Aktivlegitimation bei Feststellungsklage wegen Verfahrenskosten
Verfasst: Freitag 13. Januar 2023, 15:42
Hallo zusammen,
vielleicht hat einer mal ne Idee dazu: Ich habe für meinen rechtsschutzversicherten Mandanten eine Zahlungsklage erhoben, ohne vorgerichtliche Anwaltskosten geltend zu machen, weil die Gegenseite bei meiner Beauftragung nicht durch den Mandanten in Verzug gesetzt war. Die Gegenseite hat nach Klageerhebung, aber vor Rechtshändigkeit, also Zustellung der Klage, vollständig gezahlt. Nachdem ich mich "belesen" hatte, habe ich statt Klagerücknahme mit Kostenentscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen, auf Feststellungsklage umgestellt, dass die Gegenseite die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Der Kollege der Gegenseite besteitet jetzt die Aktivlegitimation meines Mandanten. Ich verstehe gerade nicht, was es da zu bestreiten gibt. Ich kenne das nur in Zusammenhang mit der Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren, wenn dann auf Fresitellung umgestellt werden muss oder die Rechtsschutzversicherung bestätigt, dass der Mandant die vorgerichtlichen Anwaltskosten in eigenem Namen geltend machen darf.
Was meint Ihr dazu ?
Viele Grüße
Gernot
vielleicht hat einer mal ne Idee dazu: Ich habe für meinen rechtsschutzversicherten Mandanten eine Zahlungsklage erhoben, ohne vorgerichtliche Anwaltskosten geltend zu machen, weil die Gegenseite bei meiner Beauftragung nicht durch den Mandanten in Verzug gesetzt war. Die Gegenseite hat nach Klageerhebung, aber vor Rechtshändigkeit, also Zustellung der Klage, vollständig gezahlt. Nachdem ich mich "belesen" hatte, habe ich statt Klagerücknahme mit Kostenentscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen, auf Feststellungsklage umgestellt, dass die Gegenseite die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Der Kollege der Gegenseite besteitet jetzt die Aktivlegitimation meines Mandanten. Ich verstehe gerade nicht, was es da zu bestreiten gibt. Ich kenne das nur in Zusammenhang mit der Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren, wenn dann auf Fresitellung umgestellt werden muss oder die Rechtsschutzversicherung bestätigt, dass der Mandant die vorgerichtlichen Anwaltskosten in eigenem Namen geltend machen darf.
Was meint Ihr dazu ?
Viele Grüße
Gernot