Kündigung Mietrecht

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

es ist doch klar, dass das suchen eines nachmieters keine hauptpflicht ist, aber wenn mieter und vermieter vereinbaren, dass ein nachmieter vorgestellt werden darf, ist die sachlae anders. die pflicht bzw. das recht des mieters geht aus der vereinbarung hervor und nicht aus dem mietvertrag.

bei der interessenabwägung machst du folgenden fehler, dass du die andere wohnung mit einbeziehst.
maßgebend ist nur diese wohnung.

mieter darf ausziehen und spart geld!
vermieter bekommt zahlung der mieter von nachmieter und keinen verlust.
also klarer kann eine interessenüberwiegung nicht sein, es zählen nicht die gesamten wirtschaftlichen verhältnisse der parteien!!!

untervermiete bzw behrbergen ist schön und gut, nur ist die bude eine renovierte drei zimmerwohnung, d.h. wer vermietet die an einen unbekannten für zwei monate und vertraut, dass er die wohung in diesem zustand zurückbekommt. es müßte kaution von 3 monatsmieten bezahlt werden, zumindest 2. welcher gast macht das??? also schlechter tip!
ready_or_not
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Beitrag von ready_or_not »

Mein definitiv letzter Kommentar zu dieser Sache:

Ich denke in folgenden Punkten besteht Einigkeit

-Ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung ist grds. möglich.
- Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass ein Festhalten des Mieters am Vertrag bis zum Ablauf der reguläten Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der Interessen des Vermeiters grob unbillg i.S.d. § 242 BGB sein muss.
- Bei der Abwägung kann die Stellung eines Nachmieters grds. relevant sein. Ein entsprechnder Anspruch (bei 3 Nachmietern ist zu entlassen ....) ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, er kann sich allenfalls aus einer Abwägung im Rahmen des § 242 BGB ergeben.


Soweit Einigkeit? Ich denke schon ....

Weiter im Text:

Bei der Abwägung ist zu beachten, dass die Kündigungsfrist mitterweile für den Mieter stets max. 3 Monate beträgt. Vor in Krafttreten des Mietrechtsreformgesetzes waren hingegen deutlich längere Fristen möglich. Vor diesem Hintergrund hatte sich eine Rechtsprechung zur Präsentation eines Nachmieters entwickelt, die aufgrund der geänderten gesetzlichen Lage so heute nicht mehr (uneingeschränkt) aufrechterhalten wird. Vielmehr wird überwiegend (bspw. MüKo mit weiteren Nachweisen, sorry genau Rn. hab ich gerade nicht und bin zu faul wieder nachzuschaun ...) davon ausgegangen, dass dem Mieter ein Festhalten am Mietvertrag für max. 3 Monate stets zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund sind Urteile vor in Krafttreten des Mietrechtsreformgesetzes nur eingeschränkt zur Lösung der Rechtsfrage heranziehbar.

Was folgt hieraus für den konkreten Fall?

Nichts!

Wie Nik uns nun mitteilt (sorry, aber in der Ausgangsfrage kann ich das echt nicht finden) hat der Vermieter sich mit dem Mieter darauf geeinigt, dass der Mieter bei Präsentation eines geeigneten Mieters vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen wird. Somit liegt ein bedingter Auflösungsvertrag vor, alternativ eine bedingte Modifikation des ursprünglichen Mietvertrags.
Fraglich ist, ob die Bedingung eingetreten ist. Ein Nachmieter wurde präsentiert. bei der Frage der Geeignetheit des Nachmieters kommt dem Vermieter sicherlich ein gewisses Auswahlermessen zu. Vermietet er allerdings eine vergleichbare Wohnung an den präsentierten Nachmieter, bringt er damit zum Ausdruck, dass er den Nachmieter für "mietwürdig" bzw. für geeignet hält. Damit tritt die Bedingung ein, der Änderungsvertrag gilt als geschlossen.

Somit ist der Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Mietverhältnis entassen, eine Pflicht zur weiteren Mietzahlung besteht nicht mehr.

Anzumerken ist, dass der Mieter für die Auflösungsabrede beweispflcihtig ist. Gelingt ihm der Beweis nicht, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln, eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis scheidet dann - trotz Präsentation eines Nachmieters - aus.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ready, wir sind einer meinung.

nur mit der vereinbarung gelingt ein lösen aus dem mietvertrag.

mieter hatte gekündigt, schriftlich und darum gebeten aus dem mietverhältnis früher heraus zukommen durch stellung eines nachmieters, der vermieter hat diese möglich schriftlich bestätigt, ergo vereinbarung und durch nachmieter vertrag beendet.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nur als gedanke, das vermitteln einen nachmieters für eine andere wohnung müßte doch GoA sein, oder?
Onktebong
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Re: Kündigung Mietrecht

Beitrag von Onktebong »

Sehr gut beschrieben von ready or not.
Julia
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Re: Kündigung Mietrecht

Beitrag von Julia »

Über dein Lob nach 16 Jahren wird er sich bestimmt freuen.
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