Ohne in diesem Bereich besonders bewandert zu sein: Meiner Meinung nach ist er eben nicht allein aktivlegitimiert, sondern nur die Erbengemeinschaft. Deswegen muss er auch auf Leistung an die Gemeinschaft klagen.Limonadenbaum hat geschrieben: ↑Mittwoch 6. Mai 2020, 11:16Stimmt, danke . In diesem Falle muss der allein klagende Miterbe, der Leistung an alle verlangt, ja dann auch alleine aktivlegitimiert sein?!TedRemptation hat geschrieben: ↑Mittwoch 6. Mai 2020, 11:01aA §2039 S.1 BGBLimonadenbaum hat geschrieben: ↑Mittwoch 6. Mai 2020, 10:37 Eine Erbengemeinschaft z.B. ist ja (in aller Regel) auch eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft, kann also eine Klage auf Leistung in zulässiger Weise nur gemeinsam erheben.
Es besteht aber wegen §2039 BGB keine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft, da er ja eben alleine Klagen kann.
Dasselbe gilt meiner Meinung nach übrigens für deinen Ausgangsfall mit den Pächtern. Diese dürften als Gesamtgläubiger einer unteilbaren Leistung gelten und damit §432 BGB Anwendung finden. Hier ist wieder eine Klage des Einzelnen zugunsten aller möglich.