus dem Grund, weil du jederzeit - auch gegen deinen Willen - als Pflichtverteidiger bestellt werden kannst. Von daher hat die Kanzlei nicht nur Tätigkeiten die du für die Kanzlei machst versichert, sondern jegliche Tätigkeit die du als Rechtsanwalt machst. Üblich ist, dass angestellte Rechtsanwälte bis zu einem Jahresumsatz von 25.000 Euro versichert werden. Das heißt in den Fällen kannst du - versicherungsrechtlich - bis zu 25.000 Euro Umsatz machen und bist dabei über die eigene Berufshaftpflicht abgedeckt.

Eine andere Frage ist natürlich, ob der Arbeitgeber diese Tätigkeit erlaubt. Versichert bist du aber auf jeden fall nicht nur bei der Kanzleitätigkeit, sondern zwingend auch persönlich als Rechtsanwalt.

Auch wenn die Antwort von juratix nicht ernst gemeint war, ist das meist das einfachste vorgehen. Ich mach meine "Privaten"-Sachen unter dem Briefkopf der Kanzlei, nach Absprache mit dem Chef. Es gibt nämlich sonst eine Menge berufsrechtliche Schwierigkeiten... Zum Beispiel muss auf den Briefkopf die Kanzlei-Anschrift stehen. Die Kanzlei hat man aber regelmäßig bei seinem Arbeitgeber begründet und nicht an seiner Privatanschrift. Man wäre dann quasi als angestellter Anwalt bei Freshfields mit seiner Kanzlei in Bürogemeinschaft mit Freshfields.

Ansonsten: Die Ausrede "Ich darf dir gar nicht helfen", erspart einen ne Menge Arbeit im Familien- und Freundeskreis. Optional: Wenn kein Anwaltszwang besteht, können die Familienmitglieder die Schreiben einfach unter ihrem Namen einreichen. Verliert dann natürlich den Eindruck, den ein Anwaltsbriefkopf macht. Ein Anwalt oder das Gericht welches solche Schreiben bekommt, merkt aber in der Regel sofort, dass da ein Jurist hinter steckt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: taetigwerden als angestellter ra im privaten bereich?

Beitrag von Mietspantrakt »

vielen dank dir ara, das hat eine menge unklarheiten bei mir beseitigt!
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)
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Re: taetigwerden als angestellter ra im privaten bereich?

Beitrag von lawlaw »

Auch wenn dieser Thread schon älter ist, klinke ich mich mal ein.

Den Briefkopf meines AGs werde ich für eine nachbarschaftliche Hilfe nicht verwenden dürfen. Es bliebe mir also nur das Tätigwerden ohne Nennung der Kanzlei. Als meine Postadresse darf ich aber nicht einfach meine Privatadresse verwenden (quasi als zusätzliche Wohnzimmerkanzlei), weil die nicht bei der Kammer gemeldet ist?

Und wie sieht es generell aus, wenn ich als angestellter RA zusätzlich was im Bekanntenkreis mache? Es ginge um ein Mini-Mandat, ca 200 Euro Streitwert. Mehr beabsichtige ich nicht zu machen. Damit gelte ich als Kleinunternehmer und muss keine USt erheben, richtig? Gebühren muss ich aber schon erheben, sofern es sich um keine pro-bono-Tätigkeit handelt, richtig?
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Re: taetigwerden als angestellter ra im privaten bereich?

Beitrag von gola20 »

wwwweitere Kanzlei in der Wohnung anmelden und fertig.
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Blaumann
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Re: taetigwerden als angestellter ra im privaten bereich?

Beitrag von Blaumann »

lawlaw hat geschrieben: Freitag 21. Mai 2021, 15:53 Auch wenn dieser Thread schon älter ist, klinke ich mich mal ein.

Den Briefkopf meines AGs werde ich für eine nachbarschaftliche Hilfe nicht verwenden dürfen. Es bliebe mir also nur das Tätigwerden ohne Nennung der Kanzlei. Als meine Postadresse darf ich aber nicht einfach meine Privatadresse verwenden (quasi als zusätzliche Wohnzimmerkanzlei), weil die nicht bei der Kammer gemeldet ist?
Gemäß § 10 Abs. 1 BORA hast Du auf deinem Briefbogen deine Kanzleianschrift anzugeben. Bei mehreren Zweigstellen oder Kanzleien sind gemäß Satz 2 alle Adressen anzugeben. Berufsrechtlich führt also an der Benennung des Hauptkanzleisitzes kein Weg vorbei. Ob Du den offiziellen "Firmenbriefkopf" oder deinen eigenen verwendest, ist unerheblich. Hauptsache, die geforderten Informationen sind enthalten.

Elegante Lösung für außergerichtliche Streitigkeiten dürfte die ausschließliche Korrespondenz über E-Mail sein. Spricht nichts dagegen, dort deine Privatadresse anzugeben. Wenn dir die Gegenseite einen Brief schicken möchte, kann sie das ja tun. Spätestens wenn Du Klage erhebst, müssen allerdings die Karten auf den Tisch.
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