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Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Moderator: Verwaltung
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Hängt von der Aktenordnung ab.Suchender_ hat geschrieben: ↑Mittwoch 21. Oktober 2020, 14:20Welches Az. kommt auf die Akte bei der StA, wenn schon der Anfangsverdacht verneint wird? Finde dazu auf die Schnelle leider nichts, "Js." wird es wohl nicht sein (Frage aus m.P.),
In BW gilt: Strafanzeigen sind immer ins Js-/UJs-Register einzutragen (§ 47 Abs. 1 S. 1 lit. a-b und Abs. 5 AktO BW), auch wenn kein Anfangsverdacht besteht (was man nun regelmäßig auch erst nach Sachprüfung feststellen kann, die der Erfassung zeitlich nachzufolgen pflegt). Der Eintrag von offensichtlich unbegründeten Strafanzeigen als AR-Sache ist verbreitet, aber falsch.
Nur dann, wenn der Anfangsverdacht ohne eine Strafanzeige geprüft wird, ist der Vorgang im AR-Register zu erfassen; das ist in der Praxis selten, weil oft eine Strafanzeige zugrundeliegt oder die Polizei bereits selbst Ermittlungen gegen einen Beschuldigten geführt hat (was dann in der Regel auch eine Einstellung wegen fehlenden Anfangsverdachts ausschließt).
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Eine Eintragung als AR-Sache kenne ich nur für besonders hartnäckige Schreiber, die schon lange keinen Bescheid mehr bekommen - da dient das AR-Sammelaktenzeichen dann (ggf auch jenseits der Aktenordnung) als Alternative zum Papierkorb.
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Danke euch.
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Noch eine Frage in eine ähnliche Richtung:
Falls kein Anfangsverdacht besteht, wie wird im Einzelnen verfahren? Ich weiß, dass es jedenfalls theoretisch die Möglichkeit gibt zu tenorieren: "Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen." (oder so ähnlich)
Was ich aber nicht genau verstehe:
1. Ergeht insoweit ein Bescheid an einen etwaigen Anzeigeerstatter (analog § 171 S. 1 StPO oder so?).
2. Es gibt ja wohl auch eine "Nichteinleitungsbeschwerde" bzw. ein "Ermittlungserzwingungsverfahren", welche im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind. Wird hierüber im Falle einer Nichteinleitung belehrt (analog §§ 171, 172 StPO)?
3. Teilweise wird aber wohl (?) auch bei Anfangsverdacht (-) das Verfahren "regulär" nach § 170 II StPO eingestellt. Gibt es hierfür einen speziellen Grund bzw. wann wird trotz fehlendem Anfangsverdacht nach § 170 II eingestellt? Und ist dann trotzdem das Klageerzwingungsverfahren statthaft, nicht das "Ermittlungserzwingungsverfahren"?
Bitte entschuldigt die etwas unbedarften Fragen, aber selbst in StA-Büchern wie "Heghmanns" finde ich dazu nichts und es gibt momentan leider nicht so viel verfügbare Literatur (Corona). In diesem Sinne: wenn ihr zu der ganzen Thematik Vorprüfung/Vorermittlung/Nichteinleitungsbeschwerde/Ermittlungserzwingungsverfahren usw. sinnvolle Literatur kennt, würde ich mich über Tipps freuen.
Falls kein Anfangsverdacht besteht, wie wird im Einzelnen verfahren? Ich weiß, dass es jedenfalls theoretisch die Möglichkeit gibt zu tenorieren: "Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen." (oder so ähnlich)
Was ich aber nicht genau verstehe:
1. Ergeht insoweit ein Bescheid an einen etwaigen Anzeigeerstatter (analog § 171 S. 1 StPO oder so?).
2. Es gibt ja wohl auch eine "Nichteinleitungsbeschwerde" bzw. ein "Ermittlungserzwingungsverfahren", welche im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind. Wird hierüber im Falle einer Nichteinleitung belehrt (analog §§ 171, 172 StPO)?
3. Teilweise wird aber wohl (?) auch bei Anfangsverdacht (-) das Verfahren "regulär" nach § 170 II StPO eingestellt. Gibt es hierfür einen speziellen Grund bzw. wann wird trotz fehlendem Anfangsverdacht nach § 170 II eingestellt? Und ist dann trotzdem das Klageerzwingungsverfahren statthaft, nicht das "Ermittlungserzwingungsverfahren"?
Bitte entschuldigt die etwas unbedarften Fragen, aber selbst in StA-Büchern wie "Heghmanns" finde ich dazu nichts und es gibt momentan leider nicht so viel verfügbare Literatur (Corona). In diesem Sinne: wenn ihr zu der ganzen Thematik Vorprüfung/Vorermittlung/Nichteinleitungsbeschwerde/Ermittlungserzwingungsverfahren usw. sinnvolle Literatur kennt, würde ich mich über Tipps freuen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Bei der Prüfung von Amts wegen, ja. Bei einer Strafanzeige lautet die Formulierung in der Regel "Der Anzeige des NN wird keine Folge gegeben".Suchender_ hat geschrieben: ↑Freitag 30. Oktober 2020, 19:02Falls kein Anfangsverdacht besteht, wie wird im Einzelnen verfahren? Ich weiß, dass es jedenfalls theoretisch die Möglichkeit gibt zu tenorieren: "Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen." (oder so ähnlich)
Ja und ja.Suchender_ hat geschrieben: ↑Freitag 30. Oktober 2020, 19:02 1. Ergeht insoweit ein Bescheid an einen etwaigen Anzeigeerstatter (analog § 171 S. 1 StPO oder so?).
2. Es gibt ja wohl auch eine "Nichteinleitungsbeschwerde" bzw. ein "Ermittlungserzwingungsverfahren", welche im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind. Wird hierüber im Falle einer Nichteinleitung belehrt (analog §§ 171, 172 StPO)?
Das ist dann entweder schlicht falsch (passiert) oder liegt (häufiger) darin begründet, dass bereits Ermittlungen - zumeist durch die Polizei - geführt worden sind. Wenn aber bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, kann man von seiner Einleitung nicht mehr absehen, sondern muss es einstellen, auch wenn von Anfang an (oft aus Rechtsgründen) kein Anfangsverdacht bestanden hat.Suchender_ hat geschrieben: ↑Freitag 30. Oktober 2020, 19:023. Teilweise wird aber wohl (?) auch bei Anfangsverdacht (-) das Verfahren "regulär" nach § 170 II StPO eingestellt. Gibt es hierfür einen speziellen Grund bzw. wann wird trotz fehlendem Anfangsverdacht nach § 170 II eingestellt?
Da ergeben sich keine Unterschiede; es gibt kein "Ermittlungserzwingungsverfahren", bzw. nur als Sonderform des Klageerzwingungsverfahrens. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass (über den Wortlaut des § 172 StPO hinaus) die Nichteinleitung von Ermittlungen - und auch die Nichtbescheidung einer Anzeige - der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gleichsteht und auch dagegen die Sachbeschwerde und das Klageerzwingungsverfahren zulässig sind, dann eben nicht mit dem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage (§ 175 S. 1 StPO), sondern mit dem Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.Suchender_ hat geschrieben: ↑Freitag 30. Oktober 2020, 19:02Und ist dann trotzdem das Klageerzwingungsverfahren statthaft, nicht das "Ermittlungserzwingungsverfahren"?
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das ist sehr nett, vielen Dank!thh hat geschrieben: ↑Freitag 30. Oktober 2020, 20:44Bei der Prüfung von Amts wegen, ja. Bei einer Strafanzeige lautet die Formulierung in der Regel "Der Anzeige des NN wird keine Folge gegeben".Suchender_ hat geschrieben: ↑Freitag 30. Oktober 2020, 19:02Falls kein Anfangsverdacht besteht, wie wird im Einzelnen verfahren? Ich weiß, dass es jedenfalls theoretisch die Möglichkeit gibt zu tenorieren: "Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen." (oder so ähnlich)
Ja und ja.Suchender_ hat geschrieben: ↑Freitag 30. Oktober 2020, 19:02 1. Ergeht insoweit ein Bescheid an einen etwaigen Anzeigeerstatter (analog § 171 S. 1 StPO oder so?).
2. Es gibt ja wohl auch eine "Nichteinleitungsbeschwerde" bzw. ein "Ermittlungserzwingungsverfahren", welche im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind. Wird hierüber im Falle einer Nichteinleitung belehrt (analog §§ 171, 172 StPO)?
Das ist dann entweder schlicht falsch (passiert) oder liegt (häufiger) darin begründet, dass bereits Ermittlungen - zumeist durch die Polizei - geführt worden sind. Wenn aber bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, kann man von seiner Einleitung nicht mehr absehen, sondern muss es einstellen, auch wenn von Anfang an (oft aus Rechtsgründen) kein Anfangsverdacht bestanden hat.Suchender_ hat geschrieben: ↑Freitag 30. Oktober 2020, 19:023. Teilweise wird aber wohl (?) auch bei Anfangsverdacht (-) das Verfahren "regulär" nach § 170 II StPO eingestellt. Gibt es hierfür einen speziellen Grund bzw. wann wird trotz fehlendem Anfangsverdacht nach § 170 II eingestellt?
Da ergeben sich keine Unterschiede; es gibt kein "Ermittlungserzwingungsverfahren", bzw. nur als Sonderform des Klageerzwingungsverfahrens. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass (über den Wortlaut des § 172 StPO hinaus) die Nichteinleitung von Ermittlungen - und auch die Nichtbescheidung einer Anzeige - der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gleichsteht und auch dagegen die Sachbeschwerde und das Klageerzwingungsverfahren zulässig sind, dann eben nicht mit dem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage (§ 175 S. 1 StPO), sondern mit dem Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.Suchender_ hat geschrieben: ↑Freitag 30. Oktober 2020, 19:02Und ist dann trotzdem das Klageerzwingungsverfahren statthaft, nicht das "Ermittlungserzwingungsverfahren"?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Frage zu § 823 I BGB: Worauf muss sich das Verschulden beziehen? Teilweise heisst es nur auf die Rechtsgutsverletzung, bei Kaiser heisst es aber "auf den Tatbestand und die Rechtswidrigkeit". Prüft man z.B. ein Unterlassen und die Handlungspflicht erst in der Rechtswidrigkeit, wie es ja manche tun, dann müsste sich das Verschulden ja auf "alles" beziehen. Andererseits ist "Tatbestand" doch auch falsch - der Schaden ist doch Teil des Tatbestands, auf den kommt es aber nicht an!?
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
mit 'tatbestand' ist oft nur die zurechenbare schaedigung gemeint. das verschulden bezieht sich auf alles was davor geprueft wird... vorsatz erfordert insofern ja auch das bewusstsein der rechtswidrigkeit und bei ein rechtsirrtum kann das verschulden entfallen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Hab einen kleinen Knoten im Kopf bezüglich Prozessstandschaft/Aktivlegitimation.
Mein Stand: Prozessstandschaft ist eine Frage der Zulässigkeit. Der Prozessstandschafter kann im eigenen Namen fremde Forderungen geltend machen, z.B. der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes.
Davon zu unterscheiden ist die Aktivlegitimation, die die Inhaberschaft des Rechts beschreibt.
Wenn jetzt der Prozessstandschafter klagt, dann muss er doch grundsätzlich auf Leistung an den Aktivlegitimierten klagen, also den Rechtsinhaber. Das gilt jedenfalls dann, wenn er keine Einziehungsermächtigung (§ 185 analog) hat.
Wie ist das dann z.B. im Fall der Insolvenzverwaltung? Klagt der Insolvenzverwalter auf Leistung an den Schuldner? Oder ist er wegen § 80 InsO oder sonst irgendeiner Norm auch aktivlegitimiert? Verstehe ich die o.g. Begriffe (noch) richtig?
Mein Stand: Prozessstandschaft ist eine Frage der Zulässigkeit. Der Prozessstandschafter kann im eigenen Namen fremde Forderungen geltend machen, z.B. der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes.
Davon zu unterscheiden ist die Aktivlegitimation, die die Inhaberschaft des Rechts beschreibt.
Wenn jetzt der Prozessstandschafter klagt, dann muss er doch grundsätzlich auf Leistung an den Aktivlegitimierten klagen, also den Rechtsinhaber. Das gilt jedenfalls dann, wenn er keine Einziehungsermächtigung (§ 185 analog) hat.
Wie ist das dann z.B. im Fall der Insolvenzverwaltung? Klagt der Insolvenzverwalter auf Leistung an den Schuldner? Oder ist er wegen § 80 InsO oder sonst irgendeiner Norm auch aktivlegitimiert? Verstehe ich die o.g. Begriffe (noch) richtig?
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Alles richtig.
Der Insolvenzverwalter ist aber selbst aktivlegitimiert, da er das Vermögen verwaltet, sodass er auf Leistung an sich klagt.
Der Insolvenzverwalter ist aber selbst aktivlegitimiert, da er das Vermögen verwaltet, sodass er auf Leistung an sich klagt.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Der Insolvenzverwalter ist Partei Kraft Amtes und wie Seeker richtig sagt, ist er kraft § 80 InsO auch aktivlegitimiert.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Seit 31.05.2022 Lord Strich
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Merci
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Frage zum VU: i.d.R. hat das Versäumnisurteil keinen Tatbestand. Jetzt nehmen wir aber mal einen Fall an, in dem es ausnahmsweise doch eines Tatbestands bedarf. Der Beklagte ist säumig. Schreibt man dann das Beklagtenvorbringen, das von der Geständnisfiktion umfasst ist, in den unstreitigen Parteivortrag oder lässt man es "streitig"?
Vom Gefühl her hätte ich eher letzteres gesagt, weil man das ja z.B. bei unzulässigem Erklären mit Nichtwissen auch so macht. Bei Oberheim klingt es aber anders
Vom Gefühl her hätte ich eher letzteres gesagt, weil man das ja z.B. bei unzulässigem Erklären mit Nichtwissen auch so macht. Bei Oberheim klingt es aber anders
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