Mal ne Frage in die Runde.
Ich habe meinen Mandanten vor Gericht vertreten. Prozess leider verloren, da Zeugen der Gegenseite für Richter glaubwürdiger. Mandant ist verärgert über verlorenen Prozess und wird frech zu mir, zahlt Rechnung nur teilweise, aber dafür keine Begründung. Ich habe für den Restbetrag einen Antrag nach § 11 RVG gestellt. Der Restbetrag kam dann umgehend, aber auf dem Kontoauszug war "unter Vorbehalt" vermerkt. Also hat er doch noch vor, die Berechtigung zu hinterfragen. Das Verfahren nach § 11 RVG ist aktuell noch am Laufen.
Ich frage mich, ob ich einfach kommentarlos den Antrag zurücknehmen soll wegen des Zahlugnseinganges oder ob ich die Titulierung abarten und ihm dann die vollstreckbare Ausfertigung entwertet zusenden soll. Jedenfalls wäre dann mal ein Titel in der Welt gewesen.
Wie würdet Ihr vorgehen ?
LG
Gernot
Antrag nach § 11 RVG
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Re: Antrag nach § 11 RVG
M.E. kannst Du den Festsetzungsantrag zurücknehmen. Denn Du hast Deine Gebühren und Dein Mandant ist in der Initativlast, den vermeintlich nicht geschuldeten Betrag zurückzufordern.
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Re: Antrag nach § 11 RVG
Danke für die Rückmeldung, das leuchtet mir ein.