Hallo,
mir ist nicht klar, wie ich genau klassische Meinungsstreitigkeiten in einem Urteil darstelle.
Im 1. Examen wurde Meinungsstreitigkeiten grds wie folgt dargestellt:
Obersatz, der das Rechtsproblem bezeichnet
Ansicht 1
Subsumtion
Ergebnis
Ansicht 2
Subsumtion
Ergebnis
Ggf Stellungnahme
Mir ist nicht klar, wie ich diesen Aufbau im Urteilsstil genau "umstelle". Ich habe an folgenden Aufbau gedacht:
Ergebnis (Dieses Ergebnis enthält die Aussage, dass du der Ansicht der Rspr - die du so darstellst, als wärst du selbst drauf gekommen - folgst)
Erläuterung der Ansicht der Rspr
Subsumtion unter die Ansicht der Rspr
(Vermeintliche) Argumente gegen diese Ansicht
Argumente für diese Ansicht
Ergebnis (Dieses Ergebnis enthält die Aussage, dass du der Ansicht der hL - die du so darstellst, als wärst du selbst drauf gekommen - nicht folgst)
Erläuterung der Ansicht der Rspr
Subsumtion unter die Ansicht der Rspr
Argumente gegen diese Ansicht
Ist dieser Aufbau richtig?
Ich frage mich auch, wie ich in einem Urteil genau formuliere, wenn bei einem klassischen Meinungsstreit Rspr und hL zum gleichen Ergebnis kommen. Kann mir das jemand sagen?
Darstellung eines Meinungsstreits im Urteil
Moderator: Verwaltung
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Re: Darstellung eines Meinungsstreits im Urteil
Kommt darauf an, ist auch teilweise Geschmackssache. Ich gehe mal davon aus, dass du dich vor allem auf Urteile zu Ausbildungszwecken beziehst.
Gut finde ich es, nach Möglichkeit die Problematik nicht explizit als "Streit", sondern anhand der klassischen Auslegungsmethoden darzustellen. Also etwa so:
- Ergebnis: Der Kläger kann auch.. gem. § ... verlangen. Nach dieser Vorschrift ... (Wortlaut der Norm einfügen). Dem steht nicht entgegen, dass...
- Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift...
- Auch die Systematik...
- Gestützt wird dieses Ergebnis noch durch den Normzweck...
Alternativ:
- Ergebnis: Der Kläger kann auch.. gem. § ... verlangen. Nach dieser Vorschrift ... (Wortlaut der Norm einfügen). Dem steht nicht entgegen, dass...
- abzulehnende Gegenansicht: Allerdings könnte X dafür sprechen, dass... Dafür kann immerhin der Wortlaut der Norm angeführt werden, wonach...
- Eigene Ansicht/Ergebnis: Jedoch ist die Vorschrift in der Gesamtschau dahingegen zu verstehen, dasss... Denn
Der BGH macht das Ganze noch "schulmäßiger" (Ergebnis - "Es ist in der Literatur umstritten, ob..." - Teilweise wird es so gesehen.... - Andere so... - der BGH folgt der zweiten Ansicht), was ich aber für das Examen eher nicht empfehlen würde. Manche Korrektoren könnten es unpassend finden, da es eher an das 1. Examen erinnert.
Gut finde ich es, nach Möglichkeit die Problematik nicht explizit als "Streit", sondern anhand der klassischen Auslegungsmethoden darzustellen. Also etwa so:
- Ergebnis: Der Kläger kann auch.. gem. § ... verlangen. Nach dieser Vorschrift ... (Wortlaut der Norm einfügen). Dem steht nicht entgegen, dass...
- Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift...
- Auch die Systematik...
- Gestützt wird dieses Ergebnis noch durch den Normzweck...
Alternativ:
- Ergebnis: Der Kläger kann auch.. gem. § ... verlangen. Nach dieser Vorschrift ... (Wortlaut der Norm einfügen). Dem steht nicht entgegen, dass...
- abzulehnende Gegenansicht: Allerdings könnte X dafür sprechen, dass... Dafür kann immerhin der Wortlaut der Norm angeführt werden, wonach...
- Eigene Ansicht/Ergebnis: Jedoch ist die Vorschrift in der Gesamtschau dahingegen zu verstehen, dasss... Denn
Der BGH macht das Ganze noch "schulmäßiger" (Ergebnis - "Es ist in der Literatur umstritten, ob..." - Teilweise wird es so gesehen.... - Andere so... - der BGH folgt der zweiten Ansicht), was ich aber für das Examen eher nicht empfehlen würde. Manche Korrektoren könnten es unpassend finden, da es eher an das 1. Examen erinnert.
- Tibor
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Re: Darstellung eines Meinungsstreits im Urteil
So und nur so. Das Wort Streit und Streitentscheidung hat in Entscheidungsgründen nichts zu suchen. Eine Darstellung erfolgt auch nur, wenn die Frage entscheidungserheblich ist.Seeker hat geschrieben: Gut finde ich es, nach Möglichkeit die Problematik nicht explizit als "Streit", sondern anhand der klassischen Auslegungsmethoden darzustellen.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Darstellung eines Meinungsstreits im Urteil
Wenn man noch auf die gegenteilige Auffassung eingehen will, weil sie zB in der Klausur von einer Partei ausdrücklich angeführt wird, kann man noch etwas anfügen wie „Dagegen spricht auch nicht, dass…“Seeker hat geschrieben: ↑Donnerstag 28. Oktober 2021, 12:02 Kommt darauf an, ist auch teilweise Geschmackssache. Ich gehe mal davon aus, dass du dich vor allem auf Urteile zu Ausbildungszwecken beziehst.
Gut finde ich es, nach Möglichkeit die Problematik nicht explizit als "Streit", sondern anhand der klassischen Auslegungsmethoden darzustellen. Also etwa so:
- Ergebnis: Der Kläger kann auch.. gem. § ... verlangen. Nach dieser Vorschrift ... (Wortlaut der Norm einfügen). Dem steht nicht entgegen, dass...
- Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift...
- Auch die Systematik...
- Gestützt wird dieses Ergebnis noch durch den Normzweck...
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Re: Darstellung eines Meinungsstreits im Urteil
In einer praktischen Arbeit - also nicht in einer Prüfungsarbeit - werden sinnvollerweise Standpunkte der Rechtsprechung und der Literatur als solche unter Anführung der Belegstellen benannt.Rudelfuchs hat geschrieben: ↑Mittwoch 27. Oktober 2021, 17:36Ergebnis (Dieses Ergebnis enthält die Aussage, dass du der Ansicht der Rspr - die du so darstellst, als wärst du selbst drauf gekommen - folgst)
Welchen Anlass sollte es dann geben, das im Urteil zu erörtern?Rudelfuchs hat geschrieben: ↑Mittwoch 27. Oktober 2021, 17:36Ich frage mich auch, wie ich in einem Urteil genau formuliere, wenn bei einem klassischen Meinungsstreit Rspr und hL zum gleichen Ergebnis kommen. Kann mir das jemand sagen?
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Re: Darstellung eines Meinungsstreits im Urteil
Vielen Dank! Ihr habt meine Fragen beantwortet!