Seite 2 von 3

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Sonntag 5. Januar 2020, 12:04
von Ara
Kasimir hat geschrieben: Sonntag 5. Januar 2020, 10:37 Ja, natürlich. Diese Berufshaftpflicht hat aber Bedingungen,Ausschlüsse, Selbstbehalte etc. So muss z.B. ein Partner das Mandat führen. Zudem erhöht sich im Schadensfall die Prämie.

Nun kann man sagen, dass das Haftungsrisiko eher theoretischer Natur ist, aber im Leben kommt es leider oft anders: Was ist, wenn Associate XY seine heutige Freundin gegen ihren Vermieter vertritt und diese dann ein paar Monate später als Ex-Freundin nun Ansprüche gegen die Kanzlei wegen Falschberatung geltend macht.

Hinzu kommt das Risiko des Mandantenverlusts: Was ist, wenn Associate XY eine Fluggesellschaft wegen eines Schadensfalls in Anspruch nimmt, die auch Mandant ist? Was ist, wenn der Associate sich auf Kanzleibriefkopf mit dem Vermieter streitet, der einer der Großmandanten bei Immobilientransaktionen ist? In solchen Fällen erhält der mandatsführende Partner sofort einen unschönen Anruf vom Mandanten (schon erlebt). Deshalb würde ich grundsätzlich immer für eine Trennung von beruflichen und privaten Streitigkeiten plädieren.

Du verwechselst die Haftpflicht des Partners/Kanzlei und die Haftpflicht des Associates. In letzterer kann natürlich keine Pflicht stehen, dass der Partner das Mandat führt (dann würde der Associate gar nicht haften, sondern der Partner und daher auch nur seine Haftpflicht greifen). Die Berufshaftpflicht des Associates haftet nur, wenn der Associate nach außen haftet. Dies tut der Associate aber in der Regel nie, wenn er kein (Schein-)Sozius ist. Denn wenn Freshfield-Associate einen Beratungsfehler macht, hat der Freshfield-Mandant nur einen Anspruch gegen die Kanzlei bzw. gegen die Sozien. Da greift dann auch nur die Berufshaftpflicht der Kanzlei bzw. der einzelnen Sozien.

Die eigene Berufshaftpflicht des Associates greift nur dann, wenn der Associate (wie beim Threadersteller) ein eigenes Mandat außerhalb seines Angestelltenverhältnisses führt oder als Plfichtverteidiger beigeordnet wurde (Weil hier der Anwalt beigeordnet wird und nicht die Kanzlei). Da diese eigene Haftung ein absoluter Ausnahmefall ist, kosten solche "Zulassungspolicen" auch kaum was (100 Euro im Jahr).

Bei Großkanzleien kann es natürlich im Rahmen der Kanzleihaftpflicht sein, dass in der Jahresprämie für die Kanzlei auch die eigenen Berufshaftpflichtversicherungen der einzelnen Angestellten drin sind und kein extra Vertrag abgeschlossen wird. Trotzdem greift die Versicherung dann aber auch bei Mandaten außerhalb der Kanzlei.

Was aber sein kann: Der Arbeitsvertrag verbietet die nebenberufliche Tätigkeit (keine Ahnung wie weit das arbeitsrechtlich bei nem Anwalt zulässig ist... Die Beiordnung kann man ihm kaum untersagen) und dies ist auch in der Berufshaftpflicht drin. Das heißt, der Versicherer kann bei einem Verstoß dann Regress nehmen.

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Sonntag 5. Januar 2020, 12:20
von Tibor
Genau so. Der Associate schließt einen ArbV. Der ArbG erteilt ihm eine Freigabe für Tätigkeiten in der "Wohnzimmerkanzlei", weil er sonst kein Anwalt sein kann. Genauso erfasst die Haftpflichtversicherung entsprechende Anwaltstätigkeit in der Wohnzimmerkanzlei. Natürlich ist allen Beteiligten klar, dass die Freigabe "nur pro forma" für die RAK geschrieben ist und der Associate es unterlässt nebenbei noch eigene Mandate zu betreiben. Ungeschriebene Rückausnahme: Vertretung von Angehörigen oder sich selbst. Über das antiquierte Weltbild der RAK wurde lang und breit hinsichtlich Syndikusanwälten diskutiert, weil bei denen zugleich ein nichtanwaltlicher Arbeitgeber vorliegt.

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Sonntag 5. Januar 2020, 13:10
von Kasimir
Tibor hat geschrieben:Genau so. Der Associate schließt einen ArbV. Der ArbG erteilt ihm eine Freigabe für Tätigkeiten in der "Wohnzimmerkanzlei", weil er sonst kein Anwalt sein kann. Genauso erfasst die Haftpflichtversicherung entsprechende Anwaltstätigkeit in der Wohnzimmerkanzlei. Natürlich ist allen Beteiligten klar, dass die Freigabe "nur pro forma" für die RAK geschrieben ist und der Associate es unterlässt nebenbei noch eigene Mandate zu betreiben. Ungeschriebene Rückausnahme: Vertretung von Angehörigen oder sich selbst. Über das antiquierte Weltbild der RAK wurde lang und breit hinsichtlich Syndikusanwälten diskutiert, weil bei denen zugleich ein nichtanwaltlicher Arbeitgeber vorliegt.
In Frankreich läuft das wohl übrigens anders. Dort sind Associates in Großkanzleien nicht angestellt, sondern haben eher den Status eines freien Mitarbeiters und arbeiten daher auch nebenbei noch für andere Kanzleien.

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Dienstag 28. Januar 2020, 00:54
von Klingeln und Pfeifen
Ist ja eine interessante Diskussion hier geworden, sorry hatte diesen Thread ganz vergessen, weil ich so viel um die Ohren hatte.

Also: Ich möchte nicht unter dem Briefkopf der Kanzlei tätig sein, sondern unter meiner eigenen Adresse (notfalls halt c/o meine Kanzlei). Macht insoweit ja auch Sinn, weil das ja meine Anschrift als Partei ist.

Mein Arbeitgeber kann mir wohl kaum verbieten jemanden privat zu verklagen. Dies ist ja letztendlich auch keine Tätigkeit als Rechtsanwalt, weil kein Mandant beraten/vertreten wird. Deswegen ist m.E. auch die Diskussion mit der Berufshaftplicht überflüssig. Für wen soll ich eingreifen, wenn man praktisch sein eigener Mandant ist?

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Dienstag 28. Januar 2020, 09:37
von Kasimir
Klingeln und Pfeifen hat geschrieben: Dienstag 28. Januar 2020, 00:54 Ist ja eine interessante Diskussion hier geworden, sorry hatte diesen Thread ganz vergessen, weil ich so viel um die Ohren hatte.

Also: Ich möchte nicht unter dem Briefkopf der Kanzlei tätig sein, sondern unter meiner eigenen Adresse (notfalls halt c/o meine Kanzlei). Macht insoweit ja auch Sinn, weil das ja meine Anschrift als Partei ist.

Mein Arbeitgeber kann mir wohl kaum verbieten jemanden privat zu verklagen. Dies ist ja letztendlich auch keine Tätigkeit als Rechtsanwalt, weil kein Mandant beraten/vertreten wird. Deswegen ist m.E. auch die Diskussion mit der Berufshaftplicht überflüssig. Für wen soll ich eingreifen, wenn man praktisch sein eigener Mandant ist?
Du würfelst zwei Konstellationen durcheinander.

Natürlich kann dir kein AG verbieten, privat jemanden zu verklagen und als Partei persönlich vor Gericht aufzutreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.

Sofern du als Rechtsanwalt auftritts (daher ja wohl die Frage nach der Kostenerstattung), kann dir dein AG dies natürlich verbieten. Die Gründe wurden ja bereits angesprochen: Haftpflichtversicherung; Konfliktpotential; Renommee; Arbeitsvertrag etc.

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Sonntag 2. Februar 2020, 19:37
von Klingeln und Pfeifen
Kasimir hat geschrieben: Dienstag 28. Januar 2020, 09:37 Sofern du als Rechtsanwalt auftritts (daher ja wohl die Frage nach der Kostenerstattung), kann dir dein AG dies natürlich verbieten. Die Gründe wurden ja bereits angesprochen: Haftpflichtversicherung; Konfliktpotential; Renommee; Arbeitsvertrag etc.
Die Gründe leuchten mir nicht ein.
  • Die Haftpflichtversicherung dürfte überhaupt nicht betroffen sein, da es ja keinen Mandanten gibt, wenn man sich selbst vertritt. Die Ausnahmefälle für eine Haftung gegenüber Dritter (Sachwalterhaftung etc.) dürften in der Konstellation der Selbstvertretung auch fernliegen.
  • Konfliktpotential und Renommee wären genauso betroffen, wenn ich jemanden verklage, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten. Falls ich als Rechtsanwalt auftreten würde, würde die Kanzlei doch gar nicht erwähnt werden.
  • Wieso sollte es gegen meinen Arbeitsvertrag verstoßen, wenn ich in eigener Sache als Rechtsanwalt auftrete?
Zudem: Was ist, wenn ich vor dem LG verklagt werden würde. Müsste ich dann zwingend einen Rechtsanwalt beauftragen, obwohl ich die Sache lieber selbst vertreten würde?

Nochmal aber zur eigentlichen Frage. Ich fände es ja prinzipiell logisch, wenn bei der Selbstvertretung keine Umsatzsteuer anfallen würde, ich bin aber bei meiner Recherche auf folgendes Urteil gestoßen, das Gegenteiliges besagt (sofern ich es richtig verstanden habe): OLG Köln (17. Zivilsenat), Beschluss vom 19.02.2018 - 17 W 198/17; Leitsatz hier: "2. Vertritt sich ein Rechtsanwalt selbst in eigener Sache, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört." Ich verstehe das so, dass ansonsten (also keine Angelegenheit des beruflichen Bereichs) doch Umsatzsteuer anfällt?

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Freitag 26. Februar 2021, 15:43
von lawlaw
Letztere Frage würde mich auch interessieren. Möchte sich vielleicht nochmal jemand dran versuchen?

Wenn es eine private eigene Angelegenheit ist, dann muss ich quasi von mir selbst Umsattsteuer verlangen und diese anführen?

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Freitag 26. Februar 2021, 20:48
von Tibor
In welcher Konstellation soll Umsatzsteuer anfallen?

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Freitag 26. Februar 2021, 22:17
von lawlaw
Der angestellte Anwalt wird in einer privaten Sache in eigener Sache, die nichts mit seinem Beruf als angestellter Anwalt zu tun hat.

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Freitag 26. Februar 2021, 23:11
von gola20
Was haben die geraucht?

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Samstag 27. Februar 2021, 22:44
von Omnimodofacturus
Klingeln und Pfeifen hat geschrieben: Sonntag 2. Februar 2020, 19:37
Nochmal aber zur eigentlichen Frage. Ich fände es ja prinzipiell logisch, wenn bei der Selbstvertretung keine Umsatzsteuer anfallen würde, ich bin aber bei meiner Recherche auf folgendes Urteil gestoßen, das Gegenteiliges besagt (sofern ich es richtig verstanden habe): OLG Köln (17. Zivilsenat), Beschluss vom 19.02.2018 - 17 W 198/17; Leitsatz hier: "2. Vertritt sich ein Rechtsanwalt selbst in eigener Sache, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört." Ich verstehe das so, dass ansonsten (also keine Angelegenheit des beruflichen Bereichs) doch Umsatzsteuer anfällt?

Ich glaube, du liest den Leitsatz falsch.

Du interpretierst ihn als "Vertritt sich ein Rechtsanwalt selbst in eigener Sache, liegt (nur dann)kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört."

Demgegenüber lautet die Betonung: "Vertritt sich ein Rechtsanwalt selbst in eigener Sache, liegt (selbst dann) kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört."

Die anderen Fälle hat das Gericht möglicherweise als selbstverständlich abgelegt. Ohne einen Leistungsaustausch, der in einer Person denknotwendig nicht bestehen kann, sehe ich auch keine Grundlage, wo ein steuerbarer Umsatz entstanden sein könnte.

Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Samstag 27. Februar 2021, 22:58
von Tibor
Da kann nur USt anfallen, wenn man bspw die Angestellte Reno an der privaten Rechtssache arbeiten lässt. Ergibt sich aus §§ 3 Abs 9a Nr 2, 10 Abs 4 Nr 3 UStG.

Edit: Zusätzlich muss man dann als eigentlich Angestellter Anwalt so und mit anderen Wohnzimmersachen einen Umsatz von > 22.000€ produzieren (vgl Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG).

EDIT2: Auf Hinweis von Brainiac ... s.u.

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Sonntag 28. Februar 2021, 14:16
von Brainiac
Tibor hat geschrieben: Samstag 27. Februar 2021, 22:58 Edit: Zusätzlich muss man dann als eigentlich Angestellter Anwalt so und mit anderen Wohnzimmersachen eine Umsatzsteuer von > 22.000€ produzieren (vgl Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG).
Kommt es für 19 UStG nicht auf den erzielten Umsatz an??

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Sonntag 28. Februar 2021, 14:53
von Tibor
Höhö. Du hast natürlich Recht. Wie peinlich!

Re: Angestellter Rechtsanwalt in eigener Sache

Verfasst: Mittwoch 4. August 2021, 21:02
von Gelöschter Nutzer
Natürlich kann man jemanden privat verklagen, doch wenn es in diesem Fall um eine Scheidung geht, gibt es ja noch andere Aspekte die hier eine Rolle spielen. Erstens ist man selbst emotional involviert und zweitens besteht bei jedem das Interesse [modedit: Werbung entfernt]vor negativen Scheidungsfolgen zu > schützen[/url]. Da kann man als Selbstvertreter schnell schlecht aussehen, wenn einem ein Fehler unterlaufen sollte. Ich würde mir für private Zwecke, die Emotionen involvieren lieber einen Anwalt einstellen.