Freigabe insolvenzverwalter

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esprit
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Freigabe insolvenzverwalter

Beitrag von esprit »

wenn ein Insolvenzverwalter eine Forderung frei gibt, die er ursprünglich selbst versucht hat geltend zu machen und diese wohl verjährt ist, kann man davon ausgehen, dass die freigebene Forderung dann wohl nicht berechtigt ist?

Ich denke ja, sonst hätte er sie wohl nicht freigebenen?
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Strich
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Re: Freigabe insolvenzverwalter

Beitrag von Strich »

Ja denke ich auch. Oder das Prozessrisiko ist einfach zu groß.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Freigabe insolvenzverwalter

Beitrag von stilzchenrumpel »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 28. April 2021, 14:54 Ja denke ich auch. Oder das Prozessrisiko ist einfach zu groß.
:D Vollstreckungsrisiko... Bargeld in Koffern verschwindet so fix?
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
esprit
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Re: Freigabe insolvenzverwalter

Beitrag von esprit »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 28. April 2021, 14:54 Ja denke ich auch. Oder das Prozessrisiko ist einfach zu groß.
Der Insolvenzverwalter kann doch, falls keine Masse vorhanden ist mit PKH klagen, da ist sein Prozessrisiko nicht wirklich hoch.
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Tibor
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Re: Freigabe insolvenzverwalter

Beitrag von Tibor »

PKH ist kein Geschenk.
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Strich
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Re: Freigabe insolvenzverwalter

Beitrag von Strich »

Anwaltskosten der Gegenseite?
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Re: Freigabe insolvenzverwalter

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Montag 3. Mai 2021, 10:06Anwaltskosten der Gegenseite?
Die sind auch kein Geschenk.
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Tibor
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Re: Freigabe insolvenzverwalter

Beitrag von Tibor »

Strich hat geschrieben:Anwaltskosten der Gegenseite?
Der vertritt sich doch vorm LG selbst!
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Re: Freigabe insolvenzverwalter

Beitrag von Gizmo »

Ist tatsächlich eine explizite Freigabe durch den Insolvenzverwalter erfolgt, damit der Schuldner die Forderung wieder geltend machen kann? Dies wäre wirklich höchst ungewöhnlich, da in der Regel die Forderungen dann einfach nicht durchgesetzt werden und Teil des Massebeschlag bleiben.

Bei der PKH ist zu beachten, dass die Anforderungen im Insolvenzverfahren speziell sind. Es darf insbesondere die Gläubigern nicht zumutbar sein, selbst anteilig in Vorleistung zu treten. Zudem darf bei vielen Gerichten der Ertrag des Verfahrens nicht nur zur Deckung der Verfahrenskosten dienen. Daher scheitert in vielen Fällen die PKH, obwohl es ordnungspolitisch sinnvoll wäre, die Forderungen durchzusetzen.
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