Examenstagebuch

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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scndbesthand
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von scndbesthand »

Roni hat geschrieben: Montag 17. Januar 2022, 15:19
scndbesthand hat geschrieben: Samstag 4. Dezember 2021, 09:27 Wie wär es mit lesen, maximal unterstreichen/kommentieren und dann die gesparte Zeit nutzen um Fälle selber zu lösen? Rausschreiben würde ich nur Dinge, die Du in der Klausur auswendig parat haben musst (Schemata).
Dankeschön. Nachdem ich wieder mal etliche Wochen mit meiner "alles mit der Hand rausschreiben" Methode verschwendet habe, bin ich bei dem Versuch Fälle zu lösen, kläglich gescheitert. Werde ab jetzt tatsächlich nur noch unterstreichen und ggfs. am Rand etwas kommentieren bzw. Definitionen/Schemata rausschreiben. Weiß auch nicht wieso ich so sehr und vor allem so lange an einer Vorgehensweise festhalte, die mich schon in Zivilrecht nicht zum Erfolg gebracht hat. Habe nämlich mit dieser Methode fast alles aus dem Zivilrecht gelernt und noch keine einzige Übungsklausur im Examenskurs unserer Uni bestanden. Vor allem steht oft in den Auswertungen, dass mir Grundlagenwissen fehlt. Da ich erst jetzt mein Lernverhalten ändere, habe ich die Befürchtung, dass es bis zum Examen in 8 Monaten nicht mehr ausreichen wird eine anständige Note zu holen. Dabei studiere ich schon so lange... :( ::roll:
Auf keinen Fall mit dem Falllösen aufhören. Es lohnt vielleicht, zunächst mit etwas leichteren Fällen weiterzumachen, etwa auf dem Niveau „große Übung“, und didaktisch aufbereitete Werke zu nutzen. Auch die Beschäftigung mit den eigenen Defiziten anhand der Klausurlösung/Korrektoranmerkungen bringt meist etwas.

Sicherlich wird beim Lesen etwas Wissen hängen geblieben sein, es kommt („nur“) darauf an, es klausurtauglich „an den Mann“ zu bringen.
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

scndbesthand hat geschrieben: Montag 17. Januar 2022, 16:46
Roni hat geschrieben: Montag 17. Januar 2022, 15:19
scndbesthand hat geschrieben: Samstag 4. Dezember 2021, 09:27 Wie wär es mit lesen, maximal unterstreichen/kommentieren und dann die gesparte Zeit nutzen um Fälle selber zu lösen? Rausschreiben würde ich nur Dinge, die Du in der Klausur auswendig parat haben musst (Schemata).
Dankeschön. Nachdem ich wieder mal etliche Wochen mit meiner "alles mit der Hand rausschreiben" Methode verschwendet habe, bin ich bei dem Versuch Fälle zu lösen, kläglich gescheitert. Werde ab jetzt tatsächlich nur noch unterstreichen und ggfs. am Rand etwas kommentieren bzw. Definitionen/Schemata rausschreiben. Weiß auch nicht wieso ich so sehr und vor allem so lange an einer Vorgehensweise festhalte, die mich schon in Zivilrecht nicht zum Erfolg gebracht hat. Habe nämlich mit dieser Methode fast alles aus dem Zivilrecht gelernt und noch keine einzige Übungsklausur im Examenskurs unserer Uni bestanden. Vor allem steht oft in den Auswertungen, dass mir Grundlagenwissen fehlt. Da ich erst jetzt mein Lernverhalten ändere, habe ich die Befürchtung, dass es bis zum Examen in 8 Monaten nicht mehr ausreichen wird eine anständige Note zu holen. Dabei studiere ich schon so lange... :( ::roll:
Auf keinen Fall mit dem Falllösen aufhören. Es lohnt vielleicht, zunächst mit etwas leichteren Fällen weiterzumachen, etwa auf dem Niveau „große Übung“, und didaktisch aufbereitete Werke zu nutzen. Auch die Beschäftigung mit den eigenen Defiziten anhand der Klausurlösung/Korrektoranmerkungen bringt meist etwas.

Sicherlich wird beim Lesen etwas Wissen hängen geblieben sein, es kommt („nur“) darauf an, es klausurtauglich „an den Mann“ zu bringen.
Vielen Dank, du bist so nett und entschuldige, dass ich erst jetzt antworte, war in Selbstmitleid versunken. Ich werde jetzt wöchentlich kleinere Fälle im im Lernen integrieren, weil sonst die Übung am Fall fehlt. Außerdem muss ich mich stark mit den Formalitäten auseinandersetzen. Meine letzte Klausur hatte mal ausnahmsweise nicht inhaltlich viele Defizite, sondern Aufbau und fehlende Einhaltung von Gutachtenstil usw. wurden kritisiert.
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

In NRW gilt im Verwaltungsrecht das Rechtsträgerprinzip. Ich kann das irgendwie nie so richtig zuordnen. Meistens gibt es Handelnde und dann muss man deren Rechtsträger bestimmen. Muss man das auswendig lernen, gibt es eine Liste? Oder steckt dahinter ein Prinzip, was man verstehen muss? Im Gesetz finde ich nichts dazu. Scheint aber wichtig zu sein, weil das häufig genannt wird.
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Tikka
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Tikka »

Hallo Roni,

vielleicht gibt es auch eine Liste. Aber eigentlich ist es ja zumindest bei den typischen Konstellationen auch nicht so schwer:

Bundesministerium, Bundesamt für ..., Bundespolizei = Bund
Landesministerium, Landesamt für ..., Bezirksregierung, (Landes-)Polizeibehörden = Land
Ordnungsamt, Bauamt, Bürgermeister, Stadt-/Gemeinderat = Kommune (Gemeinde)

Natürlich gibt es Sonderkonstellationen (Landrat bzw. Landkreis, Anstalten dÖR, etc.) und Fälle in denen es nicht ganz so offensichtlich ist, aber für die ganz überwiegende Zahl der Fälle dürfte es reichen, denn die handelnden Behörden sind ja im klassischen Prüfungsstoff (Bau-, Polizei und Ordnungs-, Kommunalrecht) regelmäßig dieselben.
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Strich
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Strich »

Roni hat geschrieben: Mittwoch 23. März 2022, 13:19 In NRW gilt im Verwaltungsrecht das Rechtsträgerprinzip. Ich kann das irgendwie nie so richtig zuordnen. Meistens gibt es Handelnde und dann muss man deren Rechtsträger bestimmen. Muss man das auswendig lernen, gibt es eine Liste? Oder steckt dahinter ein Prinzip, was man verstehen muss? Im Gesetz finde ich nichts dazu. Scheint aber wichtig zu sein, weil das häufig genannt wird.
Nein dazu gibt es keine Liste. Diese Frage ist der einzige Grund, warum man sowas wie mittelbare und unmittelbare Staatsverwaltung lernt. Der Staat ist aufgebaut in Bund, Länder und Kommunen, soweit so unspektakulär. Das sind dann auch die drei ersten Rechtsträger, die wir kennen (neben dem individuellen Menschen). Für die Kommunen hat man meist noch eine deklaratorische Vorschrift geschaffen, die sie als rechtsfähig deklarieren, die bräuchte es wegen Art 28 II GG aber nicht.
Alle anderen Entitäten bedürfen eines Rechtsträgerverleihungsaktes.

Beteiligte der unmittelbaren Staatsverwaltung erkennt man schlicht an folgendem Schema:

unter/obere/oberste *-behörde
Also Beispielsweise: Untere Bauaufsichtsbehörde, Obere Polizeivollzugsbehörde etc etc etc.
Hier sind Rechtsträger grundsätzlich die Länder, was m.E. aus Art 83 GG folgt. Aus Art 84 GG folgt dann, das die Länder die Behörden [...] regeln können. Dazu können die Länder auch neue rechtsfähige Entitäten schaffen. Es zwingt den Staat (die Länder) beispielsweise niemand, die IHKen als Körperschaften einzurichten (bei Universitäten ist das aufgrund von Art 5 III GG wohl anders). Er könnte es auch durch eine untere/obere/oberste Industrie- und Handelsbehörde regeln.

Schafft der Staat (Bund/Länder/Kommunen) neue rechtsfähige Entitäten, bilden diese den Teil der mittelbaren Staatsverwaltung.
Mittelbar deshalb, weil sie den Staat nicht konstituieren (wie Bund/Länder/Kommunen), also nicht unmittelbar Staat sind. "Der Staat" führt die Gesetze also nicht unmittelbar selbst aus, sondern bedient sich "Dritter". Natürlich sind auch die Körperschaften/Anstalten/Stiftungen des öffentlichen Rechts im Weiteren Sinne "der Staat", aber ich will hier die philosophische Unterscheidung allen ersparen, sie ist auch fürs Examen und sogar das Verständnis unwichtig.

Diese mittelbare Staatsverwaltung wird also durch neue rechtsfähige Entitäten konstituiert. Herausgebildet haben sich dabei Körperschaften/Anstalten/Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Staat ist aber nicht darauf festgelegt. Er könnte sich auch ein gänzlich neues rechtsfähiges Gebilde ausdenken.
Diese Entitäten der mittelbaren Staatsverwaltung erkennst du an dem besonderen Verleihungsgesetz. Keine Rechtsfähigkeit ohne Gesetz. Das folgt aus Art 20 III GG, dem Vorbehalt des Gesetzes. Andernfalls würde ein Dritter Gewalt über den Bürger ausüben, ohne das es eine gesetzliche Grundlage gäbe. Für die IHK folgt das beispielsweise aus § 3 I IHKG, wobei da das Wort rechtsfähig fehlt. Das liegt aber daran, dass mit Körperschaft des Öffentlichen Rechts immer nur die rechtsfähige KdÖR gemeint ist. Theoretisch stünde es dem Staat frei, eine nicht rechtsfähige KdÖR zu schaffen, das wäre dann aber der Sache nach eine Behörde (im Sinne der unmittelbaren Staatsverwaltung; nach § 1 Abs. 4 VwVfG sind auch die Entitäten der mittelbaren Staatsverwaltung Behörden) und von dieser kaum zu unterscheiden.

Alle Unklarheiten beseitigt?

Also einfaches Schema (in Ländern mit Rechtsträgerprinzip):
Welche Verwaltung steht mir gegenüber? Unmittelbare Staatsverwaltung? Hat also irgendeine untere/obere/oberste whatever gehandelt, dann kann es nur Bund/Land/Kommune sein.
Mittelbare Staatsverwaltung? Dann hat es irgendeinen fancy Eigennamen, wie Industrie- und Halndelskammer, oder "Zweckverband Abwassergruppe Dübener Heide" i.d.R. wird dir dann im Sachverhalt aber mitgeteilt, dass es eine KdÖR oder so ist.

Kleine Anmerkung: Einige meinen, dass die Kommunen Teil der Landesverwaltung sind. m.E. sind sie das nicht, aber gut, so ein krasser Verwaltungsrechtler bin ich dann auch nicht ^^
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Tikka hat geschrieben: Donnerstag 24. März 2022, 11:24 Hallo Roni,

vielleicht gibt es auch eine Liste. Aber eigentlich ist es ja zumindest bei den typischen Konstellationen auch nicht so schwer:

Bundesministerium, Bundesamt für ..., Bundespolizei = Bund
Landesministerium, Landesamt für ..., Bezirksregierung, (Landes-)Polizeibehörden = Land
Ordnungsamt, Bauamt, Bürgermeister, Stadt-/Gemeinderat = Kommune (Gemeinde)

Natürlich gibt es Sonderkonstellationen (Landrat bzw. Landkreis, Anstalten dÖR, etc.) und Fälle in denen es nicht ganz so offensichtlich ist, aber für die ganz überwiegende Zahl der Fälle dürfte es reichen, denn die handelnden Behörden sind ja im klassischen Prüfungsstoff (Bau-, Polizei und Ordnungs-, Kommunalrecht) regelmäßig dieselben.
Hey Tikka,
vielen Dank. Das schafft etwas Orientierung. Habe mal gelesen, dass die Bezeichnungen von einigen Ämtern irreführend sein können, wenn man allein aufgrund der Namen die Rechtsträger bestimmen will. Sind wahrscheinlich Ausnahmen.
Zuletzt geändert von Roni am Samstag 26. März 2022, 15:40, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Strich hat geschrieben: Freitag 25. März 2022, 12:05
Roni hat geschrieben: Mittwoch 23. März 2022, 13:19 In NRW gilt im Verwaltungsrecht das Rechtsträgerprinzip. Ich kann das irgendwie nie so richtig zuordnen. Meistens gibt es Handelnde und dann muss man deren Rechtsträger bestimmen. Muss man das auswendig lernen, gibt es eine Liste? Oder steckt dahinter ein Prinzip, was man verstehen muss? Im Gesetz finde ich nichts dazu. Scheint aber wichtig zu sein, weil das häufig genannt wird.
Nein dazu gibt es keine Liste. Diese Frage ist der einzige Grund, warum man sowas wie mittelbare und unmittelbare Staatsverwaltung lernt. Der Staat ist aufgebaut in Bund, Länder und Kommunen, soweit so unspektakulär. Das sind dann auch die drei ersten Rechtsträger, die wir kennen (neben dem individuellen Menschen). Für die Kommunen hat man meist noch eine deklaratorische Vorschrift geschaffen, die sie als rechtsfähig deklarieren, die bräuchte es wegen Art 28 II GG aber nicht.
Alle anderen Entitäten bedürfen eines Rechtsträgerverleihungsaktes.

Beteiligte der unmittelbaren Staatsverwaltung erkennt man schlicht an folgendem Schema:

unter/obere/oberste *-behörde
Also Beispielsweise: Untere Bauaufsichtsbehörde, Obere Polizeivollzugsbehörde etc etc etc.
Hier sind Rechtsträger grundsätzlich die Länder, was m.E. aus Art 83 GG folgt. Aus Art 84 GG folgt dann, das die Länder die Behörden [...] regeln können. Dazu können die Länder auch neue rechtsfähige Entitäten schaffen. Es zwingt den Staat (die Länder) beispielsweise niemand, die IHKen als Körperschaften einzurichten (bei Universitäten ist das aufgrund von Art 5 III GG wohl anders). Er könnte es auch durch eine untere/obere/oberste Industrie- und Handelsbehörde regeln.

Schafft der Staat (Bund/Länder/Kommunen) neue rechtsfähige Entitäten, bilden diese den Teil der mittelbaren Staatsverwaltung.
Mittelbar deshalb, weil sie den Staat nicht konstituieren (wie Bund/Länder/Kommunen), also nicht unmittelbar Staat sind. "Der Staat" führt die Gesetze also nicht unmittelbar selbst aus, sondern bedient sich "Dritter". Natürlich sind auch die Körperschaften/Anstalten/Stiftungen des öffentlichen Rechts im Weiteren Sinne "der Staat", aber ich will hier die philosophische Unterscheidung allen ersparen, sie ist auch fürs Examen und sogar das Verständnis unwichtig.

Diese mittelbare Staatsverwaltung wird also durch neue rechtsfähige Entitäten konstituiert. Herausgebildet haben sich dabei Körperschaften/Anstalten/Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Staat ist aber nicht darauf festgelegt. Er könnte sich auch ein gänzlich neues rechtsfähiges Gebilde ausdenken.
Diese Entitäten der mittelbaren Staatsverwaltung erkennst du an dem besonderen Verleihungsgesetz. Keine Rechtsfähigkeit ohne Gesetz. Das folgt aus Art 20 III GG, dem Vorbehalt des Gesetzes. Andernfalls würde ein Dritter Gewalt über den Bürger ausüben, ohne das es eine gesetzliche Grundlage gäbe. Für die IHK folgt das beispielsweise aus § 3 I IHKG, wobei da das Wort rechtsfähig fehlt. Das liegt aber daran, dass mit Körperschaft des Öffentlichen Rechts immer nur die rechtsfähige KdÖR gemeint ist. Theoretisch stünde es dem Staat frei, eine nicht rechtsfähige KdÖR zu schaffen, das wäre dann aber der Sache nach eine Behörde (im Sinne der unmittelbaren Staatsverwaltung; nach § 1 Abs. 4 VwVfG sind auch die Entitäten der mittelbaren Staatsverwaltung Behörden) und von dieser kaum zu unterscheiden.

Alle Unklarheiten beseitigt?

Also einfaches Schema (in Ländern mit Rechtsträgerprinzip):
Welche Verwaltung steht mir gegenüber? Unmittelbare Staatsverwaltung? Hat also irgendeine untere/obere/oberste whatever gehandelt, dann kann es nur Bund/Land/Kommune sein.
Mittelbare Staatsverwaltung? Dann hat es irgendeinen fancy Eigennamen, wie Industrie- und Halndelskammer, oder "Zweckverband Abwassergruppe Dübener Heide" i.d.R. wird dir dann im Sachverhalt aber mitgeteilt, dass es eine KdÖR oder so ist.

Kleine Anmerkung: Einige meinen, dass die Kommunen Teil der Landesverwaltung sind. m.E. sind sie das nicht, aber gut, so ein krasser Verwaltungsrechtler bin ich dann auch nicht ^^
Vielen Dank. Ich hatte in Staatsorga schon Schwierigkeiten mit der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung, weil ich diese nicht ganz erfassen/ begreifen konnte. Deshalb werde ich mit deinem Beitrag und meinen Unterlagen nochmal alles durchgehen und hoffentlich verstehen. Dankeschön für deine Mühe, ich versuche Dinge auch "richtig" zu begreifen und solche Beiträge helfen enorm.

Ich verstehe die Zulässigkeitspunkte bei den Klagearten kaum, obwohl die meisten ja die Begründetheit viel schwieriger finden. Hatte die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch mal für alle Klagearten auswendig gelernt, aber das hat mir nicht viel gebracht und vor allem kein Verständnis.
Roni
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Hallo,

es geht um Zivilrecht: ich habe in Klausuren, wenn ich mit einer neuen AGL begonnen habe, das so gehandhabt "X könnte gegen Y einen Anspruch aus §Z haben. Dies setzt voraus..." und dann habe ich alle Tatbestandsmerkmale genannt, quasi als Einleitung in die Prüfung. Erst dann habe ich die einzelnen Voraussetzungen geprüft mit OS usw... Diese Vorgehensweise habe ich aus einigen Musterlösungen entnommen. Jetzt wurde mir in der Bewertung gesagt, ich soll das nicht so machen, das würde die Prüfung vorwegnehmen. Es wurde negativ bewertet. In dieser Musterlösung war es einfach so, dass da stand "X könnte..." und dann kam dieses "Dies setzt voraus..." nicht, sondern es wurde direkt mit der ersten Voraussetzung begonnen. Nun habe ich verschiedene Musterlösungen verglichen und es ist mal so wie ich es mache, mal so wie er es macht. Was hält ihr für die bessere Lösung? Möchte nicht, dass die Klausuren wegen so etwas negativ auffallen.

Wie ist es, wenn man auf der ersten Seite unten schreibt "*=BGB, wenn kein Gesetzbuch genannt ist, handelt es sich um Normen des BGB" oÄ? In den Musterlösungen wird das ja auch nicht gemacht.

Und wie ist es mit Abkürzungen, zB "gem."?

Dankeschön
Theopa
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Theopa »

In der allgemeinen Sprache übliche Abkürzungen (z.B., vgl., gem.) sind völlig in Ordnung, alles was darüber hinaus geht sollte man vermeiden. Es wird kaum jemanden stören, wenn man gelegentlich mal "VA" oder "c.i.c." liest; eigene oder außerhalb von irgendwelchen Folien oder Skripten unübliche Abkürzungen würde ich im Übrigen aber explizit bemängeln.

Den Hinweis "alle nicht genauer bezeichneten Normen sind solche des BGB" würde ich persönlich eher weglassen. Auf der ersten Seite der Klausur und wenn du später genug Zeit hast schreibst du das BGB hin, später bzw. bei Zeitnot einfach kommentarlos weglassen. Letzteres natürlich nur, wenn in der Klausuraufgabe ausschließlich Normen des BGB behandelt werden.


Auf den alle Tatbestandsmerkmale aufführenden Einleitungssatz würde ich aus praktischen Gründen meistens verzichten. Für falsch halte ich das aber nicht. Wenn es sich um wenige Tatbestandsmerkmale handelt, kann man den Satz noch elegant unterbringen ohne viel Zeit zu verlieren, im Übrigen wird es aber eher etwas chaotisch. Zudem kann man sich damit in die blöde Situation bringen, sinnlose Dinge feststellen zu müssen, da man sie ja oben bereits als Prüfungspunkt genannt hat.

Man muss sich z.B. nur § 823 Abs. 1 BGB ansehen: Wer dort mit "Hierfür müsste ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut kausal durch ein aktives, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Tun oder vorwerfbares menschliches Unterlassen verletzt worden sein, wodurch kausal ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist" einleitet macht eine Liste an einzelnen Prüfungspunkten auf, von welchen die Mehrzahl unproblematisch sein wird. Will man diese nun einfach so stehen lassen und ignorieren oder drei überflüssige Zusatz-Gliederungspunkte aufmachen? Schwierig.
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Theopa hat geschrieben: Mittwoch 13. Juli 2022, 12:18 In der allgemeinen Sprache übliche Abkürzungen (z.B., vgl., gem.) sind völlig in Ordnung, alles was darüber hinaus geht sollte man vermeiden. Es wird kaum jemanden stören, wenn man gelegentlich mal "VA" oder "c.i.c." liest; eigene oder außerhalb von irgendwelchen Folien oder Skripten unübliche Abkürzungen würde ich im Übrigen aber explizit bemängeln.

Den Hinweis "alle nicht genauer bezeichneten Normen sind solche des BGB" würde ich persönlich eher weglassen. Auf der ersten Seite der Klausur und wenn du später genug Zeit hast schreibst du das BGB hin, später bzw. bei Zeitnot einfach kommentarlos weglassen. Letzteres natürlich nur, wenn in der Klausuraufgabe ausschließlich Normen des BGB behandelt werden.


Auf den alle Tatbestandsmerkmale aufführenden Einleitungssatz würde ich aus praktischen Gründen meistens verzichten. Für falsch halte ich das aber nicht. Wenn es sich um wenige Tatbestandsmerkmale handelt, kann man den Satz noch elegant unterbringen ohne viel Zeit zu verlieren, im Übrigen wird es aber eher etwas chaotisch. Zudem kann man sich damit in die blöde Situation bringen, sinnlose Dinge feststellen zu müssen, da man sie ja oben bereits als Prüfungspunkt genannt hat.

Man muss sich z.B. nur § 823 Abs. 1 BGB ansehen: Wer dort mit "Hierfür müsste ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut kausal durch ein aktives, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Tun oder vorwerfbares menschliches Unterlassen verletzt worden sein, wodurch kausal ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist" einleitet macht eine Liste an einzelnen Prüfungspunkten auf, von welchen die Mehrzahl unproblematisch sein wird. Will man diese nun einfach so stehen lassen und ignorieren oder drei überflüssige Zusatz-Gliederungspunkte aufmachen? Schwierig.
Vielen Dank. Dann werde ich Abkürzungen vermeiden und Gesetzbücher immer dazu schreiben.
Wegen der Einleitung habe ich überhaupt nicht an das Zeitliche gedacht, wobei ich damit große Probleme habe, also fertig zu werden. Von daher, danke, allein schon deshalb werde ich darauf verzichten.
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Eine Frage aus dem Zivilrecht, genauer gesagt dem Mietrecht.
In den Unterlagen eines Profs steht sinngemäß:
Vermieter, der gleichzeitig Eigentümer ist, hat einen wirksamen Mietvertrag mit dem Mieter. Dieser vermietet wirksam die Wohnung weiter (Untermiete). Die Frage ist, ob der Eigentümer vom Untermieter nach §985 die Wohnung "herausverlangen" kann bzw. die Räumung.

Antwort: Nein, kann der Eigentümer nicht, da der Untermieter zum Besitz berechtigt ist nach §986. Also, der Untermieter als Besitzer ist gegenüber dem Eigentümer(Vermieter) nicht zum Besitz berechtigt, aber eine Besitzkette genügt ja (wobei seine Formulierung hier doch nicht ganz korrekt ist, denn letztlich geht es doch darum, dass der Besitzer, hier der Untermieter, ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer hat, folglich hat der Untermieter wegen der Besitzkette doch dieses Besitzrecht direkt gegenüber dem Vermieter, oder?). Anspruch aus §985 wird verneint.

Meine Frage: Das gilt aber doch nur, wenn der Mietvertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter noch wirksam am laufen ist. Denn, wenn der Mietvertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter beendet wird, dann hat der Hauptmieter seinerseits ja kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer, sodass die Besitzkette hieran scheitert. Der Anspruch aus §985 wird dann bejaht, sodass der Untermieter dem Vermieter die Sache zurückgeben muss bzw. die Wohnung räumen muss. Oder? Wurde im Rahmen von §546 II behandelt.
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Wenn man etwas im Pfandhaus abgibt, dann handelt es sich um ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, oder?
Julia
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Julia »

Ja.
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Julia hat geschrieben: Mittwoch 7. September 2022, 15:17Ja.
Super, danke dir!
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Re: Examenstagebuch

Beitrag von Roni »

Eine Frage bzgl. der Stellvertretung.
Konstellation: Stellvertreter geht Vertrag mit Dritten ein. Hierbei unterliegt er einem Irrtum (bei der Abgabe der eigenen WE zum Abschluss des Vertrages).
Wenn die WE zum Abschluss des Vertrages angefochten wird, wieso wird in der Musterlösung gesagt "Der Vertretene hat seine (eigne) WE angefochten und der Vertrag ist damit ex tunc nichtig (mit dem Dritten)"? Immerhin gibt doch der Stellvertreter eine eigene WE ab und da liegt auch der Anfechtungsgrund vor. Also, der Vertretene ficht eigentlich die WE des Vertreters an. und der Vertreter hatte eine eigene WE abgebeben.
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