Hallo!
Ich habe folgende Frage, vielleicht ist mein Gedankengang falsch:
A und B bekommen zusammen ein Kind und wollen nun die Geburtsurkunde beantragen. A ist Spätaussiedler. In Russland bekommt man einen Vatersnamen, der in der Geburtsurkunde des A genannt wird und nicht abgelegt wurde. Die Standesbeamtin möchte jetzt für die Beantragung der Geburtsurkunde des Kindes von A und B jedoch einen Nachweis des A darüber, dass er nach § 94 BVFG seinen Vatersnamen abgelegt hat.
Meine Frage: Ist das notwendig?
In § 94 BVFG steht geschrieben, dass man den Vatersnamen ablegen "kann", aber nicht "muss". Zudem frage ich mich nach welchem Gesetz es eine Voraussetzungen dafür darstellt, die Geburtsurkunde des Kindes beantragen zu können. Würde es nicht bei einer solchen Voraussetzung den § 94 BVFG aushöhlen, da dem Betroffenen keine Möglichkeit mehr gelassen wird wie er mit dem Vatersnamen verfahren möchte?
Vielleicht weiß ja jemand mehr.
Standesamt, Geburtsurkunde, § 94 BVFG
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Re: Standesamt, Geburtsurkunde, § 94 BVFG
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Geschlossen.
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