Kasimir hat geschrieben: ↑Sonntag 5. Januar 2020, 10:37 Ja, natürlich. Diese Berufshaftpflicht hat aber Bedingungen,Ausschlüsse, Selbstbehalte etc. So muss z.B. ein Partner das Mandat führen. Zudem erhöht sich im Schadensfall die Prämie.
Nun kann man sagen, dass das Haftungsrisiko eher theoretischer Natur ist, aber im Leben kommt es leider oft anders: Was ist, wenn Associate XY seine heutige Freundin gegen ihren Vermieter vertritt und diese dann ein paar Monate später als Ex-Freundin nun Ansprüche gegen die Kanzlei wegen Falschberatung geltend macht.
Hinzu kommt das Risiko des Mandantenverlusts: Was ist, wenn Associate XY eine Fluggesellschaft wegen eines Schadensfalls in Anspruch nimmt, die auch Mandant ist? Was ist, wenn der Associate sich auf Kanzleibriefkopf mit dem Vermieter streitet, der einer der Großmandanten bei Immobilientransaktionen ist? In solchen Fällen erhält der mandatsführende Partner sofort einen unschönen Anruf vom Mandanten (schon erlebt). Deshalb würde ich grundsätzlich immer für eine Trennung von beruflichen und privaten Streitigkeiten plädieren.
Du verwechselst die Haftpflicht des Partners/Kanzlei und die Haftpflicht des Associates. In letzterer kann natürlich keine Pflicht stehen, dass der Partner das Mandat führt (dann würde der Associate gar nicht haften, sondern der Partner und daher auch nur seine Haftpflicht greifen). Die Berufshaftpflicht des Associates haftet nur, wenn der Associate nach außen haftet. Dies tut der Associate aber in der Regel nie, wenn er kein (Schein-)Sozius ist. Denn wenn Freshfield-Associate einen Beratungsfehler macht, hat der Freshfield-Mandant nur einen Anspruch gegen die Kanzlei bzw. gegen die Sozien. Da greift dann auch nur die Berufshaftpflicht der Kanzlei bzw. der einzelnen Sozien.
Die eigene Berufshaftpflicht des Associates greift nur dann, wenn der Associate (wie beim Threadersteller) ein eigenes Mandat außerhalb seines Angestelltenverhältnisses führt oder als Plfichtverteidiger beigeordnet wurde (Weil hier der Anwalt beigeordnet wird und nicht die Kanzlei). Da diese eigene Haftung ein absoluter Ausnahmefall ist, kosten solche "Zulassungspolicen" auch kaum was (100 Euro im Jahr).
Bei Großkanzleien kann es natürlich im Rahmen der Kanzleihaftpflicht sein, dass in der Jahresprämie für die Kanzlei auch die eigenen Berufshaftpflichtversicherungen der einzelnen Angestellten drin sind und kein extra Vertrag abgeschlossen wird. Trotzdem greift die Versicherung dann aber auch bei Mandaten außerhalb der Kanzlei.
Was aber sein kann: Der Arbeitsvertrag verbietet die nebenberufliche Tätigkeit (keine Ahnung wie weit das arbeitsrechtlich bei nem Anwalt zulässig ist... Die Beiordnung kann man ihm kaum untersagen) und dies ist auch in der Berufshaftpflicht drin. Das heißt, der Versicherer kann bei einem Verstoß dann Regress nehmen.