Folgender Fall zur strafrechtlichen Revision:
Das AG verurteilt einen Dieb mit 4,00 Promille wegen Diebstahls und erwähnt §§ 20, 21 StGB im Urteil nicht.
In der Revision wäre das Urteil i.R.d. Sachrüge wegen eines Darstellungsmangels angreifbar, weil §§ 20, 21 (sehr) nahelagen und nicht erörtert wurden. Ist das dann aber NUR wegen des Darstellungsmangels der Fall oder auch wegen einer Verletzung der §§ 20, 21 StGB? Mal angenommen, die Gründe stellen die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB fest.
Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann