Vielen Dank für deine Mühe. Ich habe das Thema gestern gemacht, deshalb ist ein bisschen Wissen noch präsent.Seeker hat geschrieben: ↑Montag 21. Juni 2021, 18:48Ja. Aber es gibt ein paar Dinge, die man wissen sollte, z.B.: auf wessen Wissen kommt es für die Jahresfrist an? Wie verhält es sich mit dem Europarecht im Rahmen der §§ 48, 49 (sofern Prüfungsstoff)? usw.
Es ist u.a. ein begrifflicher Unterschied:3) Was ist der Unterschied zwischen Bestandskraft und Rechtskraft im Zusammenhang mit Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen? Gibt es da begrifflich bestimmte "Paare", also Rechtsbehelfe nur bei Bestandskraft und andersrum?
- Verwaltungsakte werden bestandskräftig, Urteile rechtskräftig
- Rechtsbehelf ist der Oberbegriff. Er umfasst auch Rechtsmittel, welche sich grundsätzlich durch ihren Suspensiv- und Devolutiveffekt auszeichnen
"Ausnahme" bezieht sich hier wohl auf § 48 I. Würde ich nicht auf die Goldwaage legen.4) Im Lehrbuch steht: Geld/-sachleistungsgewährende VAe §48 II "dürfen ausnahmsweise nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand (...)". Stimmt diese Formulierung denn? Diese VAe dürfen doch in der Regel nicht zurückgenommen werden und nicht nur "ausnahmsweise"?
Das hängt damit zusammen, dass § 48 VwVfG in erster Linie keinen Anspruch des Bürgers begründet, sondern eine staatliche Ermächtigungsgrundlage, um zu handeln. Wenn also die Tatbestandsvoraussetzungen (darunter die Rechtswidrigkeit des VAs) vorliegen, DARF der Staat (grundsätzlich) handeln, das liegt aber in seinem ERMESSEN. Demgegenüber hat der Bürger keinen ANSPRUCH auf ein solches Handeln.5)Eine Aussage im Lehrbuch verstehe ich überhaupt nicht. Da steht, aus der Rechtswidrigkeit eines VAs selbst kann der vom belastenden VA Betroffene keinen Anspruch auf Rücknahme ableiten, da §48 ja gerade die Rechtswidrigkeit tatbestandlich voraussetzt (?). Aber, dass ein grundrechtlich gesicherter Anspruch auf Rücknahme dann doch ausnahmsweise bei belastenden VAen besteht, der das behördliche Entschließungsermessen auf Null reduziert, wenn die noch nicht unanfechtbar geworden sind. Was soll diese Passage im Gesamten bedeuten?
1) Es kommt grds. auf das Wissen des zuständigen Sachbearbeiters an, "Behörde" ist also weit zu verstehen. Hier sollte man aber Organisationsverschulden und Lehre vom Wissensvertreter ggfs. beachten. Unionswidrige VAe können trotz Verstreichung der Jahresfrist zurückgenommen werden bzw. müssen es sogar, wegen Art.4 III EUV (glaube ich).
3) Danke, hier habe ich mich genauer informiert, um das nachzuvollziehen.
4) Danke, mir ging es nicht um Wortklauberei, sondern, dass ich durch das Wort verunsichert wurde.
5) Genau so habe ich das auch verstanden, den ersten Teil zumindest. Für mich widerspricht der zweite Teil dieser Aussage aber. "Aber, dass ein grundrechtlich gesicherter Anspruch auf Rücknahme dann doch ausnahmsweise bei belastenden VAen besteht, der das behördliche Ermessen auf Null reduziert, wenn die noch nicht unanfechtbar geworden sind." Was will diese Passage aussagen?