Examenstagebuch

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

Moderator: Verwaltung

Roni
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 63
Registriert: Montag 16. November 2020, 07:04

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Seeker hat geschrieben: Montag 21. Juni 2021, 18:48
Roni hat geschrieben: Montag 21. Juni 2021, 16:47 1) Kann es bei der Rücknahme iRv §48 sein, dass (fast) alles aus der Norm herleitbar ist, man also nicht so viel "wissen" muss? Zumindest stand im Lehrbuch nicht viel Neues, wenn man das mit der Norm abgeglichen hat.
Ja. Aber es gibt ein paar Dinge, die man wissen sollte, z.B.: auf wessen Wissen kommt es für die Jahresfrist an? Wie verhält es sich mit dem Europarecht im Rahmen der §§ 48, 49 (sofern Prüfungsstoff)? usw.
3) Was ist der Unterschied zwischen Bestandskraft und Rechtskraft im Zusammenhang mit Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen? Gibt es da begrifflich bestimmte "Paare", also Rechtsbehelfe nur bei Bestandskraft und andersrum?
Es ist u.a. ein begrifflicher Unterschied:
- Verwaltungsakte werden bestandskräftig, Urteile rechtskräftig
- Rechtsbehelf ist der Oberbegriff. Er umfasst auch Rechtsmittel, welche sich grundsätzlich durch ihren Suspensiv- und Devolutiveffekt auszeichnen
4) Im Lehrbuch steht: Geld/-sachleistungsgewährende VAe §48 II "dürfen ausnahmsweise nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand (...)". Stimmt diese Formulierung denn? Diese VAe dürfen doch in der Regel nicht zurückgenommen werden und nicht nur "ausnahmsweise"?
"Ausnahme" bezieht sich hier wohl auf § 48 I. Würde ich nicht auf die Goldwaage legen.
5)Eine Aussage im Lehrbuch verstehe ich überhaupt nicht. Da steht, aus der Rechtswidrigkeit eines VAs selbst kann der vom belastenden VA Betroffene keinen Anspruch auf Rücknahme ableiten, da §48 ja gerade die Rechtswidrigkeit tatbestandlich voraussetzt (?). Aber, dass ein grundrechtlich gesicherter Anspruch auf Rücknahme dann doch ausnahmsweise bei belastenden VAen besteht, der das behördliche Entschließungsermessen auf Null reduziert, wenn die noch nicht unanfechtbar geworden sind. Was soll diese Passage im Gesamten bedeuten?
Das hängt damit zusammen, dass § 48 VwVfG in erster Linie keinen Anspruch des Bürgers begründet, sondern eine staatliche Ermächtigungsgrundlage, um zu handeln. Wenn also die Tatbestandsvoraussetzungen (darunter die Rechtswidrigkeit des VAs) vorliegen, DARF der Staat (grundsätzlich) handeln, das liegt aber in seinem ERMESSEN. Demgegenüber hat der Bürger keinen ANSPRUCH auf ein solches Handeln.
Vielen Dank für deine Mühe. Ich habe das Thema gestern gemacht, deshalb ist ein bisschen Wissen noch präsent.
1) Es kommt grds. auf das Wissen des zuständigen Sachbearbeiters an, "Behörde" ist also weit zu verstehen. Hier sollte man aber Organisationsverschulden und Lehre vom Wissensvertreter ggfs. beachten. Unionswidrige VAe können trotz Verstreichung der Jahresfrist zurückgenommen werden bzw. müssen es sogar, wegen Art.4 III EUV (glaube ich).

3) Danke, hier habe ich mich genauer informiert, um das nachzuvollziehen.

4) Danke, mir ging es nicht um Wortklauberei, sondern, dass ich durch das Wort verunsichert wurde.

5) Genau so habe ich das auch verstanden, den ersten Teil zumindest. Für mich widerspricht der zweite Teil dieser Aussage aber. "Aber, dass ein grundrechtlich gesicherter Anspruch auf Rücknahme dann doch ausnahmsweise bei belastenden VAen besteht, der das behördliche Ermessen auf Null reduziert, wenn die noch nicht unanfechtbar geworden sind." Was will diese Passage aussagen?
Roni
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 63
Registriert: Montag 16. November 2020, 07:04

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Ich habe mal wieder viele Fragen. 8-[ Diesmal auch aus dem Strafrecht.

§48 Rücknahme:
1) Im Lehrbuch steht etwas von VAen zwischen Behörden, zB solche der Rechts- oder Fachaufsicht. Ich kann mir darunter nichts vorstellen, habt ihr Beispiele? Die dürfen sich ja hierbei nicht auf Vertrauensschutz berufen. Wieso?

2) Was ist der Unterschied zwischen begünstigenden VAen und staatlichen Beihilfen? Dass man nur im Zusammenhang mit der EU von "staatlichen Beihilfen" spricht?

3) Die Behörde kann ihre Rücknahmebefugnis auch durch eine Verwirkung verlieren. Ich kann mir darunter leider nichts vorstellen, habt ihr Beispiele?

Strafrecht AT Vorsatz:

4) Was ist der Unterschied zwischen Tatbestandsannex und überschießende Innentendenz? Kann ein Tatbestandsmerkmal beides gleichzeitig sein?

5) Ich hatte hier wieder total viel geschrieben um zu erklären, warum ich etwas nicht verstehe und in dieser Auseinandersetzung ist mir mein Denkfehler aufgefallen. Deshalb nur meine Schlussfolgerung: Bei der aberratio ictus geht es darum, dass man A treffen möchte und anvisiert, aber B trifft. Während bei error in persona vel objecto man B anvisiert, B dann auch trifft, ihn aber für A gehalten hat. Oder?

Danke für jeden, der reagiert!
Sektnase
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1893
Registriert: Dienstag 4. Juni 2019, 22:22
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Sektnase »

1)
Die Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet einen Satzungsbeschluss einer Gemeinde (Verwaltungsakt, Rechtsaufsicht). Warum kein Vertrauensschutz? Keine Ahnung, würde mal sagen, dass die an Recht und Gesetz gebunden sind und es hätten besser wissen müssen.

2)
Begünstigend ist z.B. auch eine Genehmigung, eine Beihilfe ist i.d.R. Cash oder eben Sachleistungen.

5) Ja.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
Kokolores
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 27
Registriert: Montag 16. März 2020, 14:10

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Kokolores »

Roni hat geschrieben: Freitag 25. Juni 2021, 21:31 2) Was ist der Unterschied zwischen begünstigenden VAen und staatlichen Beihilfen? Dass man nur im Zusammenhang mit der EU von "staatlichen Beihilfen" spricht?
Die Besonderheit im Zusammenhang mit der EU ergibt sich aus Art. 107, 108 AEUV. Um den Wettbewerb im Binnenmarkt vor staatlicher Einflussnahme in Form von Subventionen zu schützen gibt es die dortigen Kontrollmechanismen.
Roni
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 63
Registriert: Montag 16. November 2020, 07:04

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Sektnase hat geschrieben: Freitag 25. Juni 2021, 23:45 1)
Die Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet einen Satzungsbeschluss einer Gemeinde (Verwaltungsakt, Rechtsaufsicht). Warum kein Vertrauensschutz? Keine Ahnung, würde mal sagen, dass die an Recht und Gesetz gebunden sind und es hätten besser wissen müssen.

2)
Begünstigend ist z.B. auch eine Genehmigung, eine Beihilfe ist i.d.R. Cash oder eben Sachleistungen.

5) Ja.
Dankeschön! Aber auch eine geld-/sachleistungsgewährender VA ist etwas anderes als eine staatliche Beihilfe, die ebenfalls Geld- oder Sachleistungen gewährt. Der Begriff scheint wohl "nur" in europarechtlichen Zusammenhängen verwendet zu werden.
Roni
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 63
Registriert: Montag 16. November 2020, 07:04

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Kokolores hat geschrieben: Samstag 26. Juni 2021, 09:15
Roni hat geschrieben: Freitag 25. Juni 2021, 21:31 2) Was ist der Unterschied zwischen begünstigenden VAen und staatlichen Beihilfen? Dass man nur im Zusammenhang mit der EU von "staatlichen Beihilfen" spricht?
Die Besonderheit im Zusammenhang mit der EU ergibt sich aus Art. 107, 108 AEUV. Um den Wettbewerb im Binnenmarkt vor staatlicher Einflussnahme in Form von Subventionen zu schützen gibt es die dortigen Kontrollmechanismen.
Danke sehr! Ich dachte, das müsste ich nicht so "gut" verstehen und genau das war jetzt Thema in einer Examensklausur. Also, doch wichtig. Werde mich damit genauer befassen müssen.
Roni
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 63
Registriert: Montag 16. November 2020, 07:04

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Roni hat geschrieben: Freitag 25. Juni 2021, 21:31

Strafrecht AT Vorsatz:

4) Was ist der Unterschied zwischen Tatbestandsannex und überschießende Innentendenz? Kann ein Tatbestandsmerkmal beides gleichzeitig sein?

Um mir mal selber die Antwort zu geben: der Vorsatz muss sich (jeweils!) auf alle objektiven Tatbestandsmerkmalen beziehen. Es gibt aber Fälle, wo ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht vom Vorsatz gedeckt sein muss, diese werden Tatbestandsannex genannt, weil sie nach Prüfung der obj. TBMen und dem Vorsatz nochmal als eigener Prüfungspunkt "drangehängt" werden. Bei der überschießenden Innentendenz ist das andersrum. Da gibt es subjektive TBMe, die nicht im objektiven Tatbestand auftauchen. Kurz: 1) Obj. TB, 2)Subj. TB a) Vorsatz b)ggfs. überschießende Innentendenz, 3) Tatbestandsannex usw.
Roni
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 63
Registriert: Montag 16. November 2020, 07:04

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Hallo,

was ist der Unterschied zwischen VwGO und VwVfG? Ich weiß zwar wofür beide Abkürzungen stehen, aber ich verstehe nicht so wirklich wie das Verhältnis der beiden zueinander ist. Bei den verwaltungsgerichtlichen Klagearten kommen fast nur Vorschriften der VwGO bei der Zulässigkeit zur Anwendung, während bei der Begründetheit es die aus dem VwVfG sind. Warum? Es gibt auch Prüfungspunkte, wo in beiden Rechtsordnungen etwas dazu steht, da weiß ich dann gar nicht, welche zur Anwendung kommt. Kann man durch Verständnis dazu kommen welches gerade angewendet werden muss, oder sollte man das einfach stumpf lernen, also wissen. Es muss ja ein System dahinter stecken.

Danke schon mal!
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16441
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Tibor »

Fange doch mal mit einem Lehrbuch zum Verwaltungsrecht an; Maurer bspw.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Roni
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 63
Registriert: Montag 16. November 2020, 07:04

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Tibor hat geschrieben: Samstag 3. Juli 2021, 17:40 Fange doch mal mit einem Lehrbuch zum Verwaltungsrecht an; Maurer bspw.
Danke für die Empfehlung. Hat er explizit dazu etwas geschrieben? Würde mir das dann raussuchen.
Auch wenn vielleicht nicht der Eindruck entstanden ist, aber ich arbeite tatsächlich bereits mit einem Lehrbuch und finde es auch recht gut. Will deshalb dabei bleiben. Ich weiß, ich frage viel, sodass man möglicherweise denkt, ich versuche mir wenig Arbeit zu machen, aber das liegt eigentlich daran, dass ich schon immer am besten Dinge verstanden habe, wenn mir das jemand erklärt hat. Ich lerne momentan auch Zivilrecht, dazu stelle ich aber (noch) keine Fragen, weil ich mit den Podcasts von Lorenz lerne. Aber da, wo ich alleine mit Lehrbüchern lerne, kommen irgendwie häufiger Fragen auf.
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16441
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Tibor »

Das VwVfG regelt das behördliche Verfahren und die VwGO das gerichtliche Verfahren. Da beide Verfahren mehrfach miteinander verwoben sind (bspw ist ein behördliches Vorverfahren teilweise vor einer gerichtlichen Anfechtung erforderlich und wird deshalb in der VwGO geregelt; bspw prüft das Gericht auf einen angefochtenen Verwaltungsakt auf verfahrensrechtliche Fehler), kehren halt in der Falllösung beider Gesetze immer wieder zusammen auf.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Roni
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 63
Registriert: Montag 16. November 2020, 07:04

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Tibor hat geschrieben: Samstag 3. Juli 2021, 18:13 Das VwVfG regelt das behördliche Verfahren und die VwGO das gerichtliche Verfahren. Da beide Verfahren mehrfach miteinander verwoben sind (bspw ist ein behördliches Vorverfahren teilweise vor einer gerichtlichen Anfechtung erforderlich und wird deshalb in der VwGO geregelt; bspw prüft das Gericht auf einen angefochtenen Verwaltungsakt auf verfahrensrechtliche Fehler), kehren halt in der Falllösung beider Gesetze immer wieder zusammen auf.
Vielen Dank! Ich hoffe, dass ich das auch in der Anwendung besser verstehe, wenn ich VerwR AT und VerwPR durchgearbeitet habe. Aber das hilft schon sehr!
Roni
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 63
Registriert: Montag 16. November 2020, 07:04

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Hallo,
ich habe angefangen die Grundrechte zu lernen und bin noch unschlüssig wie ich dabei vorgehen soll. Wir haben von unserem Prof eine wirklich gute Zusammenfassung, vom Umfang eines Skriptes, bekommen. Ich habe erst gedacht, zu jedem Grundrecht alles Wichtige rauszuschreiben und merke dabei, dass ich eigentlich 1:1 seine Unterlagen abschreibe. Nur, dass es lange dauert, weil ich es ja handschriftlich mache. Deshalb wäre die andere Option sein Skript auszudrucken, Unbekanntes nachschlagen und viel mit Markierungen und Kommentierungen arbeiten. Oder ich kopiere seine Unterlagen in einem Worddokument und lösche alles "Unnötige". Oder wie habt ihr die Grundrechte fürs Examen gelernt? Also, nicht mit welchen Unterlagen, sondern wie habt ihr das aufbereitet? Ich tendiere zwar zur handschriftlichen Variante, aber der Zeitfaktor spricht für die anderen Möglichkeiten. Und da ich sowieso langsam bin und extrem hinterherhinke...
Benutzeravatar
scndbesthand
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1987
Registriert: Freitag 18. Januar 2008, 17:08
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Examenstagebuch

Beitrag von scndbesthand »

Wie wär es mit lesen, maximal unterstreichen/kommentieren und dann die gesparte Zeit nutzen um Fälle selber zu lösen? Rausschreiben würde ich nur Dinge, die Du in der Klausur auswendig parat haben musst (Schemata).
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
Roni
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 63
Registriert: Montag 16. November 2020, 07:04

Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

scndbesthand hat geschrieben: Samstag 4. Dezember 2021, 09:27 Wie wär es mit lesen, maximal unterstreichen/kommentieren und dann die gesparte Zeit nutzen um Fälle selber zu lösen? Rausschreiben würde ich nur Dinge, die Du in der Klausur auswendig parat haben musst (Schemata).
Dankeschön. Nachdem ich wieder mal etliche Wochen mit meiner "alles mit der Hand rausschreiben" Methode verschwendet habe, bin ich bei dem Versuch Fälle zu lösen, kläglich gescheitert. Werde ab jetzt tatsächlich nur noch unterstreichen und ggfs. am Rand etwas kommentieren bzw. Definitionen/Schemata rausschreiben. Weiß auch nicht wieso ich so sehr und vor allem so lange an einer Vorgehensweise festhalte, die mich schon in Zivilrecht nicht zum Erfolg gebracht hat. Habe nämlich mit dieser Methode fast alles aus dem Zivilrecht gelernt und noch keine einzige Übungsklausur im Examenskurs unserer Uni bestanden. Vor allem steht oft in den Auswertungen, dass mir Grundlagenwissen fehlt. Da ich erst jetzt mein Lernverhalten ändere, habe ich die Befürchtung, dass es bis zum Examen in 8 Monaten nicht mehr ausreichen wird eine anständige Note zu holen. Dabei studiere ich schon so lange... :( ::roll:
Antworten