Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Limonadenbaum hat geschrieben: Donnerstag 21. Mai 2020, 17:32Aber wenn doch im Protokoll gar nicht steht, welche Fragen dem Zeugen gestellt wurden, oder was der Zeuge überhaupt gesagt hat,
Was im Protokoll steht, hängt davon ab, ob sich die Revision gegen ein amts- oder landgerichtliches Urteil richtet.
Limonadenbaum
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Limonadenbaum »

thh hat geschrieben: Donnerstag 21. Mai 2020, 23:18
Limonadenbaum hat geschrieben: Donnerstag 21. Mai 2020, 17:32Aber wenn doch im Protokoll gar nicht steht, welche Fragen dem Zeugen gestellt wurden, oder was der Zeuge überhaupt gesagt hat,
Was im Protokoll steht, hängt davon ab, ob sich die Revision gegen ein amts- oder landgerichtliches Urteil richtet.
Ja, bei Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil wird im Protokoll also wegen § 273 II StPO mehr stehen als bei Revision gegen ein landgerichtliches Urteil.
Ich glaube, ich verstehe das dem Rekonstruktionsverbot zugrunde liegende Problem bei der Aufklärungsrüge nicht. Ich kann grundsätzlich nicht Widersprüche zwischen Protokoll und Urteil rügen, und insbesondere nicht, dass Beweise nicht voll ausgeschöpft wurden. Ich kann es aber dann ausnahmsweise rügen, wenn im Urteil was dazu steht (Amtsgericht). Aber wenn im landgerichtlichen Urteil nichts dazu steht, wie kann es dann überhaupt zu einem "Widerspruch" zwischen Protokoll und Feststellungen kommen?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kann eine bislang einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers einseitig widerrufen werden, wenn der Beklagte zwar nicht zugestimmt hat, aber die Zustimmung gem. § 91a I 2 ZPO durch Zeitablauf fingiert wird?

Die Rspr. sagt dazu nichts ausdrücklich, Anders/Gehle nehmen es ohne Begründung in einem Nebensatz an. Dafür spricht die Gleichbehandlung von Fiktion und tatsächlicher Zustimmung.

Was meint ihr? Gibt es dazu etwas?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Sektnase »

Die nehmen an, dass es NICHT geht oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, genau, kein Widerruf nach Eintritt der Fiktion.
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batman
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von batman »

Wenn die Zustimmung des Beklagten erfolgt ist (und sei es durch Fiktion), dann ist die Erledigungserklärung doch gerade nicht "bislang einseitig geblieben".
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Sektnase »

Sehe auch keinen Grund, das anders zu beurteilen. Durch die Fiktion ist doch die Prozesslage geändert worden, dann ist ja grundsätzlich ein Widerruf ausgeschlossen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke, sehe das auch genauso. War nur verunsichert, weil eine Klausur das einfach ignoriert hat, aber vermutlich haben sie die Fiktion schlicht übersehen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Sektnase »

Suchender_ hat geschrieben: Mittwoch 6. Mai 2020, 21:22
1. Klagen zwei notwendige Streitgenossen richtigerweise zusammen (oder werden entsprechend verklagt), würde ich -nach- der Zulässigkeit erwähnen und kurz begründen, dass sie gem. §§ 62, analog 260 ZPO zusammen klagen können.
Würde man hier nicht eher (erstmal) §§ 59, 60 ZPO prüfen und § 62 gar nicht ansprechen? Die Wirkungen des § 62 sind ja grds. irrelevant (wenn eben keine Säumnis, kein Anerkenntnis o.Ä. vorliegt). Und §§ 59, 60 sind ja schnell geprüft.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist mE allenfalls theoretisch richtig. Selbst wenn es nach Beruhensgrundsätzen ausreichen würde, möchten Skizze und Prüfer idR die richtigen Schlagwörter hören heißt: wenn notwendige SG, dann auch als solche bezeichnen.

Aber selbst dogmatisch bin ich nicht sicher, ob das passen würde. Nach meinem Verständnis besteht zwischen einfacher und notwendiger SG quasi ein Exklusivitätsverhältnis. Es wäre also sogar wohl falsch, von einfacher SG zu sprechen wenn notwendige vorliegt, auch wenn es im konkreten Fall dieselbe Rechtsfolge hätte (du würdest auch nicht bei § 771 zpo schlicht vom Eigentum sprechen, wenn es Miteigentum ist, auch wenn beide gleich behandelt werden).
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Etwas dumme Frage, aber was genau beantragt der StA nach §§ 140, 141, 142 StPO n.F.? Nach meinem Verständnis gibt es folgende Konstellationen, wenn materiell ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und kein Wahlverteidiger auftritt:


I. Der Beschuldigte hat einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt.

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist besonders eilbedürftig. Dann bestellt die StA selbst einen Pflichtverteidiger gem. § 142 IV 1 StPO und beantragt die Bestätigung der Bestellung.

2. Im Übrigen nimmt die StA nur Stellung zu dem Antrag des BS (§ 141 I 2 StPO). Frage zur Formulierung: was genau würde die StA hier konkret an das Gericht schreiben? "Die StA beantragt, dem BS nach seinem Antrag einen Pflichtverteidiger zu bestellen"? Oder eher: "Die StA schließt sich dem Antrag des BS, ... , an."?


II. Der Beschuldigte hat keinen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt.

1. Es liegt ein Fall des § 141 II 1 Nr. 1-3 StPO vor. Dann
a) bestellt die StA bei Eilbedürftigkeit selbst einen Pflichtverteidiger (wie oben I. 1.)
b) i.Ü. beantragt sie die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 142 II StPO

2. Kein Fall des § 141 II StPO (und kein Antrag des BS): die StA macht nichts (?).


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Stimmt das so? Habe ich etwas übersehen?

Vielen Dank!
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Strich
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Strich »

Suchender_ hat geschrieben: Donnerstag 28. Mai 2020, 11:59 Kann eine bislang einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers einseitig widerrufen werden, wenn der Beklagte zwar nicht zugestimmt hat, aber die Zustimmung gem. § 91a I 2 ZPO durch Zeitablauf fingiert wird?

Die Rspr. sagt dazu nichts ausdrücklich, Anders/Gehle nehmen es ohne Begründung in einem Nebensatz an. Dafür spricht die Gleichbehandlung von Fiktion und tatsächlicher Zustimmung.

Was meint ihr? Gibt es dazu etwas?
Das ist im Grunde eine schwierige Frage.

Die Erledigungserklärung ist nicht einseitig, weil durch die Fiktion das Prozessrechtsverhältnis inhaltlich geändert wurde. Anhängig ist jetzt nur noch die Kostenentscheidung (soweit so offensichtlich).

Auf die Frage, wie mit einem dennoch erklärten Widerruf umzugehen ist, gibt es nun eine falsche und eine richtige Antwort.
Nach der h.M. ist das Prozessrechtsverhältnis beendet und irgendwie auch nicht beendet. Eine Widerklage soll jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, weil keine Klage mehr anhängig ist. Eine Klageerweiterung soll aus demselben Grund nicht mehr zulässig sein. So richtig überzeugend ist das nicht. Da das Gericht auch noch über die Kosten durch Beschluss entscheiden muss, sind die Parteien auch noch durch ein Prozessrechtsverhältnis verbunden. Der Wortlaut von § 33 ZPO steht dieser Ansicht im Übrigen ebensowenig entgegen, wie § 263 ZPO. Anders sieht es bei einer Klagerücknahme aus. Hier sagt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtshängigkeit mit der Erklärung (oder der Zustimmung nach mdl. Verhandlung) entfällt. Daran sieht man auch den Unterschied. Ein weiteres gerichtliches (richterliches) Tätigwerden ist vom Gesetz nicht vorgesehen (außer der Beklagte will unbedingt einen deklaratorischen Beschluss) Die h.M. führt zu merkwürdigen Ergebnissen: Bei einer übereinstimmenden Erledigung soll nämlich einschränkungslos eine neue Klage des Klägers möglich sein. Dann kann man aber auch gleich den noch nicht richterlich erledigten Streit fortsetzen. Theoretisch wäre es nach h.M. möglich, die neue Klage einzureichen, bevor der Altrichter den Kostenbeschluss gemacht hat, denn "die Klage" ist ja nicht mehr rechtshängig. Diese Ansicht führt übrigens auch dazu, dass es für den Beklagten prozesstaktisch keine Vorteile gibt, einer Erledigungserklärung zuzustimmen. Er sollte vielmehr immer widersprechen. Er riskiert nämlich sonst, im 91a ZPO Beschluss gesagt zu bekommen, dass am Anspruch doch wohl was dran gewesen sein könnte und keine Erledigung eingetreten ist. In dem Fall sähe er sich mglw. einer neuen Klage ausgesetzt. Stimmt er nicht zu, erhält er ein rechtskraftfähiges Urteil. Gebühren spart er mit 91a ZPO auch nicht. Es fallen 3 Gebühren an. Allenfalls denkbar ist, dass aufwendige Sachverständigengutachten vermieden werden. Aber auch in dem Fall sollte der Beklagte auf einen Vergleich drängen, weil auch in diesem Fall keine neue Klage möglich ist (oder ist sie es und sie scheitert nur aufgrund der umgestalteten materiellen Rechtslage? macht aber keinen Unterschied, beides ist besser als 91a ZPO). Den Vergleich wird der Beklagte auch bekommen, da in aller Regel der Kläger sonst für den Feststellungsprozess die Kosten für den Sachverständigen vorschießen darf.

Ergo: Die h.M. geht mit der einseitigen Erledigterklärung nicht richtig/konsequent um. Ach ja: widerruf natürlich nur mit Zustimmung des Gegners, nicht einseitig.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Limonadenbaum »

Ich habe eine Frage zur Beweislastverteilung bei Schenkungseinwänden.
Wenn sich der Schuldner eines Anspruchs aus § 812 I 1 BGB auf eine Schenkung als Rechtsgrund beruft, muss er diese - jedenfalls wenn der Gläubiger aus der Eingriffskondiktion vorgeht - beweisen. Begründet wird das u.a. mit der Beweisfunktion der Formvorschrift des § 518 I BGB (BGH NJW-RR 2007, 488).

Beruft sich hingegen der aus § 488 I 2 BGB in Anspruch genommene Schuldner auf eine Schenkung, soll der Gläubiger für das Bestehen eines Darlehensvertrages beweisbelastet sein nach den allgemeinen Regeln (Anspruchsteller muss die Umstände beweisen, aus denen sich ein Anspruch ergibt).

Warum wird das bei § 812 I 1 BGB anders gehandhabt als bei § 488 I 2 BGB? Dass man sich bei § 488 I 2 BGB mit Beweiserleichterungen (Höhe Darlehensbetrag, Näheverhältnis) behilft, ist mir bekannt. Aber warum sagt man nicht auch bei § 488 I 2 BGB, die Beweisfunktion des § 518 I BGB muss im Prozess fortwirken, sodass derjenige, der sich auf eine Schenkung beruft, diese beweisen muss?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von cicero_ »

Kurze Frage zum Abstraktum beim nicht so gängigen Delikt des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB:

[...]"falsches Geld in der Absicht das es als echt in den Verkehr gebracht werde sich verschafft zu haben und es als echt in den Verkehr gebracht hat."

Klingt für mich irgendwie doppelt oder wie könnte man es anders formulieren? :-k
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Brainiac »

So oder so mit Kommata und "dass". scnr.
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
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