Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

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Scotto
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Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von Scotto »

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Thema Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub der Nachversicherung.

Nach meinem Referendariat wurde die Entscheidung über die Nachversicherung bei mir aufgeschoben, weil ich mich beim Staat beworben habe. Jetzt bin ich doch Rechtsanwalt geworden und Mitglied im Versorgungswerk.
Ich gehe davon aus, dass ich entweder nach ein bis knapp 3 Jahren Anwaltschaft in den Staatsdienst wechsle oder Anwalt bleibe. Deshalb möchte ich, falls eine Nachversicherung gemacht wird, dass sie in das Versorgungswerk und nicht in die DRV stattfindet.
Weil die langfristige Zukunft noch nicht ganz klar ist, wäre ich ganz zufrieden damit, wenn ich die Entscheidung der Nachversicherung noch aufschieben kann. Denn wenn man doch noch innerhalb von 2 Jahren zum Staat geht, könnte es ja Schwierigkeiten wegen der abgeführten Nachversicherungsbeiträge geben.

Grundsätzlich darf die Nachversicherung ins Versorgungswerk ja nur ein Jahr nach Ausscheiden erfolgen (§ 186 SGB VI).
Mein Sachbearbeiter beim OLG hat mir aber nun folgendes per Mail mitgeteilt:
"Im Falle eines Aufschubs beginnt die Jahresfrist, die im Regelfall (kein Aufschub) mit dem Ausscheiden beginnt, nach Ablauf des Aufschubs (2 Jahre nach dem Ausscheiden).

In solch einem Fall können die Beträge aus der Nachversicherung bspw. an das Versorgungswerk übergeleitet werden.

Die Rentenversicherung Bund bekommt als Nachweis die entsprechenden Unterlagen von uns übersandt; mir ist nicht bekannt, dass es hierbei Probleme gegeben hat.
Rein theoretisch muss die Rentenversicherung nicht zwangsläufig eingebunden werden, wenn nämlich die Beträge direkt vom Landesamt für Finanzen an das Versorgungswerk übergeleitet werden."
Demnach kann ich ja dann bis 3 Jahre nach meinem Examen die Nachversicherung in das Versorgungswerk vornehmen lassen. Da das auch die Deadline für die bayerische Justiz ist, hätte ich dann ohnehin Klarheit.
Weil es so eine wichtige Frage ist, möchte ich auf jeden Fall vermeiden, dass die Beiträge evtl. doch in der DRV landen, wo ich sie später wegen Unterschreitung der Mindestversicherungszeit nicht ausgezahlt bekomme.

Könnt ihr mir, vielleicht aus eigener Erfahrung, mitteilen, ob das so geht wie beschrieben oder ob wir etwas übersehen haben / noch jemand dazwischen grätschen könnte?

Vielen Dank schon einmal!
lawlaw
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Re: Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von lawlaw »

Da ich mich momentan in quasi der identischen Lage befinde: Inwiefern kann es denn Probleme geben, wenn man innerhalb von zwei Jahren wieder zum Staat wechselt?

Zumal eine Nachversicherung im Versorgungswerk wohl ohnehin in den meisten Bundesländern nichts bringen dürfte auf Grund der geringen Höhe der Beiträge aus dem Ref und einer daraus folgenden Nichtberücksichtigung auch der Zeiten insgesamt. Zumindest in NRW ist das weiterhin so.
Scotto
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Re: Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von Scotto »

Vielleicht kann ja inzwischen jemand Auskunft dazu geben?

Ergänzend noch folgende Frage: ich gehe inzwischen davon aus, dass ich jedenfalls nicht innerhalb der zwei Jahre nach dem Examen zum Staat gehen werde. Es ist aber möglich, dass es danach passieren wird. Spricht dann etwas dagegen, mir (sobald ich mir wegen der 2 Jahre sicher bin) die Nachversicherung ins Versorgungswerk zu sichern?

Unser Versorgungswerk hat auch keine Mindest-Einzahlungsdauer. Zwar wird die Versorgung wohl u.U. später auf die Pension angerechnet, aber was man hat, das hat man, oder?
Scotto
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Re: Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von Scotto »

Ich führe hier zwar Selbstgespräche :D aber ich denke mal, dass das eher daran liegt, dass sich hier niemand wirklich auskennt. Eigentlich müsste die Frage ja jeden interessieren, der nach dem Referendariat als Anwalt tätig ist, aber nicht ausschließen kann, später doch noch zum Staat zu gehen.

Deshalb teile ich mal meine Rechercheergebnisse (Sozialrecht-Kommentare) für interessierte Leser...:

Der Antrag auf Nachversicherung ins Versorgungswerk kann innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden (§ 186 III SGB VI). Die Voraussetzungen treten gemäß § 8 II 1 Nr. 2 SGB VI erst dann ein, wenn auch Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 II SGB VI) nicht gegeben sind. Einen Aufschub gibt es demnach, wenn voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen wird.

Wenn also der Aufschub für zwei Jahre erteilt wird, treten die Voraussetzungen der Nachversicherung damit erst zwei Jahre nach Ausscheiden ein. Danach ist ein Jahr Zeit für den Antrag. Die Auskunft meines Sachbearbeiters stimmt m.E. also.

Ab hier beginnen meine Folgeüberlegungen (und -fragen) - vielleicht hat hier jemand Erfahrung:
Gehen wir davon aus, ich erkläre nun, dass ich nicht innerhalb von 2 Jahren zum Staat gehen will und lasse mich ins Versorgungswerk nachversichern.
Dann gäbe es zwei Varianten, falls man nun doch in den Staatsdienst geht (wenn man Anwalt bleibt, ist die Nachversicherung natürlich immer zu empfehlen):

1. Variante: Ich gehe nach Ablauf dieser 2 Jahre in den Staatsdienst.
Die Erklärung war dann ja zutreffend.
Die Nachversicherung war nicht umsonst, weil Ansprüche erworben wurden (keine Mindesteinzahlungsdauer). Auf eine spätere Pension wird die Rente ggf. angerechnet (sofern man damit besser stünde als mit dem Höchstsatz der Pension), aber unterm Strich steht man jedenfalls nicht schlechter da, als wenn man sich nicht nachversichert hätte.
Umgekehrt bedeutet es in dieser Konstellation ja, dass man die Nachversicherung in jedem Fall beantragen sollte, oder?

2. Variante: Ich gehe anders als gedacht schon vor Ablauf dieser 2 Jahre in den Staatsdienst.
Die Erklärung hat sich dann nicht bewahrheitet.
Drohen dann Schadensersatzansprüche des Staates wegen dieser Erklärung? Oder ist das nicht der Fall, weil die Nachversicherung ins Versorgungswerk ja (im Gegensatz zur DRV mit der Mindestdauer) nie vergeblich ist, sondern daraus später Rentenansprüche entstehen?
gola20
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Re: Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von gola20 »

Auch als Anwalt kenne ich mich damit nicht aus. Hab mich im Versorgungswerk nachversichert. Keine Ahnung ob es sinnvoll war.

Schadensersatz setzt verschulden voraus, das sehe ich in solchen Fällen nicht.
Scotto
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Re: Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von Scotto »

Kennt sich jemand mit dem Zusammenspiel von Nachversicherung und Pension aus?

Der Sachbearbeiter am OLG hat mir gesagt, dass eine Nachversicherung dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden.

Wenn es nur um eine Anrechnung geht, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dasteht als mit Pension alleine, dann ist das ja in Ordnung. Was bei der Pension meines Wissens aber das alles Entscheidende ist, ist ja die ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Bei Juristen wird dafür ja auch das Referendariat und evtl. ein Teil des Studiums mitgezählt (für Bayern s. Art. 20 BayBeamtVG).

Weiß jemand, ob eine Nachversicherung dazu führt, dass die zwei Jahre Referendariat dann auch bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht mehr mitgezählt werden?


Noch eine andere Frage: hilft vereinfacht gesprochen im Versorgungswerk jeder eingezahlte Euro, um am Ende die Rente zu erhöhen, oder schaden niedrige eingezahlte Beträge am Ende sogar (z.B. 2 Jahre Ref. und 2 Jahre Anwalt --> Rente aus Durchschnitt der beiden; 2 Jahre Anwalt allein --> höhere Rente?)?
lawlaw
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Re: Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von lawlaw »

Ich dachte, die Jahre des Referendariats werden unabhängig davon bei der späteren Pension berücksichtigt, ob man nachversichert wurde oder nicht. Es geht doch dann nur noch um § 55 BeamtVG, oder?
surcam
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Re: Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von surcam »

Scotto hat geschrieben: Freitag 23. Juli 2021, 12:06 Weiß jemand, ob eine Nachversicherung dazu führt, dass die zwei Jahre Referendariat dann auch bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht mehr mitgezählt werden?
Wenn eine Nachversicherung erfolgte, werden die nachversicherten Jahre nicht mehr bei der Bestimmung de ruhegehaltsfähigen Zeit berücksichtigt. Dies ergibt sich ganz einfach daraus, dass man eine zurückgelegte Zeit grundsätzlich nur für eine Bestimmung nutzen kann. Würden nachversicherte Zeiten auch bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt, würdest du aus dieser Zeit sowohl Renten- oder Versorgungsansprüche als auch Pensionsansprüche herleiten können.
lawlaw
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Re: Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von lawlaw »

Wirklich? Hier anders erklärt:

Nachversicherung nach Referendariat
Scotto
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Re: Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von Scotto »

lawlaw hat geschrieben: Sonntag 22. August 2021, 11:25 Wirklich? Hier anders erklärt:

Nachversicherung nach Referendariat
Mein Verständnis war bisher auch so wie von lawlaw und in dem zitierten älteren Thread.

@surcam: kannst du deine Aussage begründen? Hat sich da in der Zwischenzeit etwas geändert oder ist das möglicherweise in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich?
Scotto
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Re: Nachversicherung ins Versorgungswerk / Aufschub

Beitrag von Scotto »

Vielleicht sieht es jetzt jemand, der sich auskennt?

Ich habe weiterhin keinen Hinweis gefunden, warum eine Nachversicherung dazu führen sollte, dass das Ref nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wird.

Zwar gibt es § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG (bzw. in Bayern Art. 85 BayBeamtVG), aber so wie ich den verstehe, sichert der nur ab, dass man insgesamt nicht mehr bekommt als den Höchstsatz der Pension :-k
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